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WLAN-Hotspots

Wie haftet der Betreiber von offenen Netzen?

Cafe WLAN Arbeit Freelancer © monkeybusinessimages - ThinkstockPhotos.de

Hoteliers, Gastronomen und andere Gewerbetreibende stellen ihren Gästen und Kunden häufig offene WLAN-Netze zur Verfügung. Bislang mussten sie sich wegen der sogenannten Störerhaftung in Acht nehmen: Sie konnten für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die andere über dieses WLAN begehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Sorgen der WLAN-Anbieter durch ein aktuelles Urteil vom 15. September 2016 (Aktenzeichen 484714) etwas verringert.

Demnach haftet der WLAN-Anbieter grundsätzlich nicht mehr für die Rechtsverletzungen Dritter. Es könne von ihm aber verlangt werden, das WLAN durch ein Passwort zu schützen und damit die Identifikation des Nutzers zu ermöglichen. Unverhältnismäßig ist es nach Auffassung der Richter dagegen, vom Betreiber eine Überwachung der Kommunikation zu verlangen, die über sein Netz erfolgt.

Zu entscheiden hatte das EuGH über folgenden konkreten Fall: Ein Unternehmen für Bild- und Tontechnik stellte einen kostenlosen und ungeschützten WLAN-Zugang zur Verfügung, der für jedermann offen war. Über diesen Zugang wurde ein musikalisches Werk, für das Sony die Urheberrechte hatte, über eine Online-Tauschbörse zum Download angeboten. Sony machte daraufhin den Unternehmer im Zuge der Störerhaftung für die Verletzung des Urheberrechts verantwortlich. Dagegen setzte sich der beklagte Unternehmer zur Wehr. Das zuständige Landgericht München I legte das Verfahren dem EuGH vor, um u. a. zu klären, inwieweit die Störerhaftung mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei.

Der Europäische Gerichtshof nannte drei Voraussetzungen dafür, dass der Betreiber nicht mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden kann: Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. Er hat die Übermittlung der widerrechtlich verbreiteten Informationen nicht veranlasst. Er hat den oder die Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt.

Wie sich das Urteil in Deutschland genau auswirkt, ist noch nicht ganz klar. Zwar wurde das deutsche Telemediengesetz geändert, um mehr Rechtssicherheit für Anbieter von Hotspots zu erreichen. Allerdings lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich herauslesen, dass die Störerhaftung tatsächlich aufgehoben ist. Deshalb ist in Deutschland noch keine vollständige Rechtssicherheit gegeben, wenngleich sich die deutschen Gerichte aller Voraussicht nach der Auffassung des EuGH anschließen dürften.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2016, Seite 35

 
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