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Ausweis für Gebäude

Nach der neuen Energieeinsparverordnung muss auch für schon bestehende Häuser ein "Energiepass" beantragt werden.

Ein Drittel des Energieverbrauchs entfällt in Deutschland auf die Raumheizung und die Warmwasserbereitung. Deshalb verstärkt die Politik ihre Bemühungen, Gebäude energieeffizienter zu machen. Schon jetzt muss ein sogenannter Energieausweis ausgestellt werden, wenn Gebäude errichtet, verändert oder erweitert werden. Das regelt die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2004. Mit der EnEV 2007 wird der Energieausweis jetzt auch für bestehende Gebäude eingeführt.

Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 diesen Entwurf zur Novelle der EnEV beschlossen. Demnach wird ab Mitte 2008 die Ausweispflicht schrittweise auf alle bestehenden Wohngebäude ausgeweitet, sofern diese verkauft oder vermietet werden. In öffentlich genutzten Gebäuden mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss der Ausweis in jedem Fall ausgehängt werden.

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt wurden, sollen die Ausweise ab 1. Juli 2008 und für jüngere Wohngebäude ab 1. Januar 2009 Pflicht werden. Für Nichtwohngebäude soll die Ausweispflicht ab dem 1. Juli 2009 gelten. Ein Großteil der Eigentümer und Vermieter kann wählen, ob sie den Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs ausstellen. Ausnahme: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die nicht der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen, gilt diese Wahlfreiheit nur bis 1. Oktober 2008. Danach müssen die betreffenden Eigentümer einen Bedarfsausweis ausstellen.

Wer stellt den Ausweis aus?
Der Kreis derjenigen, die Energieausweise für bestehende Gebäude ausstellen können, ist in § 21 der Energieeinsparverordnung sehr weit gefasst. Die Anforderungen sind in zwei Stufen gegliedert: Erstens muss die berechtigte Person eine bestimmte Berufsausbildung vorweisen (§ 21 Abs. 1) und zweitens muss sie darüber hinaus eine besondere fachliche Qualifikation erworben haben (§ 21 Abs. 2). Die Ausstellung von Ausweisen für Neubauten wird wie bisher durch das Länderrecht geregelt. In Bayern dürfen die sogenannten Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekten, Bauingenieure) sowie bestimmte Sachverständige die Ausweise herausgeben (geregelt in der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung ZVEnEV Bayern).

Die Änderungswünsche des Bundesrates bedürfen noch der Zustimmung der Bundesregierung. Nach der Kabinettentscheidung wird die neue Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.

Informationen der IHK
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken bietet eine breite Palette an Dienstleistungen rund um das Thema Energieeffizienz im Gebäudebereich. Diese umfasst Arbeitskreise, Informationsveranstaltungen, den Lehrgang „EnergieManager (IHK)“ sowie ein aktuelles IHK-Merkblatt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2007, Seite 16

 
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