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Den Strafraum beherrschen

Wer mit den beiden sportlichen Weltereignissen werben will, bewegt sich in engen Grenzen. Von Renate Kropp

Die Fußball-Europameisterschaft vom 7. bis 29. Juni in Österreich und der Schweiz und die 29. Olympischen Sommerspiele vom 8. bis 24. August in Peking haben auch enorme wirtschaftliche Bedeutung. Bei der "Euro 2004" erzielte die UEFA als Veranstalter mit der Vergabe von Medien- und Marketing-Rechten einen Umsatz von rund 840 Mio. Euro. Mit den Olympischen Sommerspielen 2008 will das Internationale Olympische Komitee (IOC) Einnahmen allein aus Sponsoring von 850 Mio. Euro erzielen. Um den Sponsoren die zugesagte Exklusivität zu gewährleisten, haben die Veranstalter der jeweiligen Sportereignisse ein "Rechteschutzprogramm" ausgearbeitet. Dieses umfasst den Schutz der offiziellen Bezeichnungen, Logos und Slogans durch Marken und Urheberrechte sowie die Verfolgung von Rechtsverletzern. Für die olympischen Bezeichnungen und Symbole besteht in Deutschland sogar ein gesetzlicher Schutz.

Besteht angesichts dieser "Schutzprogramme" für Unternehmen, die nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren und Partner gehören, überhaupt eine Möglichkeit, mit den beiden Sportereignissen in diesem Jahr für die eigenen Waren und Dienstleistungen zu werben? Mit etwas Fantasie und bei Beachtung der Schutzrechte der Veranstalter ist eine Werbung durchaus möglich.

Werbung mit der Fußball-EM
Die offiziellen Logos für die Veranstaltung oder die Maskottchen unterliegen dem Urheberschutz und dürfen daher ohne Zustimmung der UEFA nicht vervielfältigt und verbreitet werden, sofern nicht eine im Urhebergesetz geregelte Ausnahme vorliegt. Als Veranstalter der Fußball-Europameisterschaft hat die UEFA diverse Bezeichnungen und Logos als Marken schützen lassen, u. a. auch "EM 2008" und "Euro 2008". Diese beiden Marken genießen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Schutz. Beispielhaft sind typische Fan-Artikel wie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Sportartikel zu nennen, aber auch Kosmetika, Fahrzeuge, diverse Lebensmittel, Dienstleistungen von Restaurants, Hotels, Reisebüros und Reiseveranstaltern. Es ist kaum ein Bereich zu finden, für den die Bezeichnungen "EM 2008" und "Euro 2008" nicht geschützt sind.

Die Monopolisierung der beiden Bezeichnungen durch die entsprechenden Markenrechte stößt jedoch auf Bedenken, insbesondere wenn man die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den deutschen Marken "WM 2006" und "Fußball-WM 2006" für die Fußball-Weltmeisterschaft berücksichtigt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass sportliche Ereignisse wie Europa- und Weltmeisterschaften gemeinhin mit "EM" bzw. "WM" und dem Jahr ihrer Austragung abgekürzt werden. Die breite Öffentlichkeit sehe sie nicht als Hinweis, dass die mit "WM 2006" gekennzeichneten Waren von einem bestimmten Unternehmen stammen, was für die Eintragung als Marke erforderlich wäre. Der BGH hat daher für Deutschland der Bezeichnung "Fußball-WM 2006" für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Bezeichnung "WM 2006" für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen den Markenschutz versagt.

Für "EM 2008" müssten diese Grundsätze entsprechend gelten. Die Firma Ferrero hat daher die Löschung der Marken "EM 2008" und "Euro 2008" beantragt. Bei ihnen handelt es sich aber nicht um deutsche Marken, sondern um EU-Marken und das über die Löschung entscheidende EU-Markenamt im spanischen Alicante ist an die früheren Entscheidungen des BGH nicht gebunden, sondern kann autonom über die Schutzfähigkeit der Bezeichnungen entscheiden. Das EU-Markenamt hatte – anders als der BGH – die Bezeichnungen "WM 2006" und "Fußball-WM 2006", die von der FIFA auch als EU-Marken angemeldet worden waren, in erster Instanz für sämtliche Waren und Dienstleistungen als schutzfähig angesehen. Deshalb ist nicht unbedingt damit zu rechnen, dass "EM 2008" und "EURO 2008" der Schutz versagt werden wird. Eine endgültige Entscheidung dieser Frage wird angesichts der voraussichtlichen Verfahrensdauer erst deutlich nach der Fußball-Europameisterschaft 2008 fallen. Für die EU-Marken "WM 2006" und "Fußball-WM 2006" liegen bis heute noch keine endgültigen Entscheidungen vor.

