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Förderung von Kleinunternehmern

Das Bundeskabinett hat am 26. Februar 2003 den Entwurf eines Kleinunternehmerförderungsgesetzes (KFG) beschlossen, mit dem Kleinunternehmern und Existenzgründern die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Betriebsausgabenpauschalierung vorzunehmen. Zudem sieht der Entwurf eine Erhöhung der maßgebenden Beitragsgrenzen für die Buchführungspflicht und eine Standardisierung der Einnahme-Überschuss-Rechnung vor.

Der Gesetzentwurf räumt Gewerbetreibenden und Freiberuflern die Möglichkeit ein, ihre Betriebsausgaben pauschal mit 50 Prozent der Betriebseinnahmen zu berechnen. Die Möglichkeit soll für solche Unternehmer bestehen, deren Betriebseinnahmen im vorangegangenen Veranlagungszeitraum höchstens 17 500 Euro und im laufenden voraussichtlich höchstens 50 000 Euro betragen und die als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes behandelt werden. In diesem Zusammenhang sollen die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung an die zuvor genannten Beitragsgrenzen angepasst werden (17 500 Euro Umsatzgrenze).

Die Wahlmöglichkeit soll zudem davon abhängig gemacht werden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Unternehmers im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 35 000 Euro (bei Ehegatten 70 000 Euro) nicht überstiegen hat. Wird Überbrückungsgeld oder ein Existenzgründungszuschuss gewährt, sollen sich diese Beträge auf 50 000 bzw. 100 000 Euro erhöhen.

Der zweite Kernbestandteil des Gesetzentwurfes sieht vor, die maßgebenden Beitragsgrenzen für die Buchführungspflicht auf 350 000 Euro für die Umsatzgrenze und 30 000 Euro für die Gewinngrenze anzuheben. Zudem soll die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass eine Einnahme-Überschuss-Rechnung in Zukunft stets nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen hat.

Der vorliegende Gesetzentwurf geht nach Ansicht der IHK nur teilweise in die richtige Richtung: Hinsichtlich der Betriebsausgabenpauschalierung ist bereits fraglich, wie viele Existenzgründer eine Umsatzrendite von 50 Prozent aufweisen können. Auch können gegebenenfalls entstandene Verluste nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige, um beurteilen zu können, ob die vorgeschlagene Betriebsausgabenpauschalierung steuerlich günstig ist, ohnehin die Betriebsausgaben aufzeichnen. So würden die betroffenen Steuerpflichtigen letztlich nicht davon befreit, auch die Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Eine detaillierte Abbildung von Einnahmen und Ausgaben liegt darüber hinaus ohnehin im Eigeninteresse des Unternehmers: Entfällt die Pflicht zur Dokumentation von Geschäftstätigkeiten, so besteht die Gefahr, dass der Existenzgründer wirtschaftliche Gefahren nicht früh genug entdeckt oder Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Fremdkapital bekommt. Zudem wird durch die am Gesamtbetrag der Einkünfte festgemachte Anwendungsgrenze in den allermeisten Fällen eine nebenberufliche Unternehmensgründung nicht erfasst.

Die Anhebung der maßgebenden Beitragsgrenze für die Buchführungspflicht ist grundsätzlich zu begrüßen, sie greift jedoch zu kurz. Die IHK-Organisation fordert, die Umsatzgrenze auf 500 000 Euro und die Gewinngrenze auf 50 000 Euro zu erhöhen. Die Einführung einer standardisierten Einnahmeüberschussberechnung hält die IHK für bedenklich. Sie hätte in erster Linie zur Folge, dass es wieder ein Formular mehr zu beachten gilt, und führte damit zu mehr Bürokratie. Zudem sei zu kritisieren, dass dadurch, dass die Formvorschrift in einer Durchführungsverordnung verankert werden soll, die Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem Kompetenzbereich der Verwaltung zugeordnet wird, und so neben der erstmaligen Festlegung auch jede Änderung ohne eine Einflussmöglichkeit des Gesetzgebers oder der Betroffenen erfolgen kann.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2003, Seite 54

 
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