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Geprüft und registriert

Auf Versicherungsberater, -vertreter und -makler kommt ab 22. Mai 2007 eine Reihe neuer Berufsregeln zu: Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, sich in ein Verzeichnis eintragen lassen und ihre Sachkunde unter Beweis stellen.

Nach langer Diskussion war es soweit: Am 22. Dezember 2006 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts verkündet worden. Damit treten zum 22. Mai 2007 gravierende Änderungen in Kraft. Bisher mussten sich Vermittler in Deutschland nur beim Gewerbeamt anmelden. Lediglich in Einzelfällen wurde eine Erlaubnis (gemäß § 34 c Gewerbeordnung bzw. nach § 32 Kreditwesengesetz) verlangt – etwa dann, wenn nicht nur Versicherungen vermittelt, sondern auch Darlehensverträge angeboten oder Finanzdienstleistungen erbracht wurden.

Damit ist es jetzt vorbei: Das Gesetz verlangt eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausübung der Versicherungsvermittlung und -beratung. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Außerdem müssen sich Versicherungsvermittler und -berater in einem Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen. Neu sind auch teilweise sehr umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber den Kunden sowie die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung, die kostenträchtige Beratungsfehler abdeckt.

Verbraucherschutz
Mit dem Gesetz setzt die Bundesrepublik die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (2000/92/EG) in deutsches Recht um. Zwei wesentliche Ziele verfolgt die neue Regelung: Erstens sollen die Vorschriften EU-weit harmonisiert sein, um grenzüberschreitende Dienstleistung zu fördern. Zweitens will der Gesetzgeber den Verbraucherschutz verbessern. Der Kunde soll z.B. die Möglichkeit erhalten, sich vor Vertragsschluss in einem zentralen Register über den Versicherungsvermittler zu informieren.

Ab 22. Mai 2007 dürfen grundsätzlich nur noch Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter) sowie Versicherungsberater selbstständig tätig werden, die im Versicherungsvermittlerregister registriert sind. Registriert wird dabei wiederum grundsätzlich nur, wer auch eine Versicherungsvermittlererlaubnis hat.

Von diesen Grundsätzen sieht das Gesetz aber auch zahlreiche, teilweise sehr komplizierte, Ausnahmeregelungen vor. Dabei unterscheidet das Gesetz insbesondere zwischen so genannten ungebundenen, gebundenen und produktakzessorischen Versicherungsvermittlern (siehe Beitrag Seite 11).

Federführung durch die IHKs
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis, die Registrierung und die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern. Grundsätzlich werden die entsprechenden Anträge bei den IHKs vor Ort gestellt. Für Bayern gilt allerdings folgende Besonderheit: Die bayerischen Industrie- und Handelskammern (Ausnahme IHK Aschaffenburg) haben zur Abwicklung des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens eine zentrale Stelle bei der IHK für München und Oberbayern eingerichtet. Damit sollen Kosten gespart werden; vor allem will man damit aber im ganzen Freistaat eine einheitliche Entscheidungspraxis und Gebührengestaltung gewährleisten. Konkret: Die IHK München ist federführend bei Erlaubniserteilung bzw. -befreiung und bei der Registrierung. Antragsformulare sind voraussichtlich ab April 2007 bei der IHK Nürnberg für Mittelfranken erhältlich. Die Sachkundeprüfungen werden dagegen in aller Regel von den einzelnen IHKs durchgeführt, Versicherungsvermittler aus Mittelfranken legen ihre Prüfung also vor der Nürnberger IHK ab.

Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Er muss persönlich zuverlässig sein. Wer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z.B. Diebstahl, Unterschlagung etc.) begangen hat, wird keine Erlaubnis erhalten.
  • Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist nicht der Fall, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das Verzeichnis von Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht eingetragen ist.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung wurde abgeschlossen. Sie muss mindestens eine Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,5 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abdecken.
  • Die Sachkunde wurde – in der Regel durch die IHK-Prüfung – nachgewiesen.