Da die deutschen Gerichte einer als Marke eingetragenen Bezeichnung nicht den Schutz absprechen dürfen, solange sie im Register noch nicht gelöscht ist, dürfen die Marken der UEFA nicht ohne entsprechende Lizenz genutzt werden. Nach den markenrechtlichen Bestimmungen ist jedoch nur eine Verwendung als Kennzeichen untersagt. Eine beschreibende Verwendung ist hingegen zulässig. Hier bietet sich also ein Einfalltor für die Werbung mit "EM 2008", auch wenn man keine Lizenz der UEFA hat.

Eine kennzeichenmäßige und damit unzulässige Verwendung ist dann gegeben, wenn die Öffentlichkeit aufgrund der Verwendung der Bezeichnung davon ausgeht, dass das so gekennzeichnete Produkt von einem bestimmten Unternehmen angeboten wird. Ein Beispiele ist der Aufdruck "EM 2008" auf einem Bierkrug oder einem T-Shirt. Auch die Angabe "EM 2008-Brot" oder "unsere EM 2008-Party" stellen eine unzulässige Verwendung dar. Eine beschreibende und damit zulässige Verwendung wären z.B. die Hinweise "Reisen Sie mit uns zur EM 2008" oder "unser Brot zur EM 2008". In diesen Fällen wird nur auf die Bestimmung oder den Anlass des Angebots hingewiesen, aber nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen.

Anspielungen erlaubt
Zulässig sind auch Werbemaßnahmen, die auf die EM 2008 anspielen, ohne die Bezeichnung des Turniers zu nennen. Die Verwendung neutraler Accessoires oder neutraler Begriffe aus dem Bereich des Fußballs im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (z.B. "Schießen Sie sich nicht ins Aus"), die Veranstaltung von "Fan-Wettbewerben" oder die Gewährung von Rabatten während der EM sind nicht zu beanstanden, wenn nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, man zähle zu den offiziellen Sponsoren der Veranstaltung und wenn die sonst im Wettbewerb zu beachtenden Regelungen eingehalten werden.

Werbung mit Olympia
Auch das IOC hat für die Olympischen Spiele 2008 diverse Marken registrieren lassen, wie z.B. "Beijing 2008" oder das offizielle Logo der Veranstaltung. Für die Verwendung dieser Marken gilt ebenfalls, dass ohne Lizenz nur eine beschreibende Verwendung, jedoch keine kennzeichenmäßige Verwendung gestattet ist. Ferner sind die Urheberrechte an den Logos zu beachten. Insoweit gilt für Olympia nichts anderes als für die Fußball-EM.

Olympia-Schutzgesetz
Weitgehend unbekannt ist, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Olympiade", "Olympia" und "olympisch" in Alleinstellung oder in Verbindung mit anderen Wörtern sowie die Verwendung der Olympischen Ringe in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Durch das "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" (OlympSchG) vom 11. Dezember 2003 stehen die Rechte an den olympischen Bezeichnungen und den olympischen Ringen ausschließlich dem IOC und dem Nationalen Olympischen Komitee (jetzt: Deutscher Olympischer Sportbund, kurz: DOSB) zu. Ohne deren Zustimmung ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Olympischen Ringe oder ähnliche Embleme zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, zur Werbung für diese, als Firma, Geschäfts- oder Veranstaltungsbezeichnung sowie als Vereinsabzeichen oder -fahne zu verwenden.

Wenn ähnliche Embleme verwendet werden, kann das IOC bzw. der DOSB nur dagegen vorgehen, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr oder eine Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung vorliegt. Die Verwendung der olympischen oder ähnlicher Bezeichnungen ist weitgehend unter denselben Voraussetzung verboten wie die Verwendung der Olympischen Ringe. Anders als bei den Olympischen Ringen darf "Olympia", "Olympiade" oder "olympisch" als Vereinsabzeichen oder -fahne verwendet werden. Ferner können die olympischen Bezeichnungen auch ohne Zustimmung des IOC/DOSB zur Beschreibung von Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung genutzt werden.

Texte oder Filme, die sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung befassen, sind von den Verboten ausgenommen. Für diese dürfen sowohl die Olympischen Ringe als auch die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung und in der Werbung verwendet werden.

Rechtliche Folgen von Verstößen
Wer sich nicht an die Spielregeln des Marken-, Urheber- oder Olympiaschutzgesetzes hält, riskiert Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche. Darüber muss er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und eines etwaigen Rechtsstreits tragen. Sollten die Rechtsinhaber Ansprüche wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen, empfiehlt es sich, den fachkundigen Rat eines in dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Anwaltes einzuholen, um die Berechtigung der Ansprüche prüfen zu lassen und im Falle eines Verstoßes die Kosten des Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten.

Externer Kontakt: Dr. Renate Kropp ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg (kropp@coester-partner.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2008, Seite 10

 
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