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Leasing

Vom PC bis zum Auto

Für Unternehmer und Selbstständige bietet diese spezielle Form des Mietvertrags vielfach eine günstige Finanzierungsmöglichkeit. Von Esther Wellhöfer.

Leasing kommt nicht nur für den Dienstwagen oder den betrieblichen Fuhrpark in Frage. Vom Bürostuhl über den PC bis zu Maschinen und Produktionsanlagen lassen sich alle wichtigen Betriebsmittel leasen – sogar Immobilien. Und im Gegensatz zu Privatleuten können Unternehmer und Selbstständige die Leasingzinsen als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.

Ausgangspunkt ist der Leasing-Vertrag, in dem sich der Leasing-Geber verpflichtet, dem Leasing-Nehmer für eine bestimmte Zeit das Nutzungsrecht an dem Leasing-Gegenstand zu überlassen. Als Gegenleistung erhält er ein Entgelt (Leasing-Zins), das in Raten gezahlt wird (Leasing-Rate). Nach Ablauf der Vertragszeit kann dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption, der Abschluss eines Anschlussvertrages oder auch die Rückgabe der Sache eingeräumt werden.

Für das Leasing gibt es keine speziellen Vorschriften. Aus juristischer Sicht ist der Leasing-Vertrag eine besondere Art des Mietvertrages. Doch im Vergleich zum regulären Mietvertrag, werden mit dem Leasing Verpflichtungen auf den Leasing-Nehmer übertragen, die normalerweise der Vermieter zu tragen hätte. Hierzu zählen insbesondere das Objektrisiko (Reparatur, Wartung), die Instandhaltung, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer und gegebenenfalls auch die Versicherung. Da auch für Leasing-Verträge die Vertragsautonomie gilt, kommen sie in der Praxis in vielen Varianten vor, jeweils an die Bedürfnisse und Wünsche der Vertragsparteien angepasst. Sofern der Vertrag Regelungslücken aufweist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag.

Je nachdem, ob es sich bei dem Leasing-Gegenstand um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt, bezeichnet man das zugrunde liegende Vertragsverhältnis als Mobilien-Leasing oder Immobilien-Leasing. Ist der Leasing-Geber identisch mit dem Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, spricht man vom sogenannten direkten Leasing (Hersteller-/Händler-Leasing). Beim indirekten Leasing fungiert ein Finanzunternehmen als Leasing-Geber.

Außerdem unterscheidet man in Hinblick auf die Vertragsausgestaltung zwischen dem Finance-Leasing und dem Operating-Leasing. Das Finance-Leasing ist das klassische Finanzierungs-Leasing mit mittellanger bis langer Grundlaufzeit. Der Leasing-Nehmer trägt hier das komplette Objektrisiko, ist für Wartung, Reparatur und Instandhaltung der geleasten Sache verantwortlich und haftet dem Leasing-Geber gegenüber für Verlust oder Beschädigung. Die Vertragslaufzeit ist kurzfristig. Diese Leasing-Form ist für den Leasingnehmer interessant, wenn beispielsweise nur kurzzeitig ein Bedarf an Betriebs- oder Produktionsmitteln besteht. Aufgrund der kurzen Laufzeit kann der Leasing-Geber die Anschaffungskosten für den Gegenstand in der Regel nicht durch die Leasing-Raten tilgen. Einen vollständigen Kostenausgleich kann er nur erwirtschaften, wenn er die geleaste Sache anschließend weiterverleast und/oder verkauft.

Anhand des Ausgleichs, den der Leasing-Geber erhält, unterscheidet man weiter zwischen der sogenannten Vollamortisation und der Teilamortisation. Bei ersterer erhält der Leasing-Geber über den Leasing-Zins vollständig die Anschaffungskosten erstattet und behält trotzdem das Eigentum am Leasing-Gegenstand. Ein gewisser Restwert bleibt bestehen. Bei der Teilamortisation (sogenanntes Restwert-Leasing) erzielt der Leasing-Geber nur einen Teil der Anschaffungskosten. Je nachdem, was im Vertrag vereinbart ist, kann der Leasing-Nehmer dann entweder einen auf dem Restwert der Sache basierenden weiteren Leasing-Vertrag abschließen, den Gegenstand kaufen bzw. zurückgeben.

Als Sales-and-back-lease bezeichnet man ein Modell, bei dem der Leasing-Nehmer das Eigentum an dem Gegenstand auf den Leasing-Geber überträgt, um den Gegenstand wiederum vom Leasing-Geber zu leasen.

Eine weitere Variante ist das Null-Leasing, dass vor allem im Kfz-Handel gebräuchlich ist: Hier entrichtet der Leasing-Nehmer regelmäßig die Leasing-Raten und darf dafür das Fahrzeug für eine vertraglich festgelegte Zeit nutzen. Bereits bei Vertragsschluss wird ein fester Kaufpreis für das Fahrzeug vereinbart.

Externer Kontakt: Esther Wellhöfer, anwalt.de services AG, Nürnberg (redaktion@anwalt.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 31

 
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