Telefon: +49 911 1335-1335

Energieeinspar-Verordnung

Jetzt muss gespart werden!

MARKT_Jetzt-muss-gespart-werden-WiM-09-22-Foto-vchal-GettyImages © vchal/GettyImages.de

Seit 1. September gelten für viele Unternehmen neue Vorschriften, um den Energieverbrauch zu senken.

Das Bundeskabinett hat am 24. August eine Energieeinspar-Verordnung beschlossen, nach der für Unternehmen seit dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften gelten. Besonders öffentliche Unternehmen, der Handel sowie die Energie-, Immobilien- und Tourismuswirtschaft müssen nun kurzfristig eine Reihe von Maßnahmen umsetzen.

Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung – EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 für sechs Monate.

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Werbeanlagen dürfen zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder um andere Gefahren abzuwehren. Die Verordnung nennt folgende Beispiele: Werbeanlagen an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind, sowie die Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt ebenfalls eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als "im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht". Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:

  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Bei zentralen Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, "das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden". Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen mit mehr als 400 Litern zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der "Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört".
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Für Gas- und Wärmelieferanten gilt eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und der künftigen Abrechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes, wenn die Durchschnittstemperatur um 1 Grad abgesenkt wird.

Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten müssen diese Informationen der Lieferanten unverzüglich an die Nutzer weiterleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mitteilen – ergänzt um spezifische Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit. Erhalten sie vom Energielieferanten nur allgemeine Informationen, etwa für das Gesamtgebäude, müssen sie auf Grundlage typischer Verbräuche bis zum 31. Januar 2023 eine individualisierte Mitteilung erstellen. Sie sind zudem verpflichtet, Kontaktinformationen und eine Internet-Adresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen beziehungsweise auf die Kampagne "80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel" (www.energiewechsel.de) mit entsprechenden Tipps hinzuweisen.

Autor/in: 

(DIHK)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2022, Seite 28

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick