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Steuern

Reinigung von Berufskleidung

Die Kosten für die Reinigung von Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung handelt. Dieser Grundsatz ergibt sich u.a. aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 28. September 2010 (Aktenzeichen 2 K 1638/09), auf das die anwalt.de services AG in Nürnberg aufmerksam macht.

Im konkreten Fall hatte eine Hauswirtschafterin die Reinigungskosten für die Kleidung, die ihr nach dem Hygieneplan ihres Arbeitgebers auferlegt wurde, in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt. Als das zuständige Finanzamt von einem geringeren Betrag ausging und nur die Hälfte der angesetzten Reinigungskosten zuließ, klagte die Hauswirtschafterin dagegen. Ihre Begründung: Die gesamte Berufskleidung trage das Unternehmenslogo und sie trage die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Arbeit. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Zwar sind die Reinigungskosten für Arbeitskleidung, deren Tragen insbesondere vom Arbeitgeber angeordnet wurde, durchaus abzugsfähig, so die Richter. Doch es gebe eine Voraussetzung: Die Benutzung der Kleidung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen muss ausscheiden, damit es sich um „richtige“ Arbeitskleidung handelt. Speziell bei Hose und Socken der Klägerin handele es sich also nicht um typische Berufskleidung, sondern eher um Alltagskleidung, die üblicherweise von jedermann getragen werden könne. Die Aufnäher mit dem Unternehmenslogo hatte die Klägerin zudem selbst auf den Kleidungsstücken angebracht, um den Charakter der Kleidung als Berufskleidung zu belegen. Die Schätzung der Reinigungskosten anhand von Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale und die daraufhin vorgenommene Herabsetzung des steuerlich absetzbaren Betrages durch das Finanzamt sei deshalb nicht zu beanstanden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2011, Seite 45

 
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