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Werbeaussagen

Beim Jahrgang nicht schummeln

Jubiläen und Tage der offenen Türe sind beliebte Anlässe für die Öffentlichkeitsarbeit. Doch es gibt Beschränkungen für die Werbung. Von Ester Wellhöfer

Unternehmen mit einer langen Tradition machen sich diese häufig für die Werbung zunutze. Diese Alters- und Traditionswerbung ist grundsätzlich zulässig, allerdings sollte man darauf achten, dass die Angaben über die Firmentradition auch der Wahrheit entsprechen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2010 (Aktenzeichen 1 W 12/10).

Ein Möbelhaus hatte mit seiner „110-jährigen Möbeltradition“ und einem „Jahrhundert“-Jubiläum mit Sonderangeboten geworben. Daraufhin schaltete sich ein Wettbewerbsverein ein und zog vor Gericht. Das Gericht bestätigte einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die Angaben aus der Werbung nicht der Realität entsprachen. Denn das Möbelhaus selbst bestand erst seit 1992, hatte sich aber beim Begriff „Möbeltradition“ darauf berufen, dass es aus einer im Jahr 1900 gegründeten Schreinerei hervorgegangen sei. Das Gericht verneinte aber einen dauerhaften Fortbestand des Unternehmens: Denn die Schreinerei war nicht die ganze Zeit als Teil des Möbelunternehmens fortgesetzt worden, sondern ging im Lauf der Jahre in anderen Firmen auf. Dass es in der Familie der Gesellschafter eine 110-jährige Tradition gibt oder dass es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine entsprechende Möbeltradition gibt, reicht nach Auffassung der Richter nicht aus.

Gleichzeitig betonte das Gericht, dass der Firmentradition erhebliche Bedeutung als Qualitätsmerkmal zukommt. Denn ist ein Unternehmen kontinuierlich weitergeführt worden und hat alle wirtschaftlichen und politischen Krisen in dieser Zeit überstanden (Wirtschaftskrise, Weltkriege), erweckt es beim Verbraucher Respekt und Vertrauen in die Leistung des Unternehmens und in die Qualität seiner Produkte. Damit sei ein großer Werbeeffekt verbunden. 

Tag der offenen Tür

Auch bei der Werbung für einen Tag der offenen Tür gibt es einige rechtliche Punkte zu beachten, gerade im Einzelhandel. Denn bei Verstößen gegen die Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze drohen Geldbußen, auch wettbewerbsrechtliche Konflikte mit der Konkurrenz sind möglich.

Keine Beratung, kein Verkauf: Ein Tag der offenen Tür kann grundsätzlich ohne Genehmigung des Gewerbeamtes erfolgen. Unverzichtbare Bedingung ist allerdings, dass bei der Veranstaltung keinerlei Geschäftsverkehr stattfindet. Der Tag der offenen Tür ist ein reiner Schautag, also eine besondere Form der Warenauslage, vergleichbar mit der Auslage in einem Schaufenster. Man darf Waren zwar zeigen, aber beispielsweise keine Verkaufsgespräche führen, keine Bestellformulare anbieten und auch keine Geschäftsabschlüsse vorbereiten. Die Grundregel lautet: Besichtigung ja, aber ohne Beratung und Verkauf.

Es darf also keine Kundenberatung stattfinden, keine Anprobe von Kleidern und auch keine Produktpräsentation. Unzulässig sind zudem Gerätevorführungen und Probefahrten. Die Auslage von Prospekten ist grundsätzlich rechtens – aber nicht, wenn sie ein Bestell- oder Reservierungsformular enthalten.

Werbung: Schon bei der Vorbereitung ist auf die strikte Trennung des regulären Geschäfts vom Tag der offenen Tür zu achten. Als rechtliche Fallstricke können sich besonders Ankündigungen in der Werbung erweisen. Denn es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass am Tag der offenen Tür keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Beispiele für Formulierungen, die immer in der Werbung aufzunehmen sind: „Sonntag: Tag der offenen Tür – keine Beratung, kein Verkauf“; „Keine Beratung und kein Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten“ etc. Nicht ausreichend sind etwa Hinweise wie „Sonntag Besichtigung von 10 bis 12 Uhr“; „Öffnungszeiten: ... sonntags von 10 bis 17 Uhr (nur Besichtigung)“ etc.

Personal: Die strikte Abgrenzung zu Beratung und Verkauf gilt auch beim Personaleinsatz. Für die Beaufsichtigung der Waren und des Geschäfts sollte man ausschließlich neutrale, externe Personen einsetzen. Auf keinen Fall darf Beratungs- und Verkaufspersonal am Tag der offenen Tür eingesetzt werden – außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist für Verkäufer Kundenkontakt tabu.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2010, Seite 36

 
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