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Wirtschaftskriminalität

Geldwäscher im Klammergriff

Kriminelle Geschäfte will der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz erschweren, das am 29. Dezember 2011 in Kraft trat.

Vor allem Banken sind vom Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention betroffen, doch auch andere Branchen mit Bargeldverkehr werden von der Neuregelung berührt. Die IHK-Organisation konnte eine Reihe von Verbesserungen gegenüber den ersten Gesetzesentwürfen erreichen, sodass die Umsetzung für die Unternehmen praktikabel bleibt, insbesondere für den Güterhandel. Zudem hat der Bundestag die Bundesregierung verpflichtet, das Gesetz in drei Jahren auf seine Praxistauglichkeit zu überprüfen.

Durchgesetzt hat sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) insbesondere beim Geldwäschebeauftragten: Diejenigen Branchen, die laut dem Geldwäschegesetz Vorkehrungen treffen müssen, aber nicht dem Finanzsektor angehören (also insbesondere Güterhandel und freie Berufe), sind nicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet. In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde aber anordnen, dass doch ein Beauftragter zu bestellen ist. Das ist insbesondere beim Handel in sogenannten risikobehafteten Gütern der Fall, die erfahrungsgemäß häufig für die Geldwäsche missbraucht werden (Handel mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen, Kfz etc.). Ein besonderer Kündigungsschutz für den Geldwäschebeauftragten konnte durch den Einsatz des DIHK verhindert werden.

Ein Kompromiss wurde beim sogenannten E-Geld-Zahlungsverkehr gefunden (Bezahlkarten, die im Handel erworben werden und zum Teil eine anonyme Bezahlung über das Internet ermöglichen): Künftig dürfen ohne Identitätsnachweis nur noch Gutscheine von bis zu 100 Euro ausgegeben werden. Für wieder aufladbare Karten gilt ebenfalls ein monatlicher maximaler Aufladebetrag von höchstens 100 Euro. Die Umwandlung von E-Geld in Bargeld oder aber als Überweisung auf ein Girokonto ist nur noch bei Beträgen bis 20 Euro ohne Identitätsnachweis möglich. Nicht betroffen vom Geldwäschegesetz sind Prepaid-Karten, die nur bei einem einzigen Unternehmen eingesetzt werden können (Telefonkarten, Gutscheinkarten eines Baumarktes usw.). Während des Gesetzgebungsverfahrens war es in der Öffentlichkeit deshalb wiederholt zu Missverständnissen gekommen.

Hinsichtlich der Einzahlung auf ein fremdes Girokonto blieb es beim Gesetzentwurf der Bundesregierung: Als neue Grenze für eine Identifikationspflicht bei Geldtransfers über einen Dienstleister gilt der Betrag von 1 000 Euro (bisher 15 000 Euro). Auch hier hatte es Missverständnisse gegeben: Häufig wurde behauptet, es solle für jedes Bargeldgeschäft, insbesondere beim Handel automatisch ab 1 000 Euro eine Identifizierungspflicht eingeführt werden. Dies stand aber beim Gesetzgebungsverfahren nie zur Diskussion.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2012, Seite 35

 
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