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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 02 | 2020 Erscheinungsdatum: 30. März 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen rund um das Corona-Virus können Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.

 

Aktuelles aus Deutschland

ElektroG: Coronabedingte Erleichterung bei Mengenmitteilung

Die Stiftung ear hat sich im Einverständnis mit dem Umweltbundesamt darauf verständigt, dass allen Mitteilungspflichtigen nach dem ElektroG (Hersteller, optierende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber, entsorgungspflichtige Besitzer) die Möglichkeit eingeräumt wird, die jährliche Mengenmitteilung über den gesetzlichen Termin (30.04.) hinaus bis zum 31.05.2020 im ear-Portal abzugeben. Die nach dem 30.04. - eigentlich verspätet - abgegebenen Mitteilungen werden in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt als für die Ordnungswidrigkeitenverfolgung zuständige Behörde insoweit nicht an diese weitergegeben. (DIHK-EW)

 

Corona-Krise: Meldung von Mindermengen Strom und Gas

Gleiches gilt für größere Abnehmer von Strom und Gas im Bereich Gewerbe, Handel, Dienstleistungen. Die geringere Abnahme kann zu erheblichen Zusatzkosten bzw. zu Vertragsstrafen bei Nichtmeldung führen.

Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen können die Unternehmen verpflichtet sein, deutlich geringere Abnahmen dem Netzbetreiber und dem Strom- bzw. dem Gaslieferanten zu melden. Wenn Betriebe dem nicht nachkommen, können Strafzahlungen fällig werden. Selbst wenn es keine solche vertragliche Pflicht gibt, ist es ein Gebot der Fairness, Lieferanten und Netzbetreibern relevante Informationen zur verminderten Abnahme zu übermitteln.

Zahlreiche Strom- und Gaslieferverträge enthalten Schwellenwerte, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen (sog. Toleranzband). Andernfalls können Zusatzzahlungen anfallen. Falls Unternehmen solche Verträge abgeschlossen haben und absehbar ist, dass sie die Mindestschwelle nicht erreichen, sollten sie rasch Kontakt mit dem Lieferanten aufnehmen, um ggf. Nachverhandlungen führen zu können. (DIHK-SB)

 

Energiewende 2020: Vom Ausstieg und Einstieg

Den Verbänden wurden nicht mehr als 22 Stunden und 45 Minuten zur Kommentierung des mit heißer Nadel gestrickten Entwurfs eingeräumt. Nachdem das Bundeskabinett den Text verabschiedet hat, beginnt nun das parlamentarische Verfahren.

Hinsichtlich des Ausstiegs aus der Kohle werden die wesentlichen Eckpunkte des Kompromisses der KWSB umgesetzt: Bis Ende 2022 sinkt die installierte Leistung aller Kohlekraftwerke auf 30 GW. 2030 sind dann noch 9 GW Braun- und 8 GW Steinkohle am Markt. Bis 2038 soll schließlich der vollständige Ausstieg aus der Kohleverstromung vollzogen sein. Deutschland wäre damit das einzige Land weltweit, dass aus Kern- und Kohlekraft aussteigt. Ob das gelingt, soll in Zukunft deutlich engmaschiger überwacht werden. Die Energiewende im Stromsektor wird durch ein detailliertes Monitoring begleitet, auch bezüglich Versorgungssicherheit und Strompreisen. Für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen ist dies von herausragender Bedeutung.

Bei den Strompreisentlastungen weicht der Gesetzentwurf allerdings deutlich von den Empfehlungen der Kommission ab. Der ab 2023 geforderte Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu den Übertragungsnetzentgelten ist lediglich als „Kann-Bestimmung“ enthalten. Hier hätten sich die Unternehmen ein deutlicheres Bekenntnis gewünscht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weicht auch insoweit von den Empfehlungen der KWSB ab, als Steinkohlekraftwerke ab 2027 grundsätzlich ohne Entschädigung aus dem Markt genommen werden sollen. Sollten die Auktionen, die bis 2026 vorgesehen sind, ab 2024 unterzeichnet sein, greift schon dann der Grundsatz der entschädigungsfreien Stilllegung. Klagen der Kraftwerksbetreiber sind absehbar. Auch für das Investitionsklima in Deutschland ist es keine gute Nachricht, wenn auf diese Art in Eigentumsrechte eingegriffen wird.

Einstieg mit der nationalen Wasserstoffstrategie

Nachdem der Ausstieg aus der Kohleverstromung in die Wege geleitet wurde, hat die Bundesregierung nun auch eine Strategie für einen Einstieg vorgelegt: Wasserstoff soll zukünftig eine Schlüsselrolle in der Energiewende zukommen. Als speicherfähiger Energieträger wäre dieser sektorübergreifend einsetzbar und könnte zudem als Grundstoff in der Industrie genutzt werden. Als billiger Lastenesel für Stromversorgung und Prozesswärme wird er die Kohle allerdings auf lange Sicht nicht ersetzen können. Die Strategie des Bundeswirtschaftsministeriums legt den Schwerpunkt stattdessen darauf, Wasserstoff als alternativen Energieträger in den naheliegenden Anwendungsbereichen wie den Verkehr und als Rohstoff für die Industrie zu etablieren.

Mit den 35 zum Teil konkreten, aber häufig auch bereits laufenden Maßnahmen soll bis 2030 das Ziel erreicht werden, 20 Prozent des in Deutschland verbrauchten Wasserstoffs (derzeit 55 TWh) CO2-frei herzustellen. Als Ansporn dient auch das Ziel, bis 2030 20 Prozent des Endenergieverbrauchs im Verkehr durch erneuerbare Energien zu decken. Zusätzlich wird hierfür ein unterstützendes Ziel von drei bis fünf Gigawatt Elektrolyseurleistung in Deutschland festgelegt. Würden diese Anlagen die Hälfte des Jahres Wasserstoff produzieren – d. h. nicht nur mit „Überschussstrom“ arbeiten – ließe sich das Ziel von rund 11 TWh allein mit der Elektrolysetechnik erreichen. Wie anspruchsvoll dieser Weg jedoch ist, zeigt der Umstand, dass sich bisher nur Investoren aus dem regulierten Netzgeschäft mit ersten Projekten der 100 MW-Klasse in Stellung bringen.

Auf dem Weg zum vermehrten Wasserstoffeinsatz gibt es noch eine Reihe von Hemmnissen abzubauen. Die wesentliche Herausforderung wird in der Strategie benannt: CO2-freier Wasserstoff muss für die Nutzer attraktiv, d. h. vor allem günstiger werden. Ein wichtiges Signal für dessen Wettbewerbsfähigkeit ist, dass sich die Strategie nicht nur auf grünen Wasserstoff aus erneuerbaren Energien beschränkt. Sie erkennt auch das Potenzial des Wasserstoffs an, der mithilfe von Erdgasreformierung und -pyrolyse produziert wird.

Dass für einen business case der Elektrolyse mit Ökostrom die Strom(neben)kosten deutlich zu hoch sind, schreibt die Bundesregierung zwar pflichtgemäß auf. Von Interesse wäre allerdings die Abhilfe: Dass die CO2-Bepreisung zentrales Lenkungsinstrument sein soll, ist positiv für Kohärenz und Technologieoffenheit in der Energiepolitik. Der dafür weiterhin notwendige Schritt einer grundlegenden Abgaben- und Umlagenreform, insbesondere einer alternativen Finanzierung der EEG- und KWK-Umlage, bleibt als Prüfauftrag im Ungefähren. Die Frage, wo der zusätzliche Ökostrom herkommen soll, wird nur ansatzweise über die Aussicht auf mehr Offshore-Windstrom beantwortet. Importe kommen dafür noch nicht in Frage, da mit nennenswerten Mengen an Wasserstoff auf internationalen Märkten erst Ende der 20er Jahre zu rechnen ist.

Der Strategieentwurf ist trotz der verbliebenen Fragezeichen ein Meilenstein, der übergreifend Ziele, Potenziale, Schwerpunkte und konkrete Maßnahmen benennt. Unter dem Strich ein guter Einstieg! (DIHK-Bo/tb)

 

Bundespreis Ecodesign 2020: Ausschreibungsphase noch bis April 2020

Für den Bundespreis Ecodesign sind Einreichungen in den Kategorien „Konzept“, „Service“, „Produkt“ und „Nachwuchs“ möglich. Was zählt, ist die ökologisch sowie ästhetisch überzeugende Gestaltung. Von der Idee über die Herstellung bis zur Entsorgung –für jedes Projekt steht der gesamte Lebenszyklus im Fokus und mit ihm die Frage, wie sich durch Designlösungen unser Konsumverhalten so verändern lässt, dass es zu einer Entlastung der Umwelt beiträgt. Wie lassen sich Produkte, Produktteile und ihre Materialien möglichst lange im Kreislauf halten? Und wie schädliche Umweltauswirkungen minimieren?

Der Wettbewerb wird seit 2012 jährlich vom Bundesumweltministerium (BMU) und dem Umweltbundesamt (UBA) in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Design Zentrum Berlin (IDZ) ausgelobt und ist damit die höchste Auszeichnung der Bundesregierung für Ökodesign. Fachleute aus dem Umweltbundesamt und Projektbeirat sowie eine hochrangig besetzte Jury prüfen und bewerten die Qualität der Einreichungen in einem mehrstufigen Verfahren.

Am 30. November 2020 werden die Gewinner des Wettbewerbs bei einer feierlichen Preisverleihung im Bundesumweltministerium bekannt gegeben. Für alle prämierten Einreichungen werden professionelle Image-Trailer produziert, die den Preisträgern zur Verfügung gestellt und für die Medienarbeit des Wettbewerbs genutzt werden. In einer Wanderausstellung zum Wettbewerb werden zusätzlich alle Nominierten und Preisträger im Jahr 2020 der Öffentlichkeit präsentiert. Die Nachwuchspreise sind mit einer Geldsumme in Höhe von jeweils 1.000 Euro dotiert.

Direkt zur Anmeldung geht es hier bundespreis-ecodesign.de/anmeldung.

Weitere Informationen zum Wettbewerb finden Sie unter bundespreis-ecodesign.de.

Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt vom 13.02.2020

 

Einstieg in die Wasserstoff-Zukunft

Das BMWi hat am 30. Januar den Entwurf für eine nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung in die Ressortabstimmung gegeben. Ein Kabinettsbeschluss soll demnächst folgen. Wasserstoff soll in der Energiewende künftig eine Schlüsselrolle zukommen, da er als speicherfähiger Energieträger sektorübergreifend einsetzbar ist und auch als Grundstoff in der Industrie angewendet werden kann.  Die Strategie will daher die Phase von Pilotprojekten und Reallaboren hinter sich lassen und Wasserstoff auf dem Weg zum marktfähigen Produkt unterstützen. Rahmenbedingungen sollen so gesetzt werden, dass CO2-freier Wasserstoff bezahlbar wird. Einen „Heimatmarkt“ für Wasserstofftechnologien in Deutschland entwickeln: 20 Prozent des deutschen Wasserstoffbedarfs sollen in 2030 CO2-frei gedeckt werden
CO2-freier Wasserstoff soll als alternativer Energieträger etabliert werden, insbesondere im Verkehr wie auch als Industriegrundstoff zum Ersatz bestehender Wasserstoffbedarfe sowie für neue Anwendungen (Stahl etc.). Generell soll die gesamte Wertschöpfungskette für Wasserstoff etabliert und mit Weiterbildung und Forschung begleitet werden. Auf internationaler Ebene sollen die Exportchancen deutscher Unternehmen auf diesem Zukunftsmarkt gestärkt und Produzenten im Ausland (u. a. bestehende Energielieferanten) für CO2-freien Wasserstoff erschlossen werden.

