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Das dem Bund zustehende Aufkommen aus der Ökosteuer betrug 2003 stolze 18,7 Mrd. Euro. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es allerdings verschiedene Begünstigungen, die eine Rückerstattung bis zu 95 Prozent der Ökosteuerbelastung ermöglichen.

Erlaubnisschein zum ermäßigten Strombezug: Für produzierende Unternehmen reduziert sich die Stromsteuer auf 60 Prozent, wenn sie ihrem Stromversorger einen vom zuständigen Hauptzollamt erteilten Erlaubnisschein vorlegen. Allerdings schulden diese Unternehmen seit 2003 für die Sockelverbrauchsmenge von 25 000 Kilowattstunden (kWh) den Differenzbetrag zum Regelsteuersatz in Höhe von 205 Euro. Dazu muss die jährlich Steueranmeldung bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Entrichtung der Steuer hat bis zum 25. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Rückerstattung der Öko-Mineralölsteuer auf Heizöl, Erdgas und Flüssiggas zur Wärmeerzeugung: Produzierende Unternehmen können bei ihrem Hauptzollamt eine Vergütung von 40 Prozent des Ökosteuersatzes auf die Mineralölsteuer für die Menge an Heizöl, Erdgas und Flüssiggas beantragen, die im maßgeblichen Vergütungsabschnitt verwendet wurde. Einen Sockelbetrag von 205 Euro müssen die Unternehmen selbst tragen. Regelmäßig umfasst der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann jedoch hiervon abweichen und auf Antrag auch vierteljährliche oder monatliche Anträge zulassen. Spätestens bis zum 31. Dezember des auf den Verbrauchszeitraum folgenden Jahres müssen die Anträge beim zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Spitzenausgleich bei unzumutbarer Belastung mit Strom- und Mineralölsteuer: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die trotz Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen mit Stromsteuer belastet werden, können einen Antrag auf Vergütung der verbleibenden Stromsteuer stellen. Die Vergütung erfolgt zu 95 Prozent, die Unternehmen haben aber in jedem Fall einen Selbstbehalt von 512,50 Euro zu bezahlen. Die entsprechenden Anträge beim zuständigen Hauptzollamt können monatlich, vierteljährlich oder für das gesamte Kalenderjahr gestellt werden. Die Frist für die Abgabe der Erstattungsanträge endet am 31. Mai des dem Erstattungsjahr folgenden Jahres.

Übersteigt der verbleibende Betrag mit Stromsteuer und Öko-Mineralölsteuer die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge im Antragsjahr, so besteht ein nochmaliger Vergütungsanspruch für höchstens 95 Prozent des Betrages, der 205 Euro übersteigt. Die Vergütungsanträge müssen bis spätestens zum 31. Dezember des auf den Verbrauchszeitraum folgenden Jahres beim zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Früher war der Spitzenausgleich nur für wenige Unternehmen mit einem hohen Verhältnis von Energie- zu Personalkosten interessant. Durch die steigenden Rentenversicherungsbeiträge sowie die Erhöhungen der Ökosteuersätze hat sich die Situation nach Kenntnis der IHK geändert. Mittlerweile dürfte sich der Spitzenausgleich für viele Unternehmen des Produzierenden Gewerbes lohnen.

Unterstützung durch die IHK
Die IHK hat ein Merkblatt mit dem Titel „Ökosteuern – Was Unternehmer wissen müssen“ herausgebracht, das zahlreiche Rechenbeispiele enthält.

Auf der Internet-Seite der IHK ist ein Berechnungsmodul zu finden, mit dem die Höhe der Ökosteuer-Rückerstattung ausgerechnet werden kann (www.ihk-nuernberg.de, Rubrik „Innovation | Umwelt“ und dort „Energie“).

Die Formulare der Hauptzollämter können unter www.zoll-d.de („Formularcenter“ und dort „Verbrauchsteuern“) heruntergeladen werden.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2004, Seite 22

 
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