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Wie kann man sich gegen unzulässige Werbung wehren?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen die Telefaxwerbung eines Unternehmens stattgegeben, weil dem Versender damals im September 2003 keine ausdrückliche Einwilligung des Beworbenen vorgelegen hatte. Auch seien keine besonderen Umstände gegeben gewesen, auf Grund derer auf ein mutmaßliches Einverständnis der Adressantin geschlossen werden konnte. Hätte der Werbende allerdings auf Grund konkreter Umstände vermuten dürfen, dass der beworbene Betrieb ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme hat, so wäre gegen diese Faxsendung nichts einzuwenden gewesen.

Seit Juli 2004 ist jedoch eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten. Wer sich als Unternehmer heute gegen die oft lästige Werbung per Telefax wehren möchte, hat es etwas leichter.

Während nach der früheren Rechtslage für die Werbung per Telefax die mutmaßliche Einwilligung des Empfängers ausreichte, z.B. weil die Werbung in sachlichem Zusammenhang mit einer schon bestehenden Geschäftsverbindung stand, reicht inzwischen nur noch die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers aus. Diese muss der Absender im Zweifel auch beweisen.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die Werbung an ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet. Während früher nur Privatpersonen besonders geschützt waren, gilt jetzt der gleiche Schutz auch für Unternehmer.

Demnach ist es in jedem Fall unzulässig, einem Unternehmen per Telefax ein Produkt anzubieten, wenn kein ausdrückliches Einverständnis vorliegt. Ob das Produkt objektiv im Interesse des Empfängers der Werbung liegt, spielt keine Rolle.

Genauso unzulässig wäre die Werbung mit E-Mail, wenn nicht der Empfänger dem Absender die Adresse unter bestimmten Umständen zur Verfügung gestellt hat.

So müsste der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung direkt vom Kunden erhalten haben. Der Absender darf die Adresse dann nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und der Kunde ist bei jeder Verwendung deutlich darauf hinzuweisen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Anders als die Werbung per Telefax setzt die unverlangte Werbung per Telefon bei einem Gewerbetreibenden nur dessen mutmaßliches Einverständnis voraus. Bei einem Verbraucher ohne dessen Aufforderung anzurufen, ist hingegen verboten.

Wer gegen die oben genannten Grundsätze verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dabei kann verlangt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall eines erneuten Verstoßes abgegeben wird.

Wer abgemahnt wird, hat dem Abmahnenden auch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bei einer berechtigten Abmahnung können hierzu auch die Rechtsanwaltskosten gehören.

Soweit ersichtlich bestehen bisher keine Bedenken gegen die Werbung per Brief.

Weiterhin sinnlos dürfte der Versuch sein, sich gegen Werbung und so genannte Junk Mails aus dem Ausland zu wehren. Diese Mails sollte man ignorieren und löschen. Auf keinen Fall sollte man eine in der Mail angebotene Funktion zum Abbestellen nutzen, da gerade mit dieser Funktion oft Missbrauch getrieben wird.

Autor/in: 
Rechtsanwalt Alexander Rilling, Stuttgart
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2006, Seite 51

 
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