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Kreditgeschäft

Mit offenen Karten spielen

Wenn Kreditnehmer und Bank nicht vertrauensvoll miteinander kommunizieren, droht die Kündigung des Kredits. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Von Erich Lehmann

Die Banken brauchen von ihren Kreditkunden transparente Unterlagen, um die Gefahr eines Kreditausfalls beurteilen zu können. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 25. März 2011 (Aktenzeichen: 19 U 173/10) deutlich gemacht und dabei auf die Wichtigkeit der beiderseitigen Kommunikation auch nach Abschluss des Kreditvertrages hingewiesen.

In dem konkreten Fall, den die Richter beurteilten, kündigte eine Bank ihrem Kunden die gesamte Geschäftsverbindung fristlos, bestehend aus zwölf Tilgungsdarlehen und einem Dispositionskredit mit einem Volumen von insgesamt 3,5 Mio. Euro. Die Bank hatte beim Kreditnehmer mehrfach aktuelle Einkommensteuererklärungen, -bescheide sowie eine Einkommens- und Vermögensaufstellung angefordert. Er kam der Aufforderung jedoch trotz Mahnung nicht nach. Daraufhin sprach die Bank die Kündigung aus und bezog sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf Paragraf 18 Kreditwesengesetz (KWG), in dem die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt ist.

Die Richter sahen dieses Vorgehen der Bank als gerechtfertigt an. Die bloße Mitteilung des Kunden, an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich nichts geändert, sei nicht ausreichend gewesen. Denn eine solche Mitteilung versetze die Bank nicht in die Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers seriös zu prüfen, wozu sie nach Paragraf 18 KWG jedoch verpflichtet sei. Unerheblich sei bei der Beurteilung gewesen, dass der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Kündigungszeitpunkt stets erbracht habe. Maßgeblich seien allein die Kredithöhe und die abstrakte Gefahr des Kreditausfalls, die sich für die Bank ergeben habe und die sie wegen der fehlenden Unterlagen nicht ausreichend habe abschätzen können. Weil der Kunde beharrlich gegen die Offenlegungspflicht verstoßen habe, habe er das Vertrauensverhältnis schuldhaft zerrüttet. Ein Festhalten an der Vertragsbeziehung sei für die Bank deshalb nicht zumutbar gewesen.

Der Richterspruch hat große Bedeutung für das Wirtschaftsleben, denn die fristlose Kündigung und der Streit über deren Wirksamkeit können für den Kreditnehmer zum (vermeidbaren) Ruin führen. Er muss alle Kredite umschulden. Bereits mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beginnt die Verwertung der Kreditsicherheiten. Kontoverfügungen sind nach der Kündigung nicht mehr möglich und Kontoauszüge werden nicht mehr erstellt. Gutschriften können deshalb nicht mit der Buchhaltung abgeglichen werden. Selbst wenn der Kredit schnell abgelöst werden kann, entstehen erhebliche Kosten. Zum einen wegen des Rechtsstreits, zum anderen wegen der notwendigen Umfinanzierung, neuer Sicherungsvereinbarungen, Notar- und Gerichtskosten sowie Kosten für Wertgutachten und Beratung.

Steter Informationsaustausch

Deshalb die dringende Empfehlung: Bank und Kreditnehmer sollten eine offene und vertrauensvolle Kommunikationskultur pflegen und sich über alle Vorgänge, die Einfluss auf Bonität und Kreditrisiko haben können, informieren. Sollte es tatsächlich zu einer Kündigungsandrohung kommen, sollte die Bank diese mit einer ausführlichen Information verbinden, die die Folgen mangelnder Kommunikation für den Kunden nachvollziehbar macht. Denn erfahrungsgemäß ist vielen Kreditnehmern gar nicht bewusst, dass sie auch nach dem Abschluss eines Kreditvertrages zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sind, auch wenn sie alle Zins- und Tilgungsleistungen pünktlich erfüllen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit liegt meist auch im Interesse der Bank, die möglicherweise wegen unzureichender Abstimmung gute Kunden verliert bzw. nach Durchsetzung einer fristlosen Kündigung einen Kreditausfall provoziert.

Autor/in: Erich Lehmann, ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning in Nürnberg (elehmann@scho-wei.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2012, Seite 34

 
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