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Auf direktem Wege zum Finanzamt

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (kurz: Bauabzugsbesteuerung) vom 30. August 2001 wurde bei Bauleistungen im Inland ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen eingeführt. Danach haben seit dem 1. Januar 2002 Auftraggeber von Bauleistungen 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und diesen Betrag an das Finanzamt des Werkunternehmers abzuführen. Der Steuereinbehalt kann unterbleiben, wenn gewisse Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden, oder wenn der Werkunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegen kann. Betroffenen Werkunternehmen empfiehlt die IHK, umgehend eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen, damit sie auch weiterhin den vollen Rechnungsbetrag für ihre Bauleistungen erhalten.

Was sind Bauleistungen?
Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauwerke umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch sonstige Anlagen, wie Brücken, Straßen-, Wege- ,Tief-, Kanal- und Grünanlagenbau. Zu beachten ist, dass durch die Bauleistung in irgend einer Weise in die Substanz des Bauwerkes eingegriffen werden muss. Deshalb fallen beispielsweise die Gebäudereinigung oder Planungsleistungen nicht unter die Bauabzugsbesteuerung.

Die betroffenen Werkunternehmer
Vom Steuereinbehalt betroffen sind alle Personen, die Bauleistungen im obigen Sinne erbringen. Größe, Rechtsform oder Ansässigkeit des Unternehmens sind ohne Bedeutung. Ebenfalls ist es ohne Belang, ob der Bauleister seine Leistungen „im Privaten“ oder im Rahmen einer steuer- oder gewerberechtlich angemeldeten Tätigkeit erbringt.

Die Auftraggeber
Zum Steuereinbehalt sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als auch alle Öffentlichen Auftraggeber verpflichtet. Unternehmer sind daher nicht nur Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen etc. Auch der private Vermieter, der bislang gar nicht steuerlich in Erscheinung getreten ist, geschweige denn sich als „Unternehmer“ fühlt, hat 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten, sofern die Bauleistung eine fremdvermietete Wohnung etc. betrifft.

Steuerabzug
Der Steuerabzug ist in Höhe von 15 Prozent der zu zahlenden Brutto-Rechnungssumme vorzunehmen. Dieses gilt nicht nur für Endrechnungen, sondern auch für alle Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen. Der Auftraggeber hat diesen Betrag an das Finanzamt des Werkunternehmers abzuführen und eine entsprechende „Abrechnung“ zu erteilen. Die abgeführten Beträge werden auf Steuerschulden des Werkunternehmers angerechnet.

Geringfügigkeitsgrenzen
Der Auftraggeber muss den Einbehalt dann nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Werkunternehmer zu erbringenden Zahlungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5 000 Euro nicht übersteigen werden. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15 000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt.

Freistellungsbescheinigungen
Der Einbehalt kann schließlich dann unterbleiben, wenn der Bauleister dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes oder eine Kopie übergibt. Die Freistellungsbescheinigung kann bei dem Finanzamt beantragt werden, das für den Werkunternehmer zuständig ist. Die Erteilung ist davon abhängig, dass weder nachhaltige Steuerschulden bestehen noch wiederholte Verstöße gegen Anmelde- und Erklärungspflichten vorliegen. Der Antrag kann formlos unter Angabe der Steuernummer gestellt werden.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2002, Seite 11

 
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