Die Maßnahmen für die Basis des Markthochlaufs werden im Zeitraum bis 2023 umgesetzt. Ab 2024 soll es einen etablierten Heimatmarkt geben und die internationale Dimension stärker adressiert werden. Insgesamt 35 Maßnahmen hat die Strategie für die verschiedenen Handlungsfelder aufgeschrieben, davon u. a. folgende konkrete Vorhaben:

Damit Wasserstoff sich etablieren kann, ist die CO2-freie Herstellung (langfristig) Voraussetzung. Darunter fällt u. a. per Elektrolyse aus regenerativ erzeugtem Strom hergestellter Wasserstoff wie auch weitere Verfahren bei denen jedoch kein CO2 emittiert wird (Dampfreformierung mit CCS und Methanpyrolyse). Für die Attraktivität der Erzeugung von Wasserstoff soll die CO2-Bepreisung zentrales Leitinstrument sein. Weitere Reformen des Abgaben- und Umlagensystems sollen geprüft werden. Es wird begutachtet, ob Netzbetreiber Wasserstoff herstellen dürfen, d. h. auch inwiefern Unbundling ausgesetzt wird. In der Industrie soll die Umstellung von der Produktion grauen (Erdgas) Wasserstoffs auf grünen gefördert werden. Dafür werden mehr erneuerbare Energien nötig sein, u. a. für Wasserstoff gewidmete Offshore-Windkraftkapazitäten.

Verkehr und Industrie werden als prioritäre Anwendungsbereiche für CO2-freien Wasserstoff gewertet. Im Gebäudebereich wird nur eine Ausweitung des Förderprogramms für Brennstoffzellenheizungen auf größere Anlagen als Option genannt. Im Verkehr wird ein ambitionierter Anteil von 20 Prozent erneuerbarer Energien am Energieverbrauch bis 2030 festgelegt (aktuell rd. 5 Prozent) und gleichzeitig CO2-freier Wasserstoff darauf angerechnet. Die Förderlandschaft über den Energie- und Klimafonds (Umweltbonus etc.) sowie das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) wird (nur) fortgeführt. Die öffentliche Hand soll über die Fahrzeugbeschaffung ihren Anteil leisten (Umsetzung Clean Vehicles Directive). In diesem Rahmen soll der Aufbau einer bedarfsgerechten Tankinfrastruktur zur Versorgung der Fahrzeuge, auch im schweren Straßengüterverkehr, ÖPNV und Schienenpersonennahverkehr vorangetrieben werden.

In der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie sieht die Strategie zudem erhebliche Wertschöpfungspotenziale und damit Chancen für den Industriestandort Deutschland. Industriepolitisch bedeutsam ist daher das Bekenntnis, den „Aufbau einer wettbewerbsfähigen Zulieferindustrie für Brennstoffzellenfahrzeuge“ zu unterstützen. Für den Einsatz von CO2-freiem Wasserstoff in der Industrie soll es mehr Förderung geben und branchenspezifische Dekarbonisierungsstrategien für Chemie, Stahl, Logistik und Luftfahrt entwickelt werden.

Die Gasinfrastruktur muss laut Strategie so umgebaut werden, dass Wasserstoff von der Erzeugung zum Verbraucher kommt. Dabei werden sowohl die Errichtung genuiner Wasserstoffnetze (Umwidmung und Neubau) als auch die Erhöhung der Wasserstoffverträglichkeit des Gasnetzes eine Rolle spielen. 

Forschung und Innovation wird als strategisches Element der Energie- und Industriepolitik verstanden. Im ersten Halbjahr wird zusätzlich eine Roadmap für eine deutsche Wasserstoffwirtschaft mit internationaler Leitwirkung aufgesetzt, die Forschungsbedarfe aufzeigen soll. Ergänzt wird diese um eine Forschungsoffensive „Wasserstofftechnologien 2030“. Darin ist auch eine internationale Dimension enthalten, die internationale Märkte für die Erzeugung von Wasserstoff wie auch für deutschen Technologieexport vorbereiten soll. Auch in Aus- und Weiterbildung soll Wasserstoff verstärkt eine Rolle spielen: „Dies betrifft vor allem die Qualifizierung von Personal zur Produktion, Betrieb und Wartung in Bereichen, in denen Wasserstoff bisher nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.“

Notwendig ist ein gemeinsamer Markthochlauf von Wasserstofftechnologien mit dem Skaleneffekte erschlossen und die Grundlage für einen erfolgreichen Wasserstoff-Binnenmarkt geschaffen werden sollen. Zentraler Schritt dafür sind europäische Standards sowie Nachweissysteme für grünen Strom und Wasserstoff. Die Finanzierung von Investitionen soll verstärkt über die „Important Project of Common European Interest (IPCEI)“ laufen. Die Bundesregierung setzt zudem auf regionale Formate wie die Nordsee Kooperation. Um die internationale Relevanz von Wasserstoff voranzubringen, setzt die Strategie v. a. auf die bestehenden Energiepartnerschaften. Aber auch eine neue Wasserstoffallianz mit Partnerländern soll gegründet werden, die als Plattform Unternehmen helfen soll, sich in Auslandsmärkten gut zu positionieren. Konkret sollen mit Partnerländern in der Entwicklungszusammenarbeit Pilotvorhaben zur Produktion von grünem Wasserstoff entwickelt werden. (DIHK-tb)

 

Klimaschutz: Merkblatt und Preisrechner zur CO2-Bepreisung

"Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt . Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen. Sie finden den Rechner unter www.ihk.de/co2-preisrechner. 

Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt regelmäßig aktualisiert werden." (DIHK-tb)

  Links

Energieberatung: BMWi und BAFA setzen neuen Weg für Weiterbildung zum Energieberater auf

Vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wurden Ergebnisse des Projektes für einen neuen Zugang zur Qualifizierung als Energieberater vorgestellt. Künftig kann sich auch zum Energieberater Wohngebäude qualifizieren, der die Anforderung nach § 21 EnEV nicht erfüllt. Außerdem wurde auf der Sitzung verkündet, dass die Förderrichtlinien Energieberatung Mittelstand und Energieberatung für Nichtwohngebäude in Kommunen zusammengeführt werden sollen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist hierbei involviert.

Wird dieses Demonstrationsprojekt für einen Zugang zur Energieberaterqualifikation breit ausgerollt, kann der Markt für Energieberatungen angebotsseitig größer werden. Denn teilnehmen können auch Interessenten, die bisher die Zugangsvoraussetzungen nach § 21 EnEV nicht erfüllen. Die Anforderungen für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung sind jedoch die gleichen. Die Absolventen können nach der Ausbildung Energieberatungen für Wohngebäude im Rahmen des Förderprogramms der „Vor-Ort-Energieberatung“ anbieten und individuelle Sanierungsfahrpläne erstellen. Nach drei Jahren Praxis (bzw. falls bereits 3 Jahre vorhanden), können sich die Teilnehmer zu Energieberatern für Nichtwohngebäude weiterqualifizieren.

Neben der geplanten Zusammenführung der Förderrichtlinien Energieberatung Mittelstand und Energieberatung für Nichtwohngebäude in Kommunen wurden auch steigende Antragszahlen für die Energieberatung in Wohngebäuden bekannt gegeben. Gerade Ende 2019 stieg die Zahl der geförderten Energieberatungen stark an - die Anhebung der Fördersätze in 2020 ist dabei noch nicht berücksichtigt. Die Fördersätze für eine Energieberatung an Wohngebäuden werden zum 01.02.2020 auf 80 Prozent angehoben. (DIHK-tb)

 

Elektroladesäulenpflicht für Unternehmensgebäude kommt

Selbstgenutzte Nichtwohngebäude von KMU sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Bei Wohngebäuden muss jeder Stellplatz mit "Leitungsinfrastruktur" ausgerüstet werden, wenn das neue oder renovierte Gebäude mehr als 10 Stellplätze hat.

Nach der Verbändeanhörung haben sich - u. a. auf DIHK-Initiative - noch kleinere Änderungen ergeben, wodurch der Gesetzeszweck weiter erfüllt, aber praktische Hürden abgebaut werden:

  • Die einzubauende "Leitungsinfrastruktur" wird bis zum Stromzähler/Schutzelement begrenzt und muss nicht mehr bis zum Netzverknüpfungspunkt (u. U. bis zum Ortsnetztrafo) geführt werden.
  • Die "Leitungsinfrastruktur" kann auch als Leitungsführung in Form einer Kabelpritsche o. ä. ausgeführt werden, sodass jetzt nicht mehr überall Leerrohre verlegt werden müssen.
  • Die bedingungslose Verpflichtung, für Nichtwohngebäude einen Ladepunkt einzurichten, greift erst ab 2025 und nicht zum 01.01.2025.

Der Gesetzentwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren und wird zunächst im Bundesrat behandelt. Bei den Landesministerien können Sie bitte die vorgesehene 1:1 Umsetzung unterstützen. (DIHK-tb)

 

Kreislaufwirtschaft: Bundeskabinett beschließt KrwG

Das Kabinett hat am 12.02.2020 dem Entwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) zugestimmt. Die Regelungen zur Produktverantwortung sind weiterhin umfassend ausgestaltet. Die ausdrückliche Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorger gegen gewerbliche Sammlungen wurde gestrichen. 

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz soll die sich aus der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie ergebenden Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Es enthält weiter Verordnungsermächtigungen, die der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie dienen. Der Fokus der Novelle liegt auf der Ausweitung der Produktverantwortung. Diese soll in zahlreichen Verordnungen umgesetzt werden.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter www.bmu.de. (DIHK-EW)

 

 

Dena veröffentlicht Analyse zur Wirtschaftlichkeit von Grünstrom-PPAs

Schaut man rein auf die Strombezugskosten sind solche Lieferverträge für die Industrie durchweg attraktiver als der Bezug von Graustrom. Umlagen und Stromsteuer sind in beiden Fällen gleich hoch, so dass hiervon keine Lenkungswirkung ausgeht. Für energieintensive Betriebe, die die Strompreiskompensation für die indirekten Kosten des europäischen Emissionshandels in Anspruch nehmen, lohnt sich der Bezug von Grünstrom nicht, da die Strompreiskompensation voraussichtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies soll allerdings im Rahmen der gerade laufenden europäischen Novelle geändert werden, so dass diese Hürde ab 2021 entfallen könnte.

Problematisch für die Wirtschaftlichkeit solcher Abnahmeverträge können die zu beschaffenden Reststrommengen sein, da die Industriebetriebe nicht vollständig zu jeder Zeit mit Strom aus der kontrahierten Anlage versorgt werden können.

Die Analyse der Dena finden Sie unter www.dena.de.

 

Energieeffizienz-Netzwerke: Neue Netzwerk-Börse gestartet

Unter www.effizienznetzwerke.org können Unternehmen ab sofort ein passendes Netzwerk oder einen Ansprechpartner vor Ort finden. Eine interaktive Karte vereinfacht die Suche nach Mitstreitern. Aktuell suchen noch zehn Netzwerke weitere Teilnehmer.

Bislang nehmen mehr als 2.100 Unternehmen in 257 Netzwerken an der Initiative teil. Durch einen moderierten Erfahrungsaustausch sollen Unternehmen voneinander lernen und gleichzeitig vorteilbringende Investitionen tätigen. Dabei finden sich auch häufig Schnittstellen zu anderen Themen, wie erneuerbare Energien, Mobilität und ‎Digitalisierung. Die aktuelle Phase läuft noch bis zum Ende des Jahres. Mitmachen können Unternehmen aller Branchen und Größen. 

Auch die IHK Nürnberg für Mittelfranken betreibt mit der "IHK-Effizienzwerkstatt Energie" ein lernendes Netzwerk nach diesem Modell.

  Ansprechpartner/in

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Clearingstelle EEG/KWKG beantwortet Fragen zum „Photovoltaik-Deckel“

Hier die unbearbeiteten Antworten der Clearingstelle:

1. Was bedeutet der Begriff »Solardeckel«?

Der sog. »Solardeckel« nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017. In diesem ist, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringert sich für diese Anlagen auf null.

2. Welche Anlagen sind von dem Förderstopp betroffen?

Betroffen von dem Vergütungsstopp sind neue Solaranlagen, die ab dem »ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreibungen folgenden Kalendermonats« in Betrieb genommen werden (§ 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017). Das bedeutet, dass bei Überschreitung der 52-GW-Grenze beispielsweise im Juni 2020 diejenigen Solaranlagen, die ab dem 1. August 2020 in Betrieb genommen werden, keine Förderung mehr nach dem EEG erhalten.

Nicht betroffen sind Solaranlagen, die der Ausschreibungspflicht unterliegen, d.h. solche mit einer installierten Leistung von über 750 kW (§ 22 Abs. 3 EEG 2017).

Bestehende Solaranlagen, die bereits in Betrieb genommen worden, sind nicht von dem Solardeckel betroffen. Nicht betroffen sind zudem solche Solaranlagen, die in dem Monat, in dem der Förderdeckel überschritten wird, und in dem Folgemonat in Betrieb genommen werden.

3. Sind Solaranlagen von dem Förderstopp betroffen, bei denen die Betreiber schon vor dem Überschreiten des Deckels den Netzanschluss bei dem zuständigen Netzbetreiber »beantragt« haben, wenn die Solaranlagen jedoch erst nach dem Überschreiten des 52-GW-Deckels an das Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen werden?

Entscheidend für den Förderstopp aufgrund des Überschreitens des 52-GW-Deckels ist das Datum der Inbetriebnahme und nicht das des Netzanschlusses. In dem beschriebenen Fall kommt es folglich darauf an, ob die Inbetriebnahme vor dem Überschreiten des 52-GW-Deckels oder innerhalb des Folgemonat erfolgte. Ist dies der Fall, so bestimmt sich die Förderung nach dem für den Monat der Inbetriebnahme geltenden anzulegenden Wert.

4. Wie errechnet sich die 52-GW-Grenze?

Zur Bestimmung des Überschreitens der 52-GW-Grenze nach § 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017 werden grundsätzlich alle installierten Leistungen von Solaranlagen 

  • für die eine Zahlung nach § 19 EEG 2017 in Anspruch genommen werden soll (a.) und
  • die nach der Schätzung gem. § 31 Abs. 6 EEG 2014 als gefördert angesehen werden können (b.)

zusammengerechnet.

5. Welche Auswirkungen hat der Solardeckel auf den Netzanschluss und die Abnahmepflicht nach dem EEG 2017?

Die Überschreitung der 52-GW-Grenze hat keinen Einfluss auf die Rechte des Solaranlagenbetreibers auf Anschluss der Solaranlage an das Netz der öffentlichen Versorgung (§ 9 EEG 2017) sowie zur vorrangigen Abnahme des Stroms (§ 11 EEG 2017) gegenüber dem Netzbetreiber. Rechtsfolge der Überschreitung ist (»nur«) der Wegfall der EEG-Vergütung.

6. Gibt es politische Bestrebungen den 52-GW-Deckel abzuschaffen?

Ja, die Aufhebung des 52-GW-Deckels ist u.a. im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vorgesehen. Wann die Abschaffung erfolgen wird, ist bislang ungewiss. Insbesondere gibt es derzeit keinen konkreten Gesetzesentwurf, der die Abschaffung des Deckels vorsieht. Auf eine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung vom Dezember 2019 zur Abschaffung des 52-GW-Deckels antwortete diese, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gesetzlichen Änderungen »schnellstmöglich« vorlegen wird.

 

Luftqualität 2019 in Deutschland besser als prognostiziert

Nach der vorliegenden Auswertung wurden NO2-Grenzwerte an rund 20 Prozent der verkehrsnahen Messstationen überschritten. 2018 waren es noch 42 Prozent. Die vorläufige Auswertung der Messdaten berücksichtigt die etwa 400 automatisch messenden Stationen. Die Daten von ca. 130 der 140 Papiersammlern wird voraussichtlich im Mai 2020 veröffentlicht. Beim Feinstaub wurden 2019 erstmals keine Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt.

An vielen der ausgewerteten Messstationen ging die Schadstoffbelastung deutlich stärker zurück, als dies allein aufgrund der natürlichen Fahrzeugerneuerung zu erwarten war. Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass viele in 2019 ergriffenen zusätzlichen Einzelmaßnahmen von Automobilindustrie, Bundesregierung, Ländern und Kommunen erheblich zu einer besseren Luftqualität beigetragen haben. Dazu zählen beispielsweise Software-Updates und Kaufprämien für viele Diesel-Pkw, Hardware-Nachrüstungen von Bussen und Nutzfahrzeugen, Verkehrssteuerung durch Ampeln, Tempo-Limit oder Umleitungen sowie die Förderung alternativer Antriebe.

Durch die bessere Luftqualität werden auch drohende Fahrverbote weniger wahrscheinlich. Diese sind nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2018 nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Sollte die Schadstoffbelastung deutlich stärker zurückgehen als prognostiziert, müsse gegebenenfalls auf Fahrverbote verzichtet werden (BVerwG 7 C 30.17, Z. 44).

Das Pressestatement des DIHK finden Sie hier. Die Pressemitteilung und Hintergrundinformationen des UBA unter www.umweltbundesamt.de.

 

Expertenkommission veröffentlicht EFI-Gutachten 2020

Die Expertenkommission besteht aus sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Innovationsforschung verfügen. Seit 2008 legen sie der Bundesregierung einmal im Jahr ein Gutachten zu aktuellen Forschung- und Innovationsthemen sowie zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands vor. Die Kommission leistet wissenschaftlich fundierte Politikberatung für die Forschungs- und Innovationspolitik und zeigt jährlich Fortschritte und Handlungsmöglichkeiten auf.

Dieses Jahr stehen drei Themen im Fokus:

1) Cybersicherheit
Die Wissenschaftler weisen darauf hin, dass Cyberbedrohungen negative Auswirkungen auf die Innovationstätigkeit von Unternehmen haben. Sie raten der Bundesregierung, insbesondere die Vermittlung von Cybersicherheitskenntnissen voranzutreiben, digitale Infrastrukturen zu sichern, Forschungs- und Innovationsaktivitäten in der Cybersicherheit zu fördern und KMU bei der Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen zu unterstützen. 

2) Innovationsstandort Ostdeutschland - 30 Jahre nach der Wiedervereinigung
Sie kommen zum Befund, dass sich die Innovationstätigkeit von Unternehmen in Ost- und Westdeutschland unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede angeglichen haben. Aufholbedarf bestehe allerdings noch bei der Aufnahme von Innovationsaktivitäten und der Einführung von Novitäten in den Markt.

3) Wissens- und Technologieaustausch zwischen Deutschland und China
Um dem einseitigen Abfluss von Know-how von Deutschland nach China vorzubeugen, sollte sich die Bundesregierung für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei Direktinvestitionen einsetzen, Übernahmen im Bereich sensibler Technologien sorgsamer prüfen und die China-Kompetenz in Deutschland verbessern.

Zudem nahmen die Mitglieder der Expertenkommission die Einführung der steuerlichen Forschungsförderung, das Projekt der europäischen Dateninfrastruktur GAIA-X, die Blockchain-Strategie sowie die Gründung der Agentur für Sprunginnovationen (SprinD) positiv zur Kenntnis. Bei SprinD betonten sie, dass die Geschäftsleitung ein Höchstmaß an Unabhängigkeit von politischer Steuerung erhalten sollte.

Das  vollständige Gutachten finden Sie hier.

 

Förderprogramme für energetische Gebäudesanierung bei BAFA und KfW ausgebaut

Zum 1. Januar 2020 startete zum einen die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Von Einzelmaßnahmen zur energetischen Modernisierung können ab sofort 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten über drei Jahre hinweg steuerlich geltend gemacht werden. Dieses Instrument gilt allerdings nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Größte Veränderung beim Fördergegenstand ist, dass mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen nicht mehr gefördert werden. Gasheizungen werden nur noch gefördert, wenn sie binnen zwei Jahren („renewable ready“) oder sofort (hybrid) mit erneuerbaren Energien kombiniert werden.

Gleichzeitig wurden zum anderen diese Änderungen zum Fördergegenstand auch auf die Programme von BAFA (Heizen mit erneuerbaren Energien) und KfW (Energieeffizient Bauen und Sanieren) übertragen sowie die Fördersätze erheblich erhöht. Beide Programme stehen auch Unternehmen aller Größen offen.

KfW-Programme

Inhaltliche Änderungen sind auch hier der Förderausschluss rein fossil betriebener Heizungen. Die Fördersätze werden sowohl in den Kreditprogrammen als auch in den Zuschussprogrammen erhöht. Besonders attraktiv ist jetzt der Tilgungszuschuss bei Krediten für Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden, der von 5 auf 20 Prozent ansteigt. Aber auch der Tilgungszuschuss für Sanierungen zum Effizienzhausstandard steigt um 10 Prozentpunkte. Damit wird die Attraktivität trotz des geringen Zinsvorteils für KfW-geförderte Kredite erheblich ansteigen.

Für Wohngebäude steigen die Förderquoten bei Einzelmaßnahmen in der Kredit- und Zuschussvariante auf 20 Prozent. Die Quote bei Sanierungen auf den Effizienzhausstandard steigt auf bis zu 40 Prozent (KfW 55 Standard). Das Zuschussprogramm gilt nur für Wohngebäude. Für gewerbliche Gebäude gibt es diese Zuschussförderung der KfW nicht, sondern lediglich für Heizungsanlagen in Gestalt des BAFA-Programms Heizen mit erneuerbaren Energien.

BAFA-Programm Heizen mit erneuerbaren Energien

Antragsberechtigt sind wie bisher auch Unternehmen jeglicher Größe. Generell muss die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn (Vertragsabschluss) erfolgen. Mit dem veränderten Förderprogramm wird von festen Zuschüssen auf prozentuale Fördersätze umgestellt. Die Förderquoten steigen dabei erheblich an, insbesondere wenn eine Ölheizung gegen klimafreundlichere Brennstoffe ausgetauscht wird (bis zu 45 %). Auch reine Gasheizungen werden nicht mehr gefördert. Lediglich in Kombination mit erneuerbaren Energien oder wenn diese auf die Einbindungen regenerativer Energien vorbereitet werden, gibt es noch einen Zuschuss. (DIHK-tb)

 

Energetische Gebäudesanierung: Ausgebaute BAFA- und KfW-Förderprogramme gestartet

Von Einzelmaßnahmen zur energetischen Modernisierung können ab sofort 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten über drei Jahre hinweg steuerlich geltend gemacht werden. Dieses Instrument gilt allerdings nur für selbstgenutztes Wohneigentum (zur Information die Verordnung anbei). Größte Veränderung beim Fördergegenstand ist, dass mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen nicht mehr gefördert werden. Gasheizungen werden nur noch gefördert, wenn sie binnen zwei Jahren (renewable ready) oder sofort (hybrid) mit erneuerbaren Energien kombiniert werden.

Gleichzeitig wurden diese Änderungen zum Fördergegenstand auch auf die  Programme von BAFA (Heizen mit erneuerbaren Energien) und KfW (Energieeffizient Bauen und Sanieren) übertragen sowie die Fördersätze erheblich erhöht. Beide Programme stehen auch Unternehmen aller Größen offen.

KfW-Programme

Inhaltliche Änderungen sind auch hier der Förderausschluss rein fossil betriebener Heizungen. Die Fördersätze werden sowohl in den Kreditprogrammen wie auch in den Zuschussprogrammen erhöht. Besonders attraktiv ist jetzt der Tilgungszuschuss bei Krediten für Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden, der von 5 auf 20 Prozent ansteigt. Aber auch der Tilgungszuschuss für Sanierungen zum Effizienzhausstandard steigt um 10 Prozentpunkte. Damit wird die Attraktivität trotz des geringen Zinsvorteils für KfW-geförderte Kredite erheblich ansteigen.

Für Wohngebäude steigen die Förderquoten bei Einzelmaßnahmen in der Kredit- und Zuschussvariante auf 20 Prozent. Die Quote bei Sanierungen auf den Effizienzhausstandard steigt auf bis zu 40 Prozent (KfW 55 Standard). Das Zuschussprogramm gilt nur für Wohngebäude. Für gewerbliche Gebäude gibt es diese Zuschussförderung der KfW nicht, sondern lediglich für Heizungsanlagen in Gestalt des BAFA-Programms Heizen mit erneuerbaren Energien.

Die geänderten Bedingungen gelten ab 24. Januar 2020. Eine detaillierte Übersicht über die Neuerungen finden Sie hier.

BAFA-Programm Heizen mit erneuerbaren Energien

Antragsberechtigt sind wie bisher auch Unternehmen jeglicher Größe. Generell muss die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn (Vertragsabschluss) erfolgen. Mit dem veränderten Förderprogramm wird von festen Zuschüssen auf prozentuale Fördersätze umgestellt. Die Förderquoten steigen dabei erheblich an, insbesondere wenn eine Ölheizung getauscht wird. Auch reine Gasheizungen werden nicht mehr gefördert. Lediglich in Kombination mit erneuerbaren Energien oder wenn diese auf die Einbindungen regenerativer Energien vorbereitet werden, gibt es noch einen Zuschuss. 

 

Weitere Details, u. a. zu Förderbedingungen sowie ein FAQ finden Sie auf der Internetseite des BAFA. Ein Merkblatt zu den förderfähigen Kosten sowie die Förderrichtlinie sind beigefügt.

 

 

Bundesregierung: Stromverbrauch bleibt bis 2030 gleich

Das hat sie nun in ihrer Antwort auf eine Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion erneut bestätigt. Am Stromverbrauch hängt der weitere Ausbau erneuerbarer Energien, um das Ziel von 65 Prozent bis in zehn Jahren zu erreichen. Das Niveau von 2019 mit 575 TWh soll konstant bleiben: "Gegenwärtig geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Bruttostromverbrauch aufgrund zunehmender Stromnachfrage der Bereiche Wärme und Verkehr auf der einen Seite und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auf der anderen Seite im Jahr 2030 im Bereich des heutigen Niveaus bewegen dürfte." Interessant ist vor allem, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass der Stromverbrauch in der Wirtschaft um 20 TWh auf 360 TWh in den kommenden zehn Jahren sinken soll. Woher der Rückgang von über 5 Prozent kommen soll, ist unklar, solange man nicht von einer deutlichen Verlagerung industrieller Wertschöpfung ins Ausland ausgeht.
Anmerkung: Auswirkungen der Corona-Krise blieben bislang unberücksichtigt.

Die Netzbetreiber gehen in ihren Prognosen für den Netzentwicklungsplan von einem Anstieg von mindestens 8,9 Prozent auf 637 TWh aus. Gleichzeitig soll der Wegfall der Kern- und Kohlekraftwerke neben dem Ausbau von Wind und PV durch Nachfrageflexibilisierung und einen weiteren Ausbau des Strombinnenmarkts erreicht werden. Konkret wird die Bundesregierung dabei nicht.

Für die Reduzierung der Treibhausgase bereitet das BMWi derzeit ein Förderprogramm für Wasserstoff vor. Das BMU ist in der Vorbereitung eines Förderprogramms für die Erforschung und Entwicklung innovativer Klimaschutztechnologien in der Industrie.

 

Ende der Steinkohleverstromung bereits 2034?

Hintergrund ist, dass aus dem Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes, den das Bundeskabinett vor kurzem verabschiedet hat, ein gemeinsamer Stilllegungspfad von Steinkohle und Braunkohle ableitbar ist. Für die Braunkohle hatte es bekanntlich eine Einigung über Abschaltdaten mit den Ländern gegeben. Demnach erfolgt zwischen 2030 und 2038 erst im letzten Jahr eine umfangreiche Abschaltung. Da die Bundesregierung die installierte Leistung aller Kohlekraftwerke möglichst stetig reduzieren will, muss die Steinkohle einspringen. Daher erfolgt laut des BMU-Papiers eine Reduzierung der installierten Leistung der Steinkohle von 8 GW im Jahr 2030 (Empfehlung der KWSB) auf nahe Null im Jahr 2034.

Der DIHK hatte sich in seiner Stellungnahme zum Kohleausstiegsgesetz für einen getrennten Stilllegungspfad von Stein- und Braunkohle ausgesprochen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der KWSB.

Ob sich an der raschen Stilllegung der Steinkohle im parlamentarischen Verfahren noch etwas ändert, bleibt abzuwarten. Am kommenden Freitag steht in jedem Fall die erste Lesung im Bundesrat an. Über den Zeitplan des Bundestages gibt es noch keine Informationen.

Das Papier des BMU finden Sie im Anhang. (DIHK-sb)

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BAFA gibt durchschnittliche Strompreise für BesAR-Antrag 2020 bekannt

Hintergrund: Bei der Besonderen Ausgleichsregel werden zur Berechnung der Stromkostenintensität keine realen Strompreise zugrunde gelegt. Damit soll verhindert werden, dass die Unternehmen teure Strombezugsverträge abschließen, um damit in den Genuss der reduzierten EEG-Umlage zu kommen. 

Sie finden die Übersicht der durchschnittlichen Strompreise in der Anlage. (DIHK-sb)

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EEG-Konto 2019 stark rückläufig

Im vergangenen Jahr schmolz das EEG-Konto rapide ab: Gegenüber 2018 sank es um rund 2,5 Mrd. auf 2 Mrd. Euro Guthaben zum Jahreswechsel. Der Höchststand war im März mit einem Guthaben von 6 Mrd. Euro erreicht worden. Hintergrund sind wachsende Auszahlungen an EEG-Anlagen in Höhe von 900 Mio. Euro und sinkende Einnahmen aus der EEG-Umlage (-2,2 Mrd. Euro), da diese von 2018 auf 2019 um knapp 0,4 Cent/kWh gesenkt wurde.

Insgesamt wurden 25 Mrd. eingenommen und 27,5 Mrd. ausgegeben. Der Löwenanteil der Ausgaben entfiel mit 27 Mrd. Euro auf Auszahlungen an Anlagenbetreiber. Ob die gegenüber 2019 wieder höhere EEG-Umlage zu einer Stabilisierung des Kontostands führt oder ob dieser weiter abschmilzt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Gleichzeitig erreichten die Stunden mit negativen Preisen nach Angaben der Bundesnetzagentur ein neues Rekordhoch. 13 Mal (insgesamt 123 Stunden) griff im vergangenen Jahr auch die sog. Sechs-Stunden-Regel: Wenn die Strompreise an der Börse mindestens sechs Stunden in Folge negativ sind, erhalten Anlagenbetreiber keine Förderung, wenn sie ihren Strom direkt vermarkten (müssen). Die 13 Fälle traten alle an Wochenendenden und Feiertagen auf. Insgesamt traten 211 Stunden (2,4 Prozent aller Stunden) mit negativen Preisen auf. In den beiden Vorjahren waren es 134 und 146.

Die Zahlen zu den negativen Preisen hier. (DIHK-Bo)

 

Windkraftanlagen im Wald

Nun liefert eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-FranktionFakten, die zeigen, wie groß der Eingriff in die Natur tatsächlich ist. Danach befinden sich rund 2.000 der insgesamt etwa 29.000 deutschen Windräder im Wald.

Weiter heißt es: Für Anlagen im Wald müssten vor Beginn der Bauphase durchschnittlich 3.5000 Quadratmeter gerodet werden, um Kranplätze und Zufahrtswege zu schaffen.

Nach dem Bau nicht mehr benötigte Flächen würden aufgeforstet oder der natürlichen Sukzession überlassen. Veränderungen auf das Mikroklima im Wald könnten vor allem bei alten Baumbeständen "kleinflächig und lokal" vorkommen. Die Fundamente der Anlagen benötigen im Durchschnitt 80 Quadratmeter, der Turmfuß belegt etwa 30 Quadratmeter.

Die Bundesregierung sieht nach § 35 Absatz 5 Satz 2 Baugesetzbuch auch bei Windkraftanlagen eine Rückbauverpflichtung vorliegen. Demnach müsse auch die durch das Fundament verursachte Bodenversiegelung rückgängig gemacht werden. Das liege allerdings bei Ländern und Gemeinden.

Quelle: Brennstoffspiegel 02/2020

 

PV-Ausschreibung mit gestiegenen Geboten

Die zweite Runde der Sonderausschreibungen für Photovoltaik (PV) und die letzte Ausschreibungsrunde 2019 ging mit höheren Zuschlägen zu Ende. Gegenüber der Runde vom Oktober 2019 stieg der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert von 4,9 auf 5,68 Cent/kWh. Die Zuschlagswerte reichten von 4,7 bis 6,2 Cent/kWh und damit deutlich unter dem Höchstwert von 7,5 Cent. Unerfreulich: 76 Gebote mussten wegen Formfehlern ausgeschlossen werden.  

Insgesamt erhielten 121 Projekte mit 501 MW einen Zuschlag. Beworben hatten sich 346 Gebote mit 1.344 MW. Damit setzt sich der Trend fort, dass die PV-Ausschreibungen in der Regel mindestens doppelt überzeichnet sind und ein hohes Wettbewerbsniveau herrscht. Erneut waren bayerische Bieter am erfolgreichsten und konnten 148 MW in den Freistaat holen. Auf den Plätzen folgen Mecklenburg-Vorpommern mit 80 MW und Schleswig-Holstein mit 49 MW. (DIHK-Bo)

 

Erneuerbar Energie: Innovationsausschreibungen können starten

Ende Januar trat die Verordnung zu Innovationsausschreibungen bei Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft. Sie war im Dezember 2019 vom Bundestag beschlossen worden. Getestet wird in diesem Rahmen eine fixe, statt einer gleitenden Marktprämie. Bei negativen Strompreisen gibt es keine EEG-Vergütung und nicht erst nach sechs zusammenhängenden Stunden wie im Rahmen der "normalen" Ausschreibungen.

Sollten die Ausschreibungen unterzeichnet sein, werden nur 80 Prozent der eingegangenen Gebote bezuschlagt, um den Wettbewerb um die Förderung zu erhalten. Möglich ist es, mit Anlagenkombinationen inklusive Speichern an den Start zu gehen.

Der eigentlich bereits für 2019 vorgesehene Starttermin soll so rasch wie möglich nachgeholt werden. Vorgesehene Ausschreibungsmengen sind 250 MW 2019, 400 MW im Jahr 2020 und 500 MW im Jahr 2021.

Sie finden die Verordnung hier. (DIH-Bo)

 

Ausschreibung für Kapazitätsreserve deutlich unterzeichnet

Nach vielen Jahren der Diskussion soll sie zum 1. Oktober 2020 tatsächlich starten: Die Kapazitätsreserve. In der nun zu Ende gegangenen ersten Auktion konnten lediglich 1.056 der geplanten 2.000 MW bezuschlagt werden. Ein Problem für die Versorgungssicherheit besteht laut Bundesnetzagentur derzeit allerdings nicht, sodass die fehlende Menge nicht nachbeschafft werden muss.

Die Kraftwerke sind nun bis zum 30.09.2022 kontrahiert und erhalten eine Vergütung von 68.000 Euro je MW und damit etwa 72 Mio. Euro im Jahr. Neben Kraftwerken können auch Speicher und abschaltbare Lasten an der Auktion teilnehmen. Die Kapazitätsreserve kommt zum Einsatz, wenn es am Strommarkt aufgrund von Unterdeckung nicht zu einem Ausgleich von Angebot und Nachfrage kommt.
(DIHK-Bo, Fl)

 

Verkehrslärmschutz - Referentenentwurf zur 16. BImSchV: Berechnungsmethode für Beurteilungspegel wird geändert

Der Entwurf sieht vor, dass die Berechnungsmethode für Verkehrslärm nach der Ende 2019 veröffentlichten Richtlinie für den Lärmschutz (RLS 19) erfolgt. Außerdem sollen Korrekturwerte für Straßendeckschichttypen rechtsverbindlich festgelegt werden.

Die 16. BImSchV gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrsgeräuschen dürfen dabei die Beurteilungspegel eines Vorhabens vorgegebene Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Zur Berechnung der Beurteilungspegel macht die 16. BImSchV detaillierte Vorgaben, die nun durch die RLS 19 ersetzt und Korrekturwerte für Straßendeckschichttypen ergänzt werden sollen.

Durch die geänderte Methode werden sich die Beurteilungspegel verändern. Immissionsgrenzwerte sollen allerdings nicht angepasst werden. Für Bundesfernstraßen rechnet der Entwurf mit Mehrkosten von jährlich 55 Mio. Euro. Dies entspricht etwa 0,7 Prozent der jährlichen Haushaltsmittel für Bundesfernstraßen. Für Landes- und Kommunalstraßen werden nur prozentuale Veränderungen genannt. Hier rechnet der Entwurf mit Mehrinvestitionen für Lärmschutzmaßnahmen von 50 Prozent bei Landesstraßen außerorts und mit Minderinvestitionen von 35 Prozent bei Kommunalstraßen innerorts. (DIHK-HAD)

 

 

Stromnetzentgelte weiter steigend

Die Netzentgelte in der für die meisten mittelständischen Industrieunternehmen relevanten Mittelspannungsebene sind im Schnitt gegenüber dem Vorjahr (April 2019) um 5,2 Prozent gestiegen. In der Niederspannungsebene sind die Netzentgelte im Schnitt um 3,9 Prozent gestiegen.

Der Preisvergleich des VEA berücksichtigt die Netzentgelte von 801 Netzbetreibern für mittelständische Sondervertragskunden. Durchschnittlich betragen die Netzentgelte auf Mittelspannungsebene 4,46 Ct/kWh (Steigerung um 0,22 Ct/kWh bzw. 5,2 Prozent) und im Bereich der Niederspannungsebene bei 7,55 Ct/kWh (Steigerung um 0,28 Ct/kWh bzw. 3,9 Prozent).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Preisdifferenzen zwischen den einzelnen Netzbetreibern sehr groß ist. Bei den zehn teuersten Netzbetreibern müssen mittelständische Sondervertragskunden durchschnittlich 7,57 Ct/kWh (Mittelspannung) bzw. 13,77 Ct/kWh (Niederspannung) für die Netznutzung zahlen, während dieselbe Leistung bei den zehn günstigsten Netzversorgern lediglich 2,36 Ct/kWh (Mittelspannung) bzw. 4,17 Ct/kWh (Niederspannung) kostet. (DIHK-JF)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Chemikalien: ECHA erleichtert Herstellung von Desinfektionsmitteln vor dem Hintergrund des Corona-Virus

Neben der Empfehlung für Unternehmen, sich auf Artikel 55 der EU-Verordnung über Biozidprodukte (zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen von den Standardanforderungen der Verordnung für die Zulassung von Produkten zum beschleunigten Markzugang bei zuständiger nationaler Behöre, wenn Desinfektionsmittel bereits einen zugelassenen Wirkstoff enthalten) zu berufen, stellt die ECHA drei Listen mit Informationen zur Verfügung, um Unternehmen die Informationssuche zu erleichtern:

  • Biozidwirkstoffe, die für ihre Verwendung in Desinfektionsmitteln zugelassen oder überprüft werden,
  • Desinfektionsmittel, die nach der Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen sind und
  • Desinfektionsmittel, die nach den nationalen Regelungen in Spanien, den Niederlanden und der Schweiz zugelassen sind.

Darüber hinaus teilt die ECHA mit, dass sie eine neue Webseite zu COVID-19 eingerichtet hat, um regelmäßig Informationen über Unterstützungsmaßnahmen der ECHA zur Verfügung zu stellen.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Bundesregierung: Energieversorgung totz Corona-Pandemie sicher

Danach ist die  Versorgung trotz der Corona-bedingten Einschränkungen derzeit sicher. Dennoch sind in einzelnen Bereichen Probleme erkennbar.

Die Bewertung, dass derzeit keine akuten Probleme bei der Energieversorgungssicherheit bestehen, beruht auf Bewertungen der Bundesnetzagentur.

Wesentliche Voraussetzung für die Absicherung der Versorgung  ist die Aufrechterhaltung eines Minimalbetriebs in kritischen Einrichtungen wie Leitwarten von großen Netz- oder Kraftwerksbetreibern sowie Verdichterstationen im Gasnetz. Dies sei auch bei der Ausgestaltung von Ausgangsbeschränkungen durch die Bundesländer und den Betreuungsmöglichkeiten von Kindern von Schlüsselpersonal zu berücksichtigen.

Verzögerungen treten demgegenüber bei der Marktraumumstellung (von L- auf H-Gas) auf. Hieraus könnten sich regional Auswirkungen auf die Gasversorgung und ein Liquiditätsrisiko der Umstellungsunternehmen ergeben. 

Keine Knappheiten bestehen auch aktuell bei der Versorgung mit Mineralölprodukten.  Probleme könnten sich durch die  Unterbrechung logistischer Versorgungsketten z.B. wegen verzögertem Löschen von Schiffsladungen in Häfen oder Staubildungen wegen Grenzschließungen ergeben. Zugleich ist die Nachfrage nach Kraftstoffen derzeit stark rückläufig. Auch das Meiden von bestimmten, besonders betroffenen Regionen durch Speditionen könnte zu Problemen führen. Gleichzeitig besteht aufgrund der stark gesunkenen Ölnotierungen eine erhöhte Nachfrage nach Heizöl, sodass hier derzeit längere Lieferzeiten entstehen. (DIHK-JF)

 

Höhere Förderung für Elektroautos von EU-Kommission bestätigt

Für Plug-in-Hybride unter 40.000 Euro sind es 4.500 Euro (statt bisher 3.000); bei einem Listenpreis über 40.000 Euro sind es 3.750 Euro (statt 3000). Der zwischen Autoindustrie und Steuerzahler hälftig geteilte Umweltbonus wird bis Ende 2025 gezahlt oder wenn das Budget von 2,1 Mrd. Euro aufgebraucht ist. Die angepasste Förderrichtlinie wird noch im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten. Die neuen Fördersätze sollen rückwirkend für alle Fahrzeuge anwendbar sein, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden.

Unterdessen entwickeln sich die Zulassungszahlen für Elektroautos weiter dynamisch. Zu Anfang 2020 fahren 259.000 Elektroautos auf deutschen Straßen. 2019 wurden insgesamt rund 109.000 Elektroautos neu zugelassen, davon 45.348 Plug-in-Hybride (+44,2 %, Anteil von 1,3 Prozent) und 63.281 reine Elektro-Pkw (+75,5 %, Anteil von 1,8 Prozent). Deutschland ist damit zum drittgrößten E-Automarkt weltweit aufgestiegen.

 

Verpackungsrücknahme und -entsorgung in Europa - Aktuelle Entwicklungen

Die Übersicht finden Sie im Anhang.

  Links Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Kreislaufwirtschaft: EU-Parlament fordert einheitliche Ladegeräte

Zwar entfaltet eine solche Entschließung keine rechtliche Bindungswirkung. Allerdings fließt eine entsprechende Überlegung der EU-Kommission dem Vernehmen nach bereits in die Planung des neuen Aktionsplans Kreislaufwirtschaft ein. Dieser wird voraussichtlich am 4. März 2020 vorgestellt.

