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Sozialauswahl

Altersgruppen sind nicht diskriminierend

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat bei notwendigen Kündigungen aus betrieblichen Gründen, dass im Rahmen der Sozialauswahl Altersgruppen gebildet werden. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 15. Dezember 2011 festgestellt hat (Aktenzeichen 2 AZR 42/10).

Die Richter hatten den Fall einer Arbeitnehmerin zu bewerten, die sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehrte, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Auswahlrichtlinie mit Altersgruppen vereinbart hatten. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz (Paragraph 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) bei betriebsbedingten Kündigungen eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorsehe, wobei das Lebensalter eines der Kriterien sei.

Diese Regelungen verstoßen nach Auffassung der Richter nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter aufgrund ihres Alters sei durch rechtmäßige Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt. Denn damit werde den sinkenden Arbeitsmarktchancen Älterer Rechnung getragen und die berufliche Eingliederung Jüngerer gesichert. Es handele sich um einen angemessenen Ausgleich beider Ziele und diene der Generationengerechtigkeit sowie der Vielfalt der Beschäftigung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2012, Seite 23

 
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