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Was muss man beim Marketing rechtlich beachten?

Irreführende Alleinstellungswerbung
Eine Alleinstellungswerbung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist. Voraussetzung ist, dass der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorweisen kann und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn die verglichenen Leistungen vergleichbar sind, sich der Preis auf bestimmte Eigenschaften oder den Preis der Leistungen bezieht, der Preisvergleich keine Verwechslungsgefahr begründet, die Wertschätzung des Konkurrenten nicht ausgenutzt wird und dessen Leistungen nicht herabgesetzt werden.

Sonderverkauf und Rabatt
Nach Abschaffung des Rabattgesetzes sind Rabatte für einzelne Kunden oder spezielle Kundengruppen grundsätzlich möglich. Es gilt allerdings weiterhin das in § 7 UWG geregelte Sonderverkaufsrecht. Danach sind Preisaktionen mit pauschalen Preisherabsetzungen nur in besonderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen möglich, wie etwa im Falle der Saisonschlussverkäufe oder bei Jubiläen. Das Sonderveranstaltungsrecht ist in den letzten Monaten durch die Rechtsprechung in einigen Bereichen liberalisiert worden. Die Gerichte sehen dennoch einhellig Rabattaktionen als unzulässig an, in denen ein hoher Rabatt auf das Gesamtsortiment oder einen großen Teil des Sortiments über einen kurzen Zeitraum gewährt wird („Diesen Samstag 25 Prozent Wochenend-Rabatt auf alle Waren“). In den nächsten Wochen wird die Verabschiedung eines Regierungsentwurfes erwartet, der eine völlige Freigabe der Sonderverkäufe vorsieht.

Veranstaltung eines Gewinnspiels
Stark zugenommen hat die Werbung mit Gewinnspielen. Die wettbewerbsrechtlichen Verstöße in diesem Bereich sind vielfältig. Häufig fehlen neben dem Kauf der Ware ernstzunehmende alternative Teilnahmemöglichkeiten an dem beworbenen Gewinnspiel; es wird ohne ausreichende Kennzeichnung mit Telefonmehrwertdiensten (0190-er Nummern) oder kostenpflichtigen Internet-Dialern geworben oder der Verbraucher wird über die tatsächlichen Gewinnchancen oder die ausgelobten Gewinne getäuscht.

Werbung mit Testergebnissen und Gütesiegeln
Da Verbraucher Testergebnissen seriöser Unternehmen (z.B. Stiftung Warentest) einen hohen Stellenwert zuschreiben, wird in diesem Bereich ebenfalls häufig in irreführender Art und Weise geworben. Beispiele für irreführende Angaben: Es wird mit Testergebnissen geworben, ohne dass über Jahr und Monat des Tests aufgeklärt wird. Oder man rühmt sich der besten Testnote oder als „Testsieger“ ohne anzugeben, dass noch andere Produkte mit der gleichen Note bewertet wurden. Bisweilen wird auch auf ein Testergebnis hingewiesen, obwohl die beworbene Ware gar nicht oder nur ein ähnliches Produkt getestet wurde.

Unzulässige Telefax-Werbung
Telefax-Werbung ist in Deutschland in der Regel nur zulässig, wenn der Empfänger mit dem werbenden Unternehmen in Geschäftskontakt steht. Erhält man Werbefaxe von Unbekannten, so sind diese grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Wettbewerbsverstoß kann dann entweder abgemahnt oder per Gerichtsurteil unterbunden werden.
Soweit die Theorie: Das Problem besteht nämlich häufig darin, dass es bei der Telefax-Werbung viele schwarze Schafe gibt, die ihre Werbung aus dem Ausland oder ohne Absender faxen. Es liegt dann zwar ein Wettbewerbsverstoß vor, dieser kann aber nicht wirksam verfolgt werden, da der Absender nicht aufzufinden ist bzw. ein Urteilstitel nicht durchgesetzt werden kann. Es hilft dann häufig nur, das Faxgerät abzustellen, bzw. eine Umleitung der Faxe auf den PC.

(Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., www.wettbewerbszentrale.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2003, Seite 22

 
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