Telefon: +49 911 1335-1335

Was ändert sich bei den „Mini-Jobs“?

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis 400 Euro
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Bruttoarbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro (bisher: 325 Euro) nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher max. 15 Stunden Arbeitszeit in der Woche) gibt es nach den seit 1. April 2003 geltenden Regelungen nicht mehr.

Arbeitgeber zahlen jetzt eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent. Davon entfallen auf die Rentenversicherung zwölf Prozent und auf die Krankenversicherung elf Prozent (bisher zehn Prozent). Die restlichen zwei Prozent des Entgelts entfallen auf die einheitliche Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Beiträge und Steuern sind an die gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft, 45115 Essen, Servicetelefonnummer: 08000/200 504 (www.minijob-zentrale.de) zu entrichten. Diese verteilt die eingegangenen Beträge an die zuständigen Stellen.

Arbeitnehmer müssen keinerlei Abgaben zahlen. Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes wird seit 1. April 2003 auch nicht mehr benötigt. Die Beschäftigten können aber wie früher auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent freiwillig mit einem eigenen Beitrag von 7,5 Prozent auf den vollen Rentenbeitragssatz (19,5 Prozent) aufstocken. Dadurch erwerben die Beschäftigten volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat seine geringfügig Beschäftigten über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Der Verzicht auf Aufstockung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.

Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie bleiben für den Arbeitnehmer versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten. Überschreitet das summierte monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze, so sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Für die Arbeitnehmerbeiträge ist in diesem Zusammenhang die „Gleitzone“ zu beachten.

Zusammentreffen von „Hauptbeschäftigung“ und geringfügiger Beschäftigungen
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt diese für den Arbeitnehmer beitragsfrei. Jede weitere geringfügige Beschäftigung ist beitragspflichtig.

Arbeitsrecht
Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, auf Urlaub und auf Beachtung der Kündigungsfristen sowie des Kündigungsschutzes.

„Gleitzone“ von 400,01 bis 800,00 Euro
Bei Entgelten von 400,01 bis 800,00 Euro monatlich steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung schrittweise von ca. vier Prozent bei 400,01 Euro bis auf den vollen Beitrag von 21 Prozent bei 800,00 Euro an. Die Besteuerung für den Arbeitnehmer erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell mit dem persönlichen Steuersatz. Der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung dagegen bleibt in dieser Gleitzone konstant bei rund 21 Prozent.

Beispiele: Bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 41,7 Prozent (Beitragssatz Krankenversicherung = 14 Prozent) ergeben sich:

bei einem Arbeitsentgelt von

(unveränderte) Beiträge für den Arbeitgeber (21%)

ermäßigte Beiträge für den Arbeitnehmer

Gesamtbeiträge

– in Euro monatlich –

401

83,61

16,98

100,58

500

104,25

54,15

158,40

600

125,10

91,70

216,80

700

145,95

129,25

275,20

750

156,38

148,03

304,40



Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die „durch einen privaten Haushalt begründet sind und die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden“.

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert. Deswegen müssen die Privathaushalte nur eine Pauschalabgabe in Höhe von zwölf Prozent bezahlen. Davon fließen jeweils fünf Prozent an die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die einheitliche Pauschalsteuer beträgt zwei Prozent. Die Pauschalabgaben sind ebenfalls komplett an die Bundesknappschaft, 45115 Essen, zu entrichten.

Zahlungen an geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind nach neuem Recht steuermindernd absetzbar (§ 35a Einkommensteuergesetz): Wer einen Mini-Jobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann zehn Prozent seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann zwölf Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 2 400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch eine Agentur oder ein Unternehmen vermittelt werden, kann 20 Prozent, jedoch höchstens 600 Euro von seiner Steuerschuld abziehen.

„Kurzfristige“ Beschäftigungen
Bei einer nicht berufsmäßigen, „kurzfristigen“ (d.h. im Kalenderjahr auf maximal zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzten) Beschäftigung, die nicht mehr als 400 Euro brutto monatlich einbringt, liegt ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung vor. Wird bei diesen „kurzfristigen“ Beschäftigungen die 400 Euro-Grenze nicht überschritten, müssen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Lohnsteuer fällt allerdings an.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2003, Seite 24

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick