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Künstlersozialversicherung

Weiter Reformbedarf

Seit drei Jahren prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Unternehmen ordnungsgemäß Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen (WiM berichtete). Diese werden nach der Gesetzeslage dann fällig, wenn Unternehmen selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen (z.B. für gestalterische Aufgaben, Auftritte bei einer Firmenfeier). Nach Aussagen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) belastet die jetzige Regelung die Unternehmen stark. Es bestehe deshalb weiterhin Reformbedarf.

Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe soll nach Meinung des DIHK nur dann bestehen, wenn die Auftragnehmer auch wirklich bei der Künstlersozialkasse versichert sind. Die Versicherten sollten die Abgabe einziehen und an die Versicherung abführen, das würde Kosten für die Prüfung einsparen und Bürokratie verringern. Auf diese Weise würden für die Betriebe auch nahezu alle Probleme gelöst, was die Einordnung der Auftragnehmer angeht. Denn häufig ist in der Praxis nicht klar, wer eigentlich Künstler im Sinne der Künstlersozialabgabe ist. Der Klarheit für die Betriebe würde es dienen, wenn die Auftragnehmer auf der Rechnung vermerken müssten, dass sie von der Abgabepflicht betroffen sind. In diesem Zusammenhang plädiert der DIHK dafür, die Liste der Künstler zu reduzieren. Herausgenommen werden sollten u.a. Webdesigner, Layouter, Foto-Designer und Grafik-Designer.

Die Wirtschaft würde es begrüßen, dass die „nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe“ einheitlich und unabhängig von Auftragsform und Auftragszweck definiert wird (z.B. vier Aufträge pro Jahr). Außerdem schlägt der DIHK eine Bagatellgrenze für die Honorarsumme an Künstler und Publizisten vor, was ebenfalls den Aufwand reduzieren würde. Um kumulierte Belastungen zu verhindern, sollte die Abgabe nur auf den jeweiligen „Erstauftrag“ gezahlt werden, nicht auf jeder Stufe bei einer Kette von Unteraufträgen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2010, Seite 38

 
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