IHK-Sachkundeprüfung
Nicht jeder muss seine Sachkunde vor der IHK unter Beweis stellen. Ausnahmen gibt es für Personen, auf die folgende Aspekte zutreffen:

  • Eine bestimmte berufliche Qualifikation liegt vor.
  • Der Versicherungsvermittler ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit.
  • Gebundene Versicherungsvermittler: Sie sind für ein Versicherungsunternehmen tätig, das für sie die volle Haftung übernimmt. Das Versicherungsunternehmen muss allerdings für eine entsprechende Qualifizierung sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
  • Auf Antrag wurde eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erteilt.
  • Selbstständige oder angestellter Vermittler, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind. Sie müssen sich bis zum 1. Januar 2009 lediglich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Inhalte der Sachkundeprüfung
Gegenstand der IHK-Prüfung sind insbesondere die Themen Kundenberatung, versicherungsfachliche Grundlagen, sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie rechtliche Grundlagen der Versicherungsvermittlung.

Die Sachkundeprüfung orientiert sich an der Prüfung zum Versicherungsfachmann (BWV) und besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, der computergestützt am PC erfolgen soll und einer praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung wird ein Kundenberatungsgespräch in Form eines Rollenspiels simuliert. Damit sollen die Vermittler unter Beweis stellen, dass sie für die Kunden individuelle Lösungen entwickeln können.

Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?
Nicht zur IHK-Prüfung antreten müssen Bewerber, die eine der folgenden Qualifikationen vorweisen können:

  • Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann/-frau oder als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen
  • Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt/-in
  • Abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt/-in sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie) mit Fachrichtung Versicherungen
  • Abschlusszeugnis als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen in Kombination mit einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung und einer nachgewiesenen Berufserfahrung, deren Dauer sich an der Art der Ausbildung orientiert.
  • Abschlusszeugnis als Fachwirt/-in für Finanzberatung
  • Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann bzw. -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
  • Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann/-frau, wenn eine dreijährige Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie kann von der IHK anerkannt werden. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Bis zum 1. Januar 2009 gilt noch eine Übergangsregelung für den „Versicherungsfachmann BWV“. Wer diesen Abschluss bis zu dem Stichtag nachweist, muss ebenfalls keine IHK-Sachkundeprüfung ablegen.

Was steht in dem Register?
Im Versicherungsvermittlerregister, dessen Einträge die Verbraucher abfragen können, werden folgende Angaben gespeichert:

  1. Familienname, Vorname und Firma
  2. Status des Eingetragenen (Versicherungsmakler mit Erlaubnis, Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, gebundener Versicherungsvertreter, produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater mit Erlaubnis)
  3. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde
  4. Die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der Versicherungsvermittler tätig werden will. Falls er eine Niederlassung unterhält, die dortige Geschäftsanschrift.
  5. Geschäftsanschrift und Geburtstag
  6. Registrierungsnummer
  7. bei einem so genannten gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
  8. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Vornamen der Personen, die in der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind, gespeichert.

Ein gebundener Versicherungsvermittler kann auch einen Antrag auf Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler stellen. Er muss dann allerdings das Erlaubnisverfahren durchlaufen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde) erfüllen.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Doppel-Registrierung als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler im Versicherungsvermittlerregister nicht möglich ist. Diese Registrierungsmöglichkeiten bestehen nur alternativ.

Fristen
Das Gesetz tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Erlaubnis und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.

Also: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben schon ab dem 22. Mai 2007 erfüllen.

Auskunftspflichten
Künftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und seine Anschrift mitteilen und über eventuelle Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen Auskunft geben. Er muss mitteilen, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital hält. Umgekehrt muss er offenlegen, ob ein Versicherungsunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital hat.

Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist; er muss darauf hinweisen, wo sich der Kunde notfalls beschweren kann, und er muss informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Sagen muss er nicht zuletzt, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Diese Informationen müssen dem Kunden schriftlich oder auf einem Datenträger gegeben werden.

Wichtig: Diese Ausführungen beruhen auf dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum 10. Januar 2007. Die Versicherungsvermittlungsverordnung, die konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Registers und zur Sachkundeprüfung enthält, liegt erst in der Entwurfsfassung vom 18. Dezember 2006 vor. Bis zur Verabschiedung der Verordnung könnten sich daher noch Änderungen ergeben.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2007, Seite 8

 
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