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Auswirkungen auf die Zollabfertigung

Zum 1. Mai 2004 werden die zehn Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der EU beitreten. Mit dem Beitritt werden alle Grenzzollämter an der deutsch-tschechischen Grenze aufgelöst. In Bayern werden jedoch vier der bestehenden Ämter als Binnenzollämter (in Schirnding, Waidhaus, Furth i. W. und Philippsreut) weitergeführt, die dann den kompletten Service von Zollabwicklungen im Import ebenso wie im Export anbieten.

Aus der Sicht der Zollverwaltung ergeben sich durch die EU-Osterweiterung für die Wirtschaft im Wesentlichen folgende Auswirkungen:

Warenverkehr mit den Beitrittsstaaten
Grundsätzlich gilt: Mit dem Zeitpunkt des Beitritts ist das Gemeinschaftsrecht – bis auf wenige Ausnahmen – unmittelbar auch in den neuen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Das bedeutet, dass Importe aus den bisherigen Beitrittsländern zu einem „Innergemeinschaftlichen Erwerb“, Exporte in diese Länder zu einer „Innergemeinschaftlichen Lieferung“ werden. Eine Zollabfertigung ist im Binnenmarkt hierfür nicht mehr erforderlich. Die Erhebung der Umsatzsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr erfolgt durch die Finanzämter im jeweiligen Bestimmungsland. Für die Abwicklung solcher Geschäfte ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) erforderlich. Künftig läuft ein Handelsgeschäft mit einem tschechischen oder polnischen Unternehmen nicht anders ab als z.B. seit einigen Jahren mit einem österreichischen Händler.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Beim gewerblichen Bezug von Waren, die einer Verbrauchsteuer (z.B. Branntwein, Schaumwein, Bier, Zwischenerzeugnissen, Tabakwaren, Kaffee, Mineralöl) unterliegen, aus einem EU-Mitgliedsstaat gelten besondere Vorschriften. So sind für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren EU-einheitliche Dokumente notwendig. Vor dem Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware sind gegebenenfalls bestehende Anzeige- oder Erlaubnispflichten zu beachten. Beim Verbringen dieser Waren entstehen Steuerschulden, die selbsttätig dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden und dort zu entrichten sind.

Importe aus anderen Staaten
Einfuhren aus verbleibenden Drittländern – insbesondere aus Süd- oder Südosteuropa – unterliegen natürlich weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Die eingeführten Waren müssen an der EG-Außengrenze (z.B. Slowakische Republik – Weißrussland) zollrechtlich erfasst werden. Dort kann bereits die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.

Das ist jedoch auch bei jeder deutschen Binnenzollstelle möglich. Dazu bieten sich in Bayern – neben den im Binnenland weiter bestehenden Zollstellen – insbesondere die ehemaligen Grenzzollämter in Schirnding, Furth im Wald (Schafberg), Waidhaus und Philippsreut – auch für Unterwegsverzollungen – an. Diese Zollstellen werden mit an den Bedürfnissen der Wirtschaft angepassten Öffnungszeiten arbeiten. Mit dem IT-Verfahren „Atlas“ besteht dort die Möglichkeit, in einem einzigen Abfertigungsvorgang die komplette zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Abfertigung schnell, sicher und weitgehend papierlos durchzuführen. Dabei können dort auch die so genannten vereinfachten Verfahren genutzt werden. Bestehende Bewilligungen hierzu können bei Bedarf problemlos erweitert werden.

Waren, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts in einem laufenden Zollverfahren befinden
Verfahren: Alle Waren, die sich zum 1. Mai 2004 im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Beitrittsstaaten befinden, sind Gemeinschaftswaren. Für Waren aber, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts in einem Zollverfahren befinden, sind Besonderheiten zu beachten, um eine unerwünschte Abgabenerhebung zu vermeiden. Dies gilt für Waren, die sich vor dem 1. Mai 2004 in einem Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, in der vorübergehenden Verwendung, in einem Zolllagerverfahren, in der aktiven oder passiven Veredelung oder in einem Ausfuhrverfahren befinden. Generell gilt, dass diese Verfahren bei einer Zollstelle ordnungsgemäß zu beenden sind.

Statusfeststellung bzw. Statuswechsel: Bei Waren, die sich in einem laufenden Zollverfahren befinden, handelt es sich häufig um Nichtgemeinschaftswaren. Für diese muss der Status der Ware als Gemeinschaftsware durch die Zollbehörden förmlich anerkannt werden. Dies kann z.B. durch die Vorlage einer EUR. 1 oder durch Verzollungsbelege des Beitrittsstaates geschehen.

Können solche Papiere vorgelegt werden, unterliegen diese Waren nur der Einfuhrumsatzsteuer und – je nach Warenart – gegebenenfalls einer besonderen Verbrauchsteuer, nicht aber einem Zoll. Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters für den Fall, dass sich Waren in einem in den Beitrittsstaaten laufenden Verfahren befinden, sind z.B. ein T 2L, ein T 5 oder eine EUR. 1. Ist eine Anerkennung als Gemeinschaftsware in den neuen Mitgliedsstaaten nicht möglich, entsteht nach dem bislang dort geltenden nationalen Recht möglicherweise eine Zollschuld.

Bestehende Bewilligungen, Sicherheiten: Bestehende Bewilligungen sollten auf ihre Erfordernis hin überprüft werden, da viele zollrechtliche Bewilligungen nach dem 1. Mai 2004 überflüssig sein dürften. Daher sollten auch die bestehenden Sicherheiten im Hinblick auf ihre geleistete Höhe angepasst werden.

Ursprungsregeln
Ursprungswaren der Beitrittsstaaten sind im Grundsatz nach dem Beitritt als Ursprungswaren der Gemeinschaft zu behandeln. Abkommen, die die Beitrittsstaaten vor dem Beitritt mit anderen Staaten geschlossen haben, gelten – bis auf eine ganz kurze Übergangsfrist unter bestimmten Bedingungen – nicht mehr.

Verbindliche Auskünfte
Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte gelten ohne Übergangsfristen ab dem 1. Mai 2004 auch gegenüber den Beitrittsländern.

Informationen
Weitere Informationen zu den Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Zollabwicklung gibt die Zollverwaltung bei einer Veranstaltungsreihe in den bayerischen IHK-Bezirken, die am 12. November 2003 in der Nürnberger IHK beginnt. Für Fragen zu zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen stehen von Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, die regionalen Zoll-Servicecenter Nordbayern und Südbayern zur Verfügung.

Finanzpräsident Werner Josten, Oberfinanzdirektion Nürnberg
Externer Kontakt: Zoll-Servicecenter Nordbayern, Luisenstraße 11, 90762 Fürth, Tel. 0911/971186-555, Fax -599, nordbayern@zoll-d.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2003, Seite 25

 
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