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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Das am 14. Juli 2000 vom Bundesrat abgesegnete Steuersenkungsgesetz 2000 einschließlich der im Bundesrat vereinbarten Nachbesserungen hat die Besteuerung der Veräußerungsgewinne erheblich geändert, deren volle Auswirkungen erst im Jahre 2002 zum Tragen kommen. Einige unverbindliche Beispiele:

1. Verkauf des eigenen Personenunternehmens: Der Veräußerungsgewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Nach § 16 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EstG) blieb bisher ein Betrag von 60 000 DM unter gewissen Voraussetzungen frei: „Gewährung nur einmal im Leben“; Betriebsinhaber muss mindesten 55 Jahre alt sein. Der steuerpflichtige Teil kam in den Genuss der Fünftelungsmethode nach § 34 EStG (bis 1998 galt der halbe durchschnittliche Steuersatz). Dabei wird die Differenz zwischen der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Veräußerungsgewinn und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/5 des Veräußerungsgewinnes ermittelt. Das Fünffache dieses Differenzbetrages ergibt die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) wurde der Freibetrag schon ab 1. Januar 2001 nach § 16 Abs. 4 EStG auf 100 000 DM / 51 200 Euro (Eurowerte ab 1.1.2002 jeweils beigefügt). Die Abschmelzregelung ab 300 000 DM / 154 000 Euro bleibt unverändert, d.h. ab 400 000 DM / 205 200 Euro ist der Freibetrag aufgebraucht. Seit 1. Januar 2001 kann auch wieder der halbe Durchschnittssteuersatz, mindestens jedoch der Eingangssteuersatz, in Anspruch genommen werden (Voraussetzungen: 55. Lebensjahr vollendet, Gewährung nur einmal im Leben, bis zehn Mio. DM / 5 Mio. Euro). Wahlweise kann auch die Fünftelungsmethode angewandt werden.
Fazit: Gegenüber den steuerlichen Verhältnissen des Jahres 2000 bringen sowohl die Erhöhung des Freibetrages als auch die vorgesehene Wiedereinführung des halben Durchschnittsteuersatzes eine spürbare Entlastung der Besteuerung des Aufgabengewinns.

2. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) durch eine Privatperson: Nach bisher geltendem Recht bleiben Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter einem Anteil von zehn Prozent am Stammkapital steuerfrei, es sei denn sie werden innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr seit Anschaffung veräußert. Durch das Steuersenkungsgesetz wurde die zur Steuerpflicht führende Beteiligungsquote ab 1. Januar 2002 von zehn auf ein Prozent abgesenkt.
Vom Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungspreis abzüglich Veräußerungskosten) wird zunächst ein Freibetrag bis zu 20 000 DM / 10 300 Euro abgezogen. Der Freibetrag wird jedoch nur entsprechend der veräußerten Beteiligungsquote gewährt, beim Verkauf eines Anteils von zehn Prozent am Stammkapital bleiben daher auch nur zehn Prozent von 20 000 DM = 2 000 DM steuerfrei. Ab einem Veräußerungsgewinn von 80 000 DM / 41 000 Euro wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag abgeschmolzen, und zwar wiederum entsprechend der veräußerten Beteiligungsquote, so dass ab einem Veräußerungsgewinn von 100 000 DM / 51 300 Euro kein Freibetrag mehr gewährt wird.
Im Hinblick auf die Vorbelastung der Gesellschaft wird der Veräußerungsgewinn ab 2002 nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, d.h. es sind nur 50 Prozent des Gewinns als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig, diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer, allerdings u.U. der Grunderwerbsbesteuerung. Allerdings dürfen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns auch die Veräußerungskosten nur zur Hälfte vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Die Fünfteilungsregelung des § 34 II Nr. 1 EStG kommt bei dieser Fallgruppe nicht zur Anwendung.

3. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch ein Personenunternehmen: Der Veräußerungsgewinn ist beim Inhaber/Teilhaber unmittelbar einkommensteuerpflichtig. Nach bisherigem Recht erhöhte der Gewinn aus der Anteilsveräußerung den betrieblichen Gewinn in vollem Umfang der normalen Besteuerung. Durch die Änderung des StSenkG wird ab dem Jahr 2002 der beim Personenunternehmen angefallene Veräußerungsgewinn nur noch zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Die Begründung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahren ist die ertragsteuerliche Vorbelastung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft.
Im Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechtes wurden zuletzt Erleichterungen für die Personenunternehmen beschlossen. Danach können Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften in eine Reinvestitionsrücklage bis zu 500 000 Euro eingestellt und mit einer Reinvestitionsfrist von zwei Jahren auf Anteile an Kapitalgesellschaften und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie mit einer Reinvestitionsfrist von vier Jahren auf Gebäude übertragen werden (§ 6 b EStG).
Fazit: Die Änderungen, das Halbeinkünfteverfahren und der abgesunkene Einkommenssteuer-Tarif 2002 führen zu einer Entlastung.

4. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf der Ebene der Körperschaft: Bisher unterliegen Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften der normalen Körperschaftsteuer. Nach dem körperschaftssteuerlichen Systemwechsel durch das StSenkG werden Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wegen der Vorbelastung bei der veräußerten Kapitalgesellschaft ab 2002 „steuerfrei“ gestellt. Bedingung: Die Anteile müssen mindestens ein Jahr zum Betriebsvermögen gehört haben. Bei Weiterausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner wird der Veräußerungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert. Fazit: Auch in diesem Falle eine spürbare Entlastung.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2002, Seite 10

 
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