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Jahresabschlüsse

Ordnungsgelder für verspätete Offenlegung werden reduziert

Unternehmen, die der Pflicht zur Offenlegung bzw. Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse nicht fristgerecht nachkommen, müssen mit Ordnungsgeldern rechnen. Nun wurden die Beträge für das Ordnungsgeld gesenkt und das Handelsgesetzbuch entsprechend geändert (Bundesgesetzblatt, Teil I, 9. Oktober 2013, Seite 3746ff.).

Von der Reduzierung des Ordnungsgeldes profitieren Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nicht fristgemäß offen legen, der Offenlegungspflicht erst nach Ablauf der sechswöchigen Androhungsfrist oder vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes nachkommen. Gemäß § 335 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) gelten nun folgende Beträge:

  • Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach § 326 Abs. 2 HGB hinterlegen müssen: Herabsetzung des Ordnungsgeldes von 2 500 auf 500 Euro
  • kleine Kapitalgesellschaften: Herabsetzung von 2 500 auf 1 000 Euro
  • Wurde ein höherer Betrag als 2 500 Euro angedroht, wird das Ordnungsgeld auf 2 500 Euro reduziert.

Wie bisher ist die Herabsetzung auf einen geringeren Betrag dann möglich, wenn die Offenlegung nur wenige Tage nach Ablauf der Androhungsfrist erfolgt. Hat ein Unternehmen unverschuldet die Sechswochenfrist zur Offenlegung nicht eingehalten oder den Einspruch nicht erheben können, so kann es die Offenlegung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 335 Abs. 5 HGB) nachholen. Hierbei sollen auch Härtefälle berücksichtigt werden.

Weitere Änderungen betreffen u.a. das Beschwerdeverfahren (§ 335a HGB). Zudem soll die neue zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde für Ordnungsgeldverfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden, künftig dafür sorgen, dass grundsätzliche Rechtsfragen von einer weiteren Instanz behandelt werden können.

Die Änderungen bezüglich des Ordnungsgeldverfahrens und der Herabsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 beziehen. Die übrigen Änderungen sind am 10. Oktober 2013 in Kraft getreten (gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2013, Seite 37

 
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