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Wann entfällt die Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. Annexvermittler). Sie müssen jedoch gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge, für die nur Kenntnisse über diese speziellen Versicherungsprodukte erforderlich sind (z.B. Reisebüro vermittelt Reiserücktrittsversicherung).
  • Sie vermitteln keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken.
  • Die Versicherung wird zusätzlich zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung geleistet und deckt das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab. Oder die Versicherung wird von einem Reisebüro im Zusammenhang mit einer Reisebuchung angeboten, um den Kunden gegen Beschädigung und Verlust von Gepäck oder andere Reiserisiken abzusichern.
  • Die Jahresprämie für die jeweilige Versicherung übersteigt nicht den Betrag von 500 Euro.
  • Die Gesamtlaufzeit der Versicherungen einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Zwei Beispiele für diese Ausnahmeregelung: Der Reifenhändler, der Reifenversicherungen vermittelt, oder das Reisebüro, das Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherungen anbietet.

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind auch folgende Gewerbetreibende:

  • Bausparkassen oder Vermittler, die von einer Bausparkasse beauftragt sind. Sie bieten Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages an. Die Versicherung sind ausschließlich dazu bestimmt, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.
  • Vermittler von Restschuldversicherungen, die als Zusatzleistung zu Waren oder Dienstleistungen sowie im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen angeboten werden (Jahresprämie nicht über 500 Euro).

Wer braucht keine Erlaubnis, wird aber registriert?
Die so genannten gebundenen Versicherungsvertreter brauchen keine Erlaubnis. Zu ihnen gehören Ausschließlichkeitsvertreter (arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen) und „unechte“ Mehrfachagenten (arbeiten für mehrere Versicherungsunternehmen, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen). Die Erlaubnispflicht entfällt allerdings nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird (so genannte Privilegierung). Eine Registrierung der gebunden Versicherungsvermittler ist erforderlich, sie erfolgt über das jeweilige Versicherungsunternehmen.

Auch Ausschließlichkeitsvertreter und „unechte“ Mehrfachagenten können sich aber dem Erlaubnisverfahren unterziehen und als ungebundene Vermittler registrieren lassen, z.B. wenn ihr Versicherer nicht die uneingeschränkte Haftung übernimmt oder dies vom Vermittler aus persönlichen Überlegungen so gewünscht ist.

Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?
Gewerbetreibende, die Versicherungen nicht als Haupttätigkeit anbieten, sondern nur als Ergänzung zu gelieferten Waren oder Dienstleistungen, werden als produktakzessorische Vermittler bezeichnet. Darunter fallen etwa Kfz-Händler, die eine Kfz-Haftpflichtversicherung vermitteln. Sie können sich von der Erlaubnis befreien lassen, wenn

  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind und
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Jedoch besteht auch für diese Gewerbetreibenden die Registrierungspflicht.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2007, Seite 11

 
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