Telefon: +49 911 1335-1335

Arbeitsrecht

Kündigung auf Verdacht

Nur bei einem dringenden Tatverdacht kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, wenn er diesen des Diebstahls verdächtigt.

Andernfalls ist die Kündigung unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 14. September 2011 (Aktenzeichen 3 Sa 236/11). Konkret ging es um eine Kassenaufsicht bei einem Unternehmen des Lebensmittelhandels. Nachdem der Inhalt einer Geldbombe im Wert von rund 5 000 Euro verschwunden war, sprach der Arbeitgeber der Mitarbeiterin eine außerordentliche Kündigung aus.

Die Richter gaben der Arbeitnehmerin recht, die hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben hatte. In ihrer Begründung erklärten die Richter, der Verdacht müsse durch bestimmte „Indiz-Tatsachen“ begründet werden und zudem schwerwiegend sein. In diesem Fall sei jedoch denkbar, dass der Geldbetrag von anderen Personen und ohne Mitwirkung der Kassenaufsicht entwendet worden ist. Dass sich dies heute nicht mehr aufklären lasse, hänge auch mit Lücken im Sicherheits- und Aufklärungssystem zusammen, die der Arbeitgeber zu verantworten habe. Es bestehe daher allenfalls ein Anfangsverdacht, der sich nicht als dringend erwiesen habe. Die Richter vertraten deshalb die Auffassung, vom Standpunkt eines verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgebers aus gesehen sei hier eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2012, Seite 15

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick