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Ausgabe 168 Erscheinungsdatum: 3. März 2022 17:20 Uhr

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die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Weitere Corona-Lockerungen für Hotels und Gastronomie

In Bayern greift in Restaurants, Cafés und Hotels ab Freitag wieder die 3G-Regelung. Auch sogenannte reine Schankwirtschaften dürfen laut Kabinettsbeschluss dürfen wieder öffnen. Allerdings gilt dort, wenn die 3G-Regel angewendet wird, ein Tanzverbot sowie ein Verbot von lauter Musik. Wer seinen Gästen das Tanzen und Feiern nicht verbieten möchte, darf weiterhin nur doppelt Geimpften und Genesenen mit negativem Test sowie Geboosterten Einlass gewähren. Für Clubs und Diskotheken gilt ebenfalls 2G-Plus. Eine Maskenpflicht besteht für die Besucher dort laut Staatskanzlei nicht.

Außerdem hat das bayerische Kabinett für Veranstaltungen, Freizeit-, Kultur und Sportangebote in Bayern eine einheitliche Kapazitätsobergrenze von 75 Prozent festgelegt. Es bleibt bei der Personenobergrenze von 25.000. Auch die FFP2-Maskenpflicht bei Kultur- und Sportveranstaltungen gilt vorerst weiter.

Alle aktuell geltenden Beschränkungen und Regelungen für die Gastronomie finden Sie auch unter:

www.ihk-nuernberg.de/gastro

 

Verlängerung Corona-Soforthilfen bis Juni 2022

Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erweitert auf Schausteller und Marktkaufleute für Volksfeste

Bund und Länder sind sich einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert.

Über die Bayerische Härtefallhilfe wird seit Dezember auch die Sonderhilfe für Weihnachts- und Adventsmärkte abgewickelt. Für diese Sonderhilfe werden nun auch Schausteller und Marktkaufleute auf Volksfesten antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021. Die Förderhöhe liegt bei monatlich 1.500 Euro im Zeitraum von November 2021 bis einschließlich März 2022, insgesamt also 7.500 Euro, gedeckelt bei 40% des Vergleichsumsatzes. Die Sonderhilfe soll den Lebensunterhalt der Beschicker sicherstellen, so dass sie zusätzlich zu den Überbrückungshilfen bzw. Neustarthilfen des Bundes ausgezahlt wird. Die Beantragung erfolgt über prüfende Dritte wie zum Beispiel Steuerberater oder Rechtsanwälte, abgewickelt wird das Programm in bewährter Weise über die IHK.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe erhalten Sie auf unserer Homepage unter:

www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe

 

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