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Ausgabe 167 Erscheinungsdatum: 15. Februar 2022 15:13 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Kabinettsbeschluss am 15. Februar: Kontakt- und Zugangsbeschränkungen fallen

Das Bayerische Kabinett hat am 15. Februar den "Einstieg in den Ausstieg" begonnen und weitere Lockerungen der geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Damit greift Bayern den Beschlüssen der Ministerpräsidenten-Konferenz am 16. Februar vor und geht in vielen Bereichen sogar weiter als die Beschlussvorlagen der Bund-Länder-Runde:

  • Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für Geimpfte und Genesene (bislang maximal 10 Personen) werden aufgehoben. die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert bestehen. Weiterhin darf sich also, sobald eine ungeimpfte Person beteiligt ist, höchstens ein Haushalt mit maximal zwei Angehörigen eines anderen Haushaltes treffen.
  • Aus "2G-Plus" wird generell "2G". Somit können Geimpfte und Genesene alle Bereiche, in denen bislang die "2G-Plus"-Regel galt, wieder ohne tagesaktuellen Test nutzen. Dazu gehören: Sport und Kultur, öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Messen, Tagungen und Kongresse, Freizeiteinrichtungen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.
  • Künftig sind wieder mehr Bereiche mit "3G"-Regel zugänglich. Dazu gehören: Der Bildungsbereich (Hochschulen, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen), Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Fitnessstudios, Solarien und die eigene sportliche oder kulturelle Betätigung (also z.B. in Sportvereinen, in Laienensembles, Orchestern, Chören etc.). Ungeimpfte Personen können künftig mit einem negativen Test diese Bereiche wieder besuchen.
  • Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt überall.
  • Die maximale Zuschauerzahl bei Kultur und Sport wird auf 25 000 angehoben, die Kapazitätsgrenzen von 50 Prozent im Sport- und 75 Prozent im Kulturbereich gelten aber weiterhin. Bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen können wieder nicht-personalisierte Tickets verkauft werden.
  • Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die Begrenzung der maximalen Kundenzahl. Die FFP2-Maskenpflich bleibt bestehen.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler haben generell zu allen mit "2G"-Regel beschränkten Bereichen auch ohne Impfung Zugang.
  • Die Regelungen zu den regionalen "Hotspots" wird ersatzlos gestrichen.

Die neuen Regelungen treten am Donnerstag, 17. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 19. März 2022.

Das Kabinett erwartet über diese Lockerungen hinaus weitere Öffnungsperspektiven von der Bund-Länder-Konferenz. Insbesondere für die Gastronomie, Beherbergungswesen, sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken würde der Freistaat "bundesweiter Schritte [...] begrüßen". Zusätzlich fordert Bayern ein "Basisvorsorge-Paket" mit Instrumenten für die Bundesländer und eine bundesweite "Notfallstrategie", um auf eine zukünftige Verschärfung der Situation reagieren zu können.

Mehr zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft.

Weitere Informationen finden Sie im Bericht aus der Sitzung des Kabinetts.

 

Corona-Soforthilfen: Korrektur von fehlerhaften Daten und Stundung von Rückzahlungen möglich

Die bayerischen Empfänger von Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder vom Frühjahr 2020 (Antragstellung bis 31.05.2020) erhalten bis Ende Februar 2022 Post von ihrer Bezirksregierung. Diese Schreiben gehen auf die Umsetzung der Mitteilungsverordnung (MV) zurück und informieren darüber, welche Daten von den Bewilligungsstellen an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, zu Rückmeldeverpflichtungen und Rückzahlungen sowie zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen finden die Betriebe unter www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona

Wie bereits gemeldet (Newsletter-Ausgabe 162), können den Unternehmen und Selbstständigen in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen Stundungen und Ratenzahlungen ermöglicht werden. Bei Klärungsbedarf in Ihrem individuellen Fall schreiben Sie gerne eine E-Mail an: coronasoforthilfe.anfragen@reg-mfr.bayern.de

Zur Erinnerung: Die Soforthilfen waren im Jahr 2020 in einem vereinfachten Verfahren ohne Verwendungsnachweis gewährt worden. Trotzdem darf die Höhe der gewährten Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen. Dieser liegt laut Antragsformular vor, wenn „infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“. Entgegen dem ursprünglichen Antragsformular müssen private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel nicht mehr zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Eine Überkompensation könnte somit entstanden sein, falls nach Erhalt der Soforthilfe Aufwendungen oder pandemiebedingte Einbußen tatsächlich geringer ausfielen als ursprünglich erwartet oder wenn mehr Einnahmen (auch über weitere Hilfsprogramme) entstanden sind als benötigt. Daher sind alle Begünstigten bereits seit Ablauf der Förderperiode verpflichtet, selbst und eigenverantwortlich durch eine nachträgliche Berechnung anhand von Ist-Werten mögliche Überkompensationen an die Bewilligungsstellen rückzumelden und zurückzuerstatten.

Da die Corona-Soforthilfen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen, sollten offene Fragen zur Versteuerung angesichts der bereits angekündigten stichprobenartigen Überprüfungen durch die Finanzbehörden nun rasch von den Soforthilfe-Empfängern geklärt werden.

Weitere Informationen zu finanziellen Hilfen in der Corona-Krise finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/finanzielle-hilfen

 

Verlängerung der Kurzarbeitsregelung angekündigt

Mit der am 9. Februar 2022 beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktion wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Die Verlängerung der Bezugsdauer soll rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft treten.

Weitere Informationen unter www.ihk-nuernberg.de/kurzarbeit

 

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