Telefon: +49 911 1335-1335

Schutz jetzt europaweit möglich

Erstmals ist jetzt ein europaweiter Designschutz möglich. Grundlage ist das Inkrafttreten der „Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, kurz „EU-Geschmacksmusterverordnung“. Mit der EU-Geschmacksmusterverordnung wird das Netz des Schutzes des geistigen Eigentums innerhalb der Europäischen Union ein wenig dichter.

Da für das Recht des EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Form der Verordnung gewählt wurde, ist eine Umsetzung in nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig. Das in dieser Verordnung festgelegte Recht gilt vielmehr sofort und unmittelbar in der gesamten Europäischen Union.

Schutz geistigen Eigentums in Deutschland
In Deutschland wird das geistige Eigentum durch eine ganze Reihe von Einzelvorschriften geschützt. An erster Stelle ist das Urheberrechtsgesetz zu nennen, nach dem so genannte „persönliche geistige Schöpfungen“ vor der unberechtigten Übernahme und der Nachahmung durch Dritte geschützt sind. „Persönliche geistige Schöpfungen“ sind z. B. Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke etc. In der Werbung können dies Werbetexte, Fotos und Grafiken sein. Ein formaler Schritt – wie etwa eine Registrierung - ist nicht Voraussetzung für den Schutz. Das Problem des urheberrechtlichen Schutzes liegt in seiner Definition. Letztlich verbindlich kann die Frage der Urheberrechtsfähigkeit eines Werkes nur von einem Gericht entschieden werden – dessen Auffassung sich leider keineswegs immer sicher voraussagen lässt.

Neben dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes gibt es den Schutz von einfacheren Gestaltungsformen nach dem nationalen Geschmacksmustergesetz. Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit des Vorgehens gegen Nachahmungen. Technische Produkte werden vor allem durch das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht geschützt. Auf der Ebene der Europäischen Union ist der Schutz des geistigen Eigentums bisher nur in Einzelaspekten geregelt. Ein einheitliches Urheberrecht beispielsweise gibt es noch nicht.

Ein Antrag für die gesamte EU
Mit der EU-Geschmacksmusterverordnung können nunmehr auch Muster und Modelle europaweit, also in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit einem Antrag beim Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt geschützt werden. In manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist wegen dieser Verordnung ein Schutz überhaupt erstmals möglich. Wollte man vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen über das nationale Territorium hinausgehenden Schutz erreichen, musste man dazu in jedem Land, in dem man Schutz begehrte, einen entsprechenden Antrag stellen. In manchen Ländern war ein Schutz in der Rechtsordnung bisher allerdings gar nicht vorgesehen.

Mit der „EU-Geschmacksmusterverordnung“ liegt nun erstmals ein einheitliches System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wurde. Nur in den Benelux-Ländern gab es ein einheitliches Geschmacksmusterrecht. In allen anderen Mitgliedstaaten war der Geschmacksmusterschutz Gegenstand einschlägiger einzelstaatliche Gesetze und beschränkte sich auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates. Deswegen konnten identische Muster in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich und zu Gunsten verschiedener Inhaber geschützt werden. Jetzt soll ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster in einem einheitlichen Verfahren erreicht und Innovationen und die Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie Investitionen und Herstellung gefördert werden.

Das EU-Geschmacksmuster ist einheitlich und hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden. Seine Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Voraussetzung für die Eintragung eines EU-Geschmacksmusters ist, dass es „neu“ ist und eine spezifische „Eigenart“ aufweist.

Arten der EU-Geschmacksmuster
Die Verordnung unterscheidet zwischen zwei Geschmacksmusterarten. Es gibt nun das „nicht eingetragene Geschmacksmuster“, das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Daneben gibt es das „eingetragene Geschmacksmuster“, das für einen Zeitraum von fünf Jahren geschützt ist - beginnend mit dem Tag der Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Diese Schutzdauer kann mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängert werden.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2003, Seite 27

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick