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Was verlangt die neue Energieeinspar-Verordnung?

Die Verbesserung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Einsparung von Energie und den Klimaschutz, denn Gebäude haben mit ca. 40 Prozent einen sehr hohen Anteil am gesamten Energieverbrauch.

Mit der neuen Energieeinsparverordnung EnEV 2007, die seit Oktober 2007 gültig ist, wurde insbesondere die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen auf Bestandsgebäude ausgeweitet. Damit sollen eine höhere Transparenz erreicht werden und Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz geschaffen werden. Das materiell-rechtliche Anforderungsniveau an die Energieeffizienz wurde hiermit gegenüber der alten EnEV 2004 nicht verschärft.

Parallel hierzu hat das Bundeskabinett im August 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm“ beschlossen, das vorsieht, nun auch die energetischen Anforderungen an die Errichtung und die Änderung von Gebäuden um durchschnittlich 30 Prozent zu erhöhen. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Außerdem sollen Nachtstromspeicherheizungen stufenweise außer Betrieb genommen werden. Die Novelle der EnEV soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Von der aktuell gültigen EnEV betroffen sind nicht nur Wohngebäude, sondern auch Nichtwohngebäude, soweit sie auf normale Innentemperaturen geheizt oder klimatisiert werden. Auch für Nichtwohngebäude muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing den Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht werden – aufgrund einer Übergangsfrist allerdings erst ab 1. Juli 2009. Außerdem besteht eine Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfsausweis und dem einfacheren Verbrauchsausweis. Zusätzlich muss in allen Gebäuden über 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden, ein Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

Betreiber von Klimaanlagen, die in Gebäuden eingebaut sind und eine Nennleistung über zwölf Kilowatt haben, müssen innerhalb bestimmter Fristen eine energetische Inspektion dieser Anlagen durch berechtigte Personen durchführen lassen.

Informationen zur Energieeinsparverordnung – auch für Nichtwohngebäude – können unter folgenden Internet-Adressen heruntergeladen werden:

 

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2007, Seite 30

 
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