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Stadtrundfahrten

Ermäßigte Mehrwertsteuer

Die Beförderung von Personen im Rahmen von Stadtrundfahrten unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von derzeit sieben Prozent. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zur Beförderung andere Leistungen wie beispielsweise Bandansagen und Führungen an Sehenswürdigkeiten erbracht werden.

Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2011 (Aktenzeichen V R 44/10) weist der Deutsche Tourismusverband (DTV) hin. Die Richter stellten klar, dass der Schwerpunkt einer Stadtrundfahrt die Beförderung von Personen ist, andere begleitende Leistungen seien dagegen als reine Nebenleistungen anzusehen.

Werden jedoch zusätzlich zur Beförderungsleistung auch Berechtigungen zur Teilnahme an entgeltlichen Führungen, Eintritte in Sehenswürdigkeiten usw. angeboten, unterliegen diese nicht dem ermäßigten Steuersatz (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz UStG). Es handelt sich dann nach Auffassung der Richter vielmehr um selbstständige Leistungen, von denen nur die eigentliche Beförderung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die übrigen Leistungen müssen nach dem regulären Mehrwertsteuersatz von derzeit 19 Prozent berechnet werden. 

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2012, Seite 29

 
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