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Schutz von Kleinanlegern

Regeln für Vermittler

Die Vermittler von Darlehen und Direktinvestments müssen sich auf neue Erlaubnisverfahren einstellen.

Gewerbetreibende, die partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Direkt-Investments vermitteln, sind vom neuen Kleinanlegerschutzgesetz betroffen. Es wurde am 12. Juni 2015 verabschiedet und soll in Kürze in Kraft treten (das genaue Datum stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest). Diese Anlageformen gelten jetzt als Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Das bedeutet: Um eine Erlaubnis für die Vermittlung zu bekommen, müssen erhöhte Anforderungen erfüllt werden. So muss ein Nachweis über die Sachkunde vorgelegt werden. Durch die neuen Regelungen sollen Kleinanleger besser geschützt werden.

Als Direkt-Investments gelten bestimmte Beteiligungen beispielsweise an Containern oder Rohstoffen, die eine zugesagte jährliche Verzinsung haben und die nach einem gewissen Zeitraum zurückgekauft werden. Voraussetzung ist, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Auch Forderungsverkäufe im Rahmen des „Crowd-Lending“ fallen unter die neuen Bestimmungen (Kredite für Unternehmen, die über das Internet vermittelt werden).

Bislang mussten Gewerbetreibende, die partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln, eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) vorweisen. Nun wird für die Vermittlung dieser Produkte eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO notwendig. Im Zuge einer Übergangsvorschrift können die Vermittler die neue Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem vereinfachten Verfahren beantragen. Im Anschluss an diese Frist erlischt die Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO automatisch. Der gleichzeitig notwendige Sachkundenachweis kann von den Antragstellern dagegen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erbracht werden. Bis dieser vorliegt, wird dem Antragsteller eine „beschränkte Erlaubnis“ erteilt. Weitere Vermögensanlageprodukte sind von dieser Erlaubnis nicht erfasst und dürfen somit weder beraten noch vermittelt werden. Kann der Inhaber der „beschränkten Erlaubnis“ seine Sachkunde nicht innerhalb dieser Frist nachweisen, erlischt die Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO.

Die Vermittlung von Direkt-Investments war bislang erlaubnisfrei, nun wird auch hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt. Vermittler, die auch in Zukunft Direkt-Investments vermitteln wollen, müssen sich eine solche Erlaubnis bis spätestens 15. Oktober 2015 erteilen lassen. Wichtig: Hier ist für den Nachweis der Sachkunde keine Übergangsfrist vorgesehen, der Sachkundenachweis muss also gleich mit dem Antrag auf Erlaubnis vorgelegt werden.

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die bereits eine Erlaubnis der Produktkategorie Nr. 3 GewO besitzen, müssen nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis umfasst automatisch die durch das Kleinanlegerschutzgesetz neu hinzukommenden Produkte.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2015, Seite 20

 
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