Die Mitteilung des EU-Parlaments finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

EU Green Deal: Kommission präsentiert Pläne zur Finanzierung

Nach Schätzungen der Europäischen Kommission sind allein zur Erreichung der bestehenden klima- und energiepolitischen Ziele der EU bis 2030 jährliche Mehrinvestitionen in Höhe von 260 Milliarden Euro notwendig.

Sollten die Ziele, wie von der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Rahmen des Green Deals gefordert, weiter verschärft werden, würde der Investitionsbedarf noch höher ausfallen.

Zur Finanzierung der Investitionen soll ein Investitionsplan der Europäischen Union (Sustainable Europe Investment Plan) beitragen, den die Brüsseler Behörde am 14. Januar 2020 vorgelegt hat. Insgesamt sollen durch den Plan über die Dekade 2021 bis 2030 1 000 Milliarden Euro öffentliches und privates Kapital zur Umsetzung des Green Deals mobilisiert werden.

Den größten Beitrag soll der EU-Haushalt leisten. Die Europäische Kommission fordert die Gesetzgeber, Rat und Parlament, auf, ihren Vorschlag, mindestens 25 Prozent der Mittel für den Klima- und Umweltschutz einzusetzen, zu unterstützen. Hierdurch kämen nach Berechnungen der Kommission zwischen 2021 und 2030 503 Milliarden Euro zusammen. Die durch dieses EU-Geld ausgelösten Kofinanzierungen der Mitgliedsstaaten würden sich im gleichen Zeitraum auf 114 Milliarden Euro belaufen.   

Zweitwichtigste Säule des Investitionsplans ist das Investitionsprogramm der EU, InvestEU. Dieses soll mithilfe der Europäischen Investitionsbank (EIB), nationaler Förderbanken wie der KfW und internationalen Finanzinstitutionen bis 2030 vor allem private Investitionen in Höhe von 279 Milliarden Euro auslösen. Um dies zu erreichen, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, 30 Prozent der InvestEU-Mittel für Klimaschutz und Umweltschutzmaßnahmen einzusetzen. Geprüft werden soll der Beitrag der Investitionen zu Klima- und Umweltschutzzielen auf Grundlage einer neuen Methodologie, die sich auch an der neuen EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeit orientieren soll.

Zum Investitionsplan zählt die EU-Kommission auch die bereits bestehenden Finanzierungsmechanismen im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems. Für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds rechnet die EU-Kommission mit Finanzierungen in Höhe von mindestens 25 Milliarden Euro.

Schließlich plant die Europäische Kommission die Schaffung eines "Mechanismus für einen gerechten Übergang" (Just Transition Mechanism). Dieser soll bis 2030 Investitionen in von kohlenstoffintensiven Industrien abhängigen Regionen in Höhe von 143 Milliarden Euro anfachen, um den Strukturwandel zu unterstützen und soziale Härten abzufedern.

Kern des Mechanismus ist ein "Fonds für einen gerechten Übergang" (Just Transition Fund) als Teil der Kohäsionspolitik mit neuen EU-Mitteln in Höhe von 7,5 Milliarden Euro für den Zeitraum 2021 - 2027. Dieses Budget soll zusätzlich zum bisher vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen der EU von den Mitgliedsstaaten bereitgestellt werden. Der neue Fördertopf soll allen 27 Mitgliedsstaaten offenstehen. Hauptempfänger wäre entsprechend des Vorschlags der Kommission Polen mit 2 Milliarden Euro, gefolgt von Deutschland mit 877 Millionen Euro und Rumänien mit 757 Milliarden Euro.

Welche Regionen unterstützt werden, handelt die Europäische Kommission mit den Mitgliedsstaaten aus. Die Kohleregionen stehen zwar im Fokus, zugleich sollen aber auch andere emissionsintensive Regionen, die durch das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 vor einem wirtschaftlichen Strukturwandel stehen, unterstützt werden können. Voraussetzung für die Förderung durch den Just Transition Fund ist die Erarbeitung eines regionalen Plans für den Strukturwandel (Plan für einen gerechten Übergang oder Just Transition Plan) durch die Mitgliedsstaaten in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden, der von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. Konkret unterstützt werden sollen u. a. Investitionstätigkeiten von KMU (inkl. Start-ups), Gründungsförderung sowie Investitionen in Forschung und Entwicklung, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und die Weiterbildung und Umschulung von Fachkräften.

Die Europäische Kommission will die Just Transition Fund-Eigenmittel durch InvestEU-Mittel (bis zu 45 Milliarden Euro) und eine Darlehensfazilität bei der Europäischen Investitionsbank (25 - 30 Milliarden Euro) für den öffentlichen Sektor aufstocken. Die Mitgliedsstaaten sollen zusätzlich auch dazu verpflichtet werden, Mittel aus dem Europäischen Sozialfond (ESF+) und dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in den Just Transition Fund zu transferieren, um die Mittelausstattung zu erhöhen. Zudem müssen die Mitgliedsstaaten auch Kofinanzierungen beitragen. Insgesamt soll somit ein Finanzierungsvolumen von 100 Milliarden Euro für 2021 - 2027 zu erreicht werden. 

Die Kommission hat anlässlich der Veröffentlichung des Investitionsplans zudem angekündigt, im dritten Quartal 2020 eine neue Sustainable Finance-Strategie vorzulegen und im Laufe des Jahres einen europäischen Standard für grüne Anleihen vorzuschlagen. An die Anforderungen des Green Deals angepasst werden sollen auch die beihilferechtlichen Vorgaben der EU. Konkret erwähnt werden u. a. Vorgaben für Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden, die Dekarbonisierung von industriellen Produktionsprozessen, Fernwärme und die Abschaltung von Kohlekraftwerken. (DIHK-JSch)

 

Kreislaufwirtschaft im Green Deal: EU-Parlament regt hohe Vorgaben an

Am 15. Januar 2020 hat sich das EU-Parlament im Rahmen einer sogenannten Entschließung positiv zum EU Green Deal der EU-Kommission geäußert. In Bezug auf die Kreislaufwirtschaft sowie auf weitere umweltpolitische Bereiche fordert das EU-Parlament die EU-Kommission darin zu ambitionierten Maßnahmen auf.

Die Entschließung des EU-Parlaments betrifft verschiedene umweltpolitische Bereiche, welche der Green Deal der EU-Kommission umfasst. Dies betrifft u. a. die Zielsetzungen im Rahmen eines Aktionsplans Kreislaufwirtschaft 2.0, welche die EU-Kommission im März 2020 vorstellen will. Auch betont die Entschließung die Bedeutung weiterer Maßnahmen zur Reduzierung der Kunststoffeinträge in die Umwelt. EU-Umweltkommissar Sinkevicius bekräftigte hierzu am 22. Januar 2020, dass u. a. die Wiederverwendung von Produkten (Haltbarkeit und Reparierbarkeit) sowie die Abfallvermeidung im Mittelpunkt des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft 2.0 der EU-Kommission stehen werden. Konkret umfasst die Planung hierzu dem Vernehmen nach u. a. weitreichende und verbindliche Reduzierungsvorgaben bis 2030, ebenso etwa einen “Anspruch auf Reparatur“ für Produkte im Verbraucherrecht.

Ferner plant die EU-Kommission die Veröffentlichung einer Biodiversitätsstrategie 2030, für Juni 2020 plant die EU-Kommission sodann die Vorlage einer Strategie zum nachhaltigen Umgang mit Chemikalien. Auch in deren Hinsicht fordern die EU-Parlamentarier die jeweilige Einbeziehung ambitionierter Maßnahmen. Die Entschließung des EU-Parlaments entfaltet jedoch keine rechtlich verbindliche Wirkung. (DIHK-MH)

 

EU-Green Deal: Europäische Kommission präsentiert Arbeitsprogramm für 2020

Die Europäische Kommission hat am 29. Januar 2020 ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2020 verabschiedet.

Voraussichtlich im März 2020 wird die Europäische Kommission mit dem europäischen Klimaschutzgesetz den ersten Legislativvorschlag zur Umsetzung des Green Deals vorlegen. Das Gesetz soll vor allem die Treibhausgasneutralität als langfristiges Klimaziel für die EU bis zum Jahr 2050 festlegen.

Im Sommer werden dann Vorschläge zur Erhöhung des Treibhausgasminderungsziels für das Jahr 2030 erwartet. Bisher ist nicht klar, wie immer höhere CO2-Einsparziele zur versprochenen Wachstumsstrategie für die EU werden können. Der DIHK empfiehlt, den Fokus auf konkrete Maßnahmen zu legen, die die Unternehmen befähigen, stärker zum Klimaschutz beizutragen. So könnte der regulatorische Rahmen für die Eigenversorgung verbessert werden.

Für das dritte Quartal 2020 steht zudem die Vorlage einer neuen Strategie zur nachhaltigen Finanzierung an. Darauf folgt im 4. Quartal ein Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung.

In umweltpolitischer Hinsicht folgt das Arbeitsprogramm der EU-Kommission der klaren Richtschnur des Green Deals. Einen Großteil der darin vorgesehen Maßnahmen will die EU-Kommission bereits im ersten Arbeitsjahr in konkrete Formen gießen. Dies betrifft etwa den Bereich der Kreislaufwirtschaft – ein neuer Aktionsplan soll bald das Licht der Welt erblicken. Dieser soll zu mehr wirtschaftlicher Innovation, Wettbewerbsfähigkeit sowie gesteigerter Ressourceneffizienz beitragen. Auch der Schutz der Biodiversität stellt eine Priorität der EU-Kommission dar. Hierzu steht die Vorlage einer neuen EU-Biodiversitätsstrategie 2030 bevor, um den Verlust von Ökosystemen und biologischer Vielfalt zu verhindern. (DIHK-MH, JSch)

 

Europa-Parlament unterstützt Liste gemeinsamer Energieinfrastruktur-Projekte

Ein überwältigende Mehrheit der Abgeordneten lehnte einen Antrag auf Ablehnung der Liste ab. Damit kann die neue "PCI"-Liste im Form einer delegierten Verordnung in Kraft treten. 

Gestellt hatte den Antrag die Fraktion der Grünen. Sie vertreten die Auffassung, dass die Liste mit den Klimaschutzzielen der EU unvereinbar sei, da sie auch Investitionen in Erdgasinfrastrukturprojekte vorsieht. 

Projekte, die von der EU auf die Liste der Vorhaben von gemeinsamen Interesse aufgenommen werden, profitieren von EU-Regeln, die ihre Realisierung beschleunigen soll. Zudem können sie über Fördertöpfe wie die "Connecting Europe Facility" finanzielle Untersützung für Machbarkeitsstudien und Investitionen beantragen. Auch die Europäische Investitionsbank (EIB) kann PCI-Gasprojekte in einer Übergangsphase noch unterstützen. 

