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Satzung und Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken hat in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2006 die nachfolgenden Änderungen von Satzung und Beitragsordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2007 beschlossen. Die Änderungen hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mit Entscheidung vom 5. Dezember 2006 (Az: 6011i-IV/3c-30 348) genehmigt; sie werden hiermit bekannt gemacht:
1. Satzung
In der Satzung werden die Begriffe „Haushalt“ durch „Wirtschaftsplan“, „Haushaltssatzung“ durch „Wirtschaftssatzung“ und „Haushaltsjahr/Rechnungsjahr“ durch „Geschäftsjahr“ in der jeweilig richtigen grammatikalischen Verwendung ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird der Begriff „Kammer“ durch die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer (IHK)“ ersetzt und im Weiteren dafür die Kurzform „IHK“ verwendet.
In § 2 Abs. 3 e) wird der Begriff „Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung“ durch den Begriff „Finanzstatut“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
In § 10 Satz 3 wird der Verweis auf § 56 Abs. 3 durch § 77 Abs. 3 ersetzt.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 13 Geschäftsjahr/Wirtschaftsplan/Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung gemeinsam Rechnung zu legen und um Entlastung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.“
In § 16 werden Satz 2 und 3 gestrichen.
2. Beitragsordnung
In der Beitragsordnung werden die Begriffe „Haushaltssatzung“ durch „Wirtschaftssatzung“ und „Haushaltsjahr“ durch „Geschäftsjahr“ in ihrer jeweiligen richtigen grammatikalischen Verwendung ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird die Formulierung „vom Beitrag“ ersetzt durch die Formulierung „vom Grundbeitrag und von der Umlage“.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zerlegung erfolgt auf Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.“
In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen:
„der Europäischen Union“.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 lautet zukünftig wie folgt:
„Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben, sofern das Bayerische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt.“
In § 22 werden die Jahreszahlen „2004“ ersetzt durch die Jahreszahl „2007“. Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten 14 Tage nach der Bekanntmachung im IHK-Magazin „Wirtschaft in Mittelfranken“ in Kraft. 
Nürnberg, 20. November 2006
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Präsident Hauptgeschäftsführer
Prof. Dr. Klaus L. Wübbenhorst Dr. Dieter Riesterer
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 69

 
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