Der geschäftsführende Vizepräsident der Europäische Kommission, Frans Timmermans, erklärte vor der Abstimmung auf Twitter, die Projekte müssten zu den Zielen des Green Deals der EU beitragen. Um dies in Zukunft sicherzustellen, plant die Europäische Kommission die sog. TEN-E-Verordnung zu novellieren, die die Regeln für die Auswahl und Unterstützung der Projekte vorgibt. Eine Evaluierung der Verordnung soll im Laufe des Jahres vorgenommen werden. 

Sie können die Liste unter ec.europa.eu abrufen. Die meisten Projekte betreffen den Stromsektor und Smart Grids. Etwa ein Fünftel der Projekte betreffen den Gassektor. 

 

EU-Energieverbrauch stagniert

Der Primärenergieverbrauch in der Europäischen Union sank 2018 leicht um 0,71 Prozent, während der Endenergieverbrauch nahezu unverändert blieb. Das teilte Eurostat am Dienstag mit.

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent zu reduzieren. Dies entspricht einem Verbrauch von nicht mehr als 1312 Mio. t Rohöleinheiten (RÖE) Primärenergie sowie 959 Mio. t RÖE Endenergie. RÖE ist eine standardisierte Einheit, die etwa derjenigen Energiemenge entspricht, die aus einer Tonne Rohöl gewonnen werden kann. Dies kommt einem Nettoheizwert von 41,868 Gigajoule gleich. Aktuell beläuft sich der Primär- und Endenergieverbrauch auf 1376 bzw. 990 Mio. Tonnen RÖE. Zwar sank der Energieverbrauch erstmals seit drei Jahren wieder, jedoch fehlen zum Erreichen der Effizienzziele noch immer knapp 5 bzw. 3 Prozent.

Der Primärenergieverbrauch bemisst den Energiegehalt aller eingesetzten Energieträger eines Landes wie Kohle, Erdöl, Erdgas, aber auch Wind und Sonne. Den größten Anstieg des Primärenergieverbrauchs verzeichnete Estland (+ 9 Prozent), während in Deutschland 2 Prozent weniger verbraucht wurden. Für den stärksten Rückgang sorgte Belgien (- 5 Prozent).

Endenergie ist die Energie, welche letztlich beim Endkonsumenten ankommt. Hier sank der Verbrauch in Deutschland um ein Prozent. Den größten Rückgang verzeichnete Griechenland (- 5 Prozent).

Weitere Informationen finden Sie hier. (DIHK-Gol, tb)

 

Rekordrückgang der CO2-Emissionen im europäischen Stromsektor

Die Kohleverstromung sank in der EU um 24 Prozent (-150 TWh), während die erneuerbaren Energien einen Rekordanteil an der Stromproduktion von 35 Prozent erreichten. Der Rückgang der Stromproduktion aus Kohle wurde zur Hälfte von erneuerbaren Energien und zur Hälfte von Gaskraftwerken kompensiert.

Die Steinkohleverstromung sank im Vergleich zu 2018 um 32 Prozent (-101 TWh), die Braunkohleverstromung um 16 % (-49 TWh). Der Rückgang bei der Steinkohle ist zu 80 Prozent auf die Entwicklungen in Deutschland (-26 TWh), Spanien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Italien zurückzuführen. Bei der Braunkohle sind allein deutsche (-32 TWh) Kraftwerke  für fast zwei Drittel der Emissionsminderung verantwortlich.

Die Schätzungen der Agora Energiewende basieren auf Daten der europäischen Statistikbehörde EUROSTAT, der AG Energiebilanzen, der Webseite Carbon Brief und der europäischen Übertragungsnetzbetreiber. 

Sie können die vollständige Analyse (auf Englisch) unter www.agora-energiewende.de abrufen.

Nachfolgende Grafik stellt die Entwicklung der Stromerzeugung innerhalb der EU-28-Staaten dar.

 

Chemikalien | CLP: Harmonisierte Giftinformationen - Fristverschiebung in nationales Recht übertragen

Eine entspreche Anpassung von § 28 des Chemikaliengesetzes ergibt sich durch Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen, welches im Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Für § 28 ChemG ergibt sich mit der Änderung der folgende Wortlaut:

„(12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzuwenden:

1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.1 und 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und

2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis einschließlich des 31. Dezember 2023."

Den Gesetzestext zur Änderung des Chemikaliengesetzes finden Sie hier.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) teilt darüber hinaus mit, dass eine erneut aktualisierte Version des Online-Meldeportals mit zusätzlichen Funktionen zur Verfügung steht. Diese umfassen u.a. eine vereinfachte Angabe von Klassifizierungsinformationen. Vor dem Hintergrund geplanter Änderungen des Anhangs VIII der CLP-Verordnung über den weiteren Jahresverlauf kündigt die ECHA allerdings bereits für April 2020 eine neue Version des Meldeportals an.  

 Die Meldung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalien | REACH: ENVI stellt sich gegen mögliche Ausnahmen einer Bleibeschränkung in PVC

Die zusätzlichen Beschränkungen der Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in PVC-haltigen Artikeln im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH (Anhang XVII, Eintrag 63.) hat einen Dissens zwischen der EU-Kommission und dem Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) ausgelöst. Dieser sprach sich am 21. Januar 2020 gegen einen vorausgegangenen Kommissionsvorschlag einer entsprechenden Durchführungsverordnung aus.

Hintergrund der ablehnenden Haltung sind die im Entwurf enthaltenen Übergangsregelungen hinsichtlich recycelten PVC-Materials.  So sieht der Kommissionsvorschlag einen grundsätzlichen Blei-Grenzwert von maximal 0,1 Gewichtsprozent des PVC-Materials vor - für recyceltes PVC-Material allerdings zwei abweichende Ausnahmeregelungen über einen jeweiligen Zeitraum von 15 Jahren. Der ENVI bewertet diese Übergangsformen vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes kritisch. Der Rat hatte sich zuvor hingegen für den Regelungsentwurf ausgesprochen.

Bei PVC handelt es sich um ein gängiges Polymer mit breit gefächertem Anwendungsbereich. Unterschieden werden dabei hartes und weiches PVC.

Im nächsten Schritt muss nun das EU-Parlament über die Annahme des Entschließungsentwurfes des ENVI entscheiden. Stimmt das EU-Parlament mit der ablehnenden Haltung des Umweltausschusses überein, kann die EU-Kommission entweder eine geänderte oder eine Neufassung des Verordnungsentwurfes vorlegen. 

Die Mitteilung des EU-Parlaments finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemkalienpolitik | REACH: Zulassungspflicht für weitere Stoffe

Die zusätzlichen Stoffe bilden die Einträge Nr. 44 bis 54 des Anhangs XIV der REACH-Verordnung. Dieser Anhang geht aus der so genannten REACH-Kandidatenliste hervor und benennt die Stoffe, deren Verwendung - nach Ablauf von Übergangsfristen – eine Zulassung voraussetzt.

Betroffen von der Erweiterung sind u. a. einige Phenolverbindungen sowie einige Borverbindungen (Natriumperborat/Perborsäure und Natriumperoxometaborat). Die Ablauftermine wurden alle ins Jahr 2023 gelegt (27. Februar bzw. 27. Mai bzw. 27. August bzw. 27. November). Zulassungsanträge müssen bei Bedarf jeweils spätestens 18 Monate vor Ablauf gestellt werden, also z. B. im Fall von Natriumperborat bis 27. November 2021.

Laut den einführenden Erläuterungen des Verordnungstextes wurden Entscheidungen zu einigen Bleiverbindungen vertagt, weil hierzu derzeit auch andere Regelwerke angepasst werden. Es handelt sich um Tetrableitrioxidsulfat, Pentableitetraoxidsulfat, Orangemennige (Bleitetraoxid) und Bleimonoxid (Bleioxid).

Die Verordnung im Amtsblatt der EU finden Sie unter eur-lex.europa.eu.

 

Chemikalienpolitik | REACH: Neue Stoffe auf der Kanditdatenliste

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat im Rahmen der REACH-Verordnung vier weitere Stoffe als SVHCs eingestuft (Aufnahme als besonders besorgniserregende Stoffe in die sogenannte Kandidatenliste).

Neben PFBS und seinen Salzen (Verwendung etwa zur Beschichtung zum Fleckenschutz bei Textilien, ferner als Flammschutzmittel oder in der Metallbeschichtung) sind auch zwei Stoffe betroffen, die in der Polymerproduktion zum Einsatz kommen. Damit umfasst die REACH-Kandidatenliste nun 205 Stoffe.

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Neue FAQs zu Anforderungen für Nanomateralien

Darüber hinaus bestehen im Rahmen der REACH-Verordnung seit dem 1. Januar 2020 spezifische Anforderungen für die Registrierung sogenannter Nanoformen von Stoffen. Dazu hat der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden neue FAQs veröffentlicht.

Hintergrund der ab 1. Januar 2020 verpflichtend zu berücksichtigenden spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI - XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen. (DIHK-MH)

Die Mitteilung der ECHA finden Sie www.echa.europa.eu.

Die FAQs des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden finden Sie hier.

 

Chemikalienpolitik | Kreislaufwirtschaft: SCIP-Datenbank: ECHA veröffentlicht Prototypen

Die SCIP-Datenbank der ECHA geht auf Art. 9 der Abfallrahmenrichtlinie zurück und betrifft besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Artikeln als solchen oder Produkten. Alle Hersteller oder Lieferanten auf dem EU-Markt (Mengengrenze von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, “weight by weight“) sind ab dem 5. Januar 2021 von Informationspflichten gegenüber der ECHA betroffen. Die Informationen aus der Datenbank sollen sowohl für Unternehmen der Abfallwirtschaft als auch für Konsumenten einsehbar sein.

Den Prototypen der SCIP-Datenbank der ECHA finden Sie unter echa.europa.eu.

 

Europäisches Klimaschutzgesetz: EU-Kommission läutet Verschärfung der CO2-Reduktionsziele ein

Der Entwurf sieht vor, dass die Europäische Union sich für das Jahr 2050 das Ziel setzt, treibhausgasneutral zu werden. Dieses langfristige Ziel wird vom Europäischen Parlament sowie den Mitgliedsstaaten im Rat, mit Ausnahme von Polen, unterstützt. Treibhausgasneutralität bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um weit über 90 Prozent reduziert werden müssten. Lediglich unvermeidbare Restemissionen, vornehmlich in der Landwirtschaft und im Luftverkehr, würden weiter anfallen und im Gegenzug durch Entnahmen von CO2 aus der Atmosphäre kompensiert. Bisher strebt die EU bis 2050 eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 80 Prozent an.  

Wichtiger noch für die Unternehmen ist, dass der Gesetzesentwurf der Anhebung des CO2-Reduktionsziels für das Jahr 2030 den Weg bereitet. Die Europäische Kommission wird verpflichtet, bis September 2020 und nach Vorlage einer Folgenabschätzung einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Konkret erwähnt wird im Gesetzesentwurf eine Anhebung des Ziels auf 50 bis 55 Prozent. Dieser neue Zielwert würde an die Stelle des aktuell geltenden 40 Prozent-Ziels treten und für viele Unternehmen über den europäischen Emissionshandel und ordnungsrechtliche Vorgaben u. a. zu signifikanten finanziellen Mehrbelastungen führen.

Das Europäische Parlament fordert eine noch weitergehende Zielverschärfung auf 55 Prozent. Der Rat hat sich bisher ebenso wie die deutsche Bundesregierung noch nicht positioniert. Beide Gesetzgeber, Parlament und Rat, entscheiden in den nächsten Monaten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die finale Fassung des Klimaschutzgesetzes.

Die Europäische Kommission schlägt in ihrem Gesetzesentwurf zudem ein neues Entscheidungsverfahren zur Festlegung der Klimaschutzziele vor. Statt bisher einstimmige Entscheidungen im Europäischen Rat herbeizuführen und die Ziele dann über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in sektorielle Gesetzgebung umzumünzen, will die Europäische Kommission in Zukunft auf Grundlage sogenannter delegierter Rechtsakte eigenmächtig über Zielverschärfungen entscheiden können. Abgelehnt werden könnte dies nur innerhalb einer Zweimonatsfrist durch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Rat oder eine einfache Mehrheit im Europäischen Parlament.

Eine Überprüfung und etwaige Anpassung der Zwischenziele bis 2050 soll ab 2023 alle fünf Jahre von der Europäischen Kommission vorgenommen werden. Zugleich soll bei diesen Bestandsaufnahmen untersucht werden, ob europäische und nationale Maßnahmen ausreichen, um das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Kommission laut Gesetzesentwurf Legislativvorschläge unterbreiten und rechtlich unverbindlich Empfehlungen zur Anpassung nationaler Regelungen an die Mitgliedsstaaten richten. Bis spätestens Juni 2021 soll die Europäische Kommission laut Gesetzesentwurf bewerten, inwiefern EU-Gesetze geändert werden müssen, um die höheren CO2-Reduktionsziele zu erreichen. (DIHK-js)

Die DIHK-Pressemeldung zur Vorlage des Klimaschutzgesetzes finden Sie hier.

 

Europäisches Klimaschutzgesetz: Höhere Ziele ohne Fahrplan für den Wirtschaftsstandort

Am 4. März 2020 hat die Europäische Kommission durch die Vorlage des europäischen Klimaschutzgesetzes die konkrete Umsetzung ihres „Green Deals“ eingeläutet. Und dabei einen wenig überzeugenden Start hingelegt: Statt Maßnahmen vorzulegen, die es den Unternehmen ermöglichen, zu den ambitionierten Klimaschutzzielen der EU beizutragen, wurde lediglich eine weitere, signifikante Verschärfung der CO2-Einsparziele in die Wege geleitet.

Konkret legt das Gesetz fest, dass die EU bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral werden soll. Dies bedeutet, dass die CO2-Emissionen im Vergleich zu 1990 um weit über 90 Prozent reduziert werden müssten. Lediglich unvermeidbare Restemissionen aus Landwirtschaft und Verkehr würden weiter anfallen und im Gegenzug durch Entnahmen von CO2 aus der Atmosphäre kompensiert. Für viele Unternehmen noch irritierender ist die ebenfalls im Gesetz angelegte Anhebung des CO2-Ziels für 2030 auf mindestens 50 Prozent und vielleicht sogar 55 Prozent. Im Vergleich zu den aktuell geltenden 40 Prozent handelt es sich eine Verdopplung der notwendigen Anstrengungen. Über den europäischen Emissionshandel und das Ordnungsrecht wird dies zu spürbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen für viele Betriebe führen.

Während die schärferen Ziele mit kostentreibender Wirkung zeitnah und rechtsverbindlich umgesetzt werden, bleibt unklar, welche Maßnahmen und Instrumente ihre Erreichung sicherstellen sollen, ohne dabei dem Wirtschaftsstandort Europa zu schaden. Die Ausweitung des Europäischen Emissionshandels wird kurzfristig kaum umzusetzen sein. Und die Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist aufgrund von rechtlichen, politischen und ganz praktischen Fragen bezüglich der Handhabbarkeit für Unternehmen ebenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist zu befürchten, dass ganze Branchen aus der EU verdrängt werden – mit langfristig negativen Folgen sowohl für die Wirtschaftskraft als auch für das Klima.

Der einseitige Fokus des Green Deals muss vor diesem Hintergrund dringend korrigiert werden. Die Attraktivität des Standorts Europa und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sollten ins Zentrum des Projekts rücken. Hierzu sollte ein Bündel an Maßnahmen ergriffen werden, die die Unternehmen dazu befähigen, zum Klima- und Umweltschutz beizutragen. Konkret helfen würde beispielsweise eine Initiative für die Versorgung der Unternehmen mit kostengünstiger, CO2-armer Energie. Hierzu zählt auch, rechtliche Hemmnisse für den Ausbau der Eigenversorgung der Unternehmen mit erneuerbaren Energien abzubauen.

Schließlich setzt wirtschaftlich effizienter Klimaschutz voraus, dass Europa das globale Problem des Klimawandels nicht allein mit Maßnahmen innerhalb der EU angeht. Viel eher sollte, wie im Pariser Klimaabkommen vorgesehen, auf die internationale Zusammenarbeit im Rahmen von Kohlenstoffmärkten gesetzt und Projekte in Drittstaaten realisiert werden. Diese Möglichkeit sieht der Vorschlag des Klimaschutzgesetzes bisher nicht vor. Unausgeschöpft bleiben so wirtschaftlich effiziente CO2-Einsparpotenziale außerhalb Europas sowie Exportchancen für GreenTech „Made in Germany“. (DIHK-JSch)

 

Umweltrecht: EU-Kommission verschärft zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Im Hinblick auf die sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) sowie auf die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen fordert die EU-Kommission von Deutschland zeitnahe Nachbesserungen in der nationalen Umsetzung.

Dies betrifft nach Angaben der EU-Kommission insbesondere die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten mit konkreten Zielen bzw. Maßnahmen zum Erhalt von Arten und deren Lebensräumen. Hierzu gebe es in Deutschland - trotz zwei vorheriger Aufforderungsschreiben der EU-Kommission - sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene flächendeckende Versäumnisse. So sei die Festlegung der Ziele nach Mitteilung der EU-Kommission häufig zu unkonkret und zu niedrig gestaltet, was sich in der Konsequenz auf die Wirksamkeit der bezüglichen Maßnahmen auswirke.  Deutschland kann nun innerhalb der kommenden zwei Monate auf die Aufforderung der EU-Kommission eingehen.

Auch beim Schutz von Oberflächengewässern vor chemischen Verschmutzungen sieht die EU-Kommission in Deutschland rechtlichen Nachholbedarf. So wirft die EU-Kommission Deutschland im Rahmen eines weiteren Aufforderungsschreiben vor, die dahinterstehende Richtlinie über Umweltqualitätsnormen in überarbeiteter Form nicht wirksam in nationales Recht überführt zu haben. Auch hier hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben der EU-Kommission zu reagieren.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Studie zu verantwortungsvollen Lieferketten bzgl. Umweltauswirkungen veröffentlicht

Am 24. Februar 2020 hat die EU-Kommission die Ergebnisse einer Studie vorgelegt, welche sich mit unternehmerischen Sorgfaltsprüfungen globaler Lieferketten u. a. auf Umweltauswirkungen befasst. Dazu teilt die EU-Kommission mit, dass derzeit nur etwa ein Drittel der europäischen Unternehmen sorgfältige Prüfungen entlang der globalen Lieferkette u.a. hinsichtlich Umweltauswirkungen vornimmt. Ebenfalls umfasst die Studie mögliche gesetzgeberische Optionen auf EU-Ebene, wie etwa eine Art Lieferkettengesetz. Dazu gibt die EU-Kommission an, dass etwa 70 Prozent der befragten Unternehmen einer möglichen harmonisierten EU-Regelung für eine allgemeine Sorgfaltspflicht positiv gegenüberstünden. Nach Angaben der EU-Kommission sollen die Ergebnisse der Studie in die weiteren legislativen Planungen im Rahmen des EU Green Deal einfließen.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Mikroplastik: Regelung zur Reifenkennzeichnung kommt voran

Die Reifenkennzeichnungsverordnung bezieht sich vor allem auf die Energieeffizienz bzw. den Rollwiderstand von Reifen. Bereits am 13. November 2019 führten die vorherigen Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat zu einer politischen Einigung für die Überarbeitung der Verordnung.

Die neuen Vorgaben zur Reifenkennzeichnung gelten für Reifen für Lkw und andere schwere Nutzfahrzeuge, Reifen für Pkw sowie Reifen für leichte Nutzfahrzeuge. Auch “rundherum erneuerte Reifen“ werden von den Regelungen erfasst - allerdings erst, sobald die Entwicklung einer Prüfmethode zur Leistungsmessung solcher Reifen abgeschlossen ist.

Die Vorgaben betreffen u. a. Angaben bzw. Skalen auf den Etiketten hinsichtlich Treibstoffeffizienz und Rollgeräuschen. Auch der Abrieb von Mikroplastikpartikeln wird erfasst, sobald nach Angaben des Rats eine geeignete Prüfmethode zur Verfügung steht.

Im nächsten Schritt muss noch das EU-Parlament den Verordnungstext annehmen, ehe es zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU kommt. Die Regelungen gelten dann ab Mai 2021. 

Die Mitteilung des Rats und weitere Informationen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Bundesnetzagentur veröffentlicht Ergebnisse der Wind- und PV-Ausschreibungen

Offiziell bekannt gegeben sind die Ergebnisse wegen Corona noch nicht, um den Bietern mehr Zeit einzuräumen. Wie gehabt, war PV überzeichnet und Wind an Land deutlich unterzeichnet.  

Zur PV-Ausschreibung:

  • 51 Gebote erhielten einen Zuschlag mit kumuliert 301 MW.
  • Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 5,18 Cent/kWh und damit leicht über dem Ergebnis der letzten Runde. Dies erklärt sich vermutlich daher, dass diesmal eine größere Gebotsmenge ausgeschrieben war und damit das Wettbewerbsniveau geringer. Dies war zumindest in den letzten Runden mit höheren Volumina regelmäßig der Fall. Da die Bundesnetzagentur hierzu noch keine Zahlen veröffentlicht hat, ist das aber (noch) kein Fakt.
  • Die Zuschläge lagen zwischen 4,64 und 5,48 Cent/kWh.

Zur Ausschreibung Wind an Land: 

  • Von den ausgeschriebenen 300 MW konnten nur 151 MW an 21 Bieter vergeben werden.
  • Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert lag bei 6,07 Cent/kWh und damit leicht unter dem Wert der letzten Runde.
  • Die Spanne der Zuschläge reichte von 5,74 bis 6,2 Cent/kWh. Letzterer Wert ist auch der Höchstwert. 
  • 56 MW entfielen auf das Netzausbaugebiet.

Wir informieren, sobald die Behörde die Ergebnisse offiziell bekannt gibt. (DIHK-SB)

 

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