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Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Am 1. August 2004 ist das neue Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Die Kernpunkte lauten: Mehr Befugnisse und Kontrollrechte für die Verfolgungsbehörden, neue Haftungstatbestände, schärfere Strafsanktionen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. „Zielscheibe“ des neuen Gesetzes sind vor allem Unternehmer der Bauwirtschaft, aber nicht nur diese.

Schwarzarbeit hat inzwischen in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht. Sie benachteiligt gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer und verursacht daneben enorme Einnahmeausfälle bei Sozialkassen und Fiskus. Nach Expertenschätzungen gehen dem Staat jährlich 370 Mrd. Euro durch Schwarzarbeit verloren. Deswegen hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung zum 1. August 2004 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt: Erstmals werden mit einem einzigen Gesetz alle Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung zusammengeführt und der Begriff der Schwarzarbeit dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst definiert. „Schwarzarbeit“ leistet nach dem neuen Gesetz, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:
? als Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht
   erfüllt
? als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt
? als Sozialleistungsempfänger seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Leistungsträger nicht
   nachkommt
? als Selbstständiger die Aufnahme eines Gewerbes nicht ordnungsgemäß angezeigt hat
? ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Zulässig bleiben aber die Selbsthilfe, die Hilfe unter Angehörigen und die so genannte „Nachbarschaftshilfe“: Gelegentliche Tätigkeiten und Gefälligkeiten gelten also nicht als Schwarzarbeit, wenn sie „nicht nachhaltig auf Gewinn“ gerichtet sind. Das bedeutet, dass hier nicht regelmäßig für ein größeres Entgelt gearbeitet werden darf, wobei der Gesetzgeber auf eine Einkommensgrenze bewusst verzichtet hat. Die Nachbarschaftshilfe muss im Rahmen einer „Gefälligkeit“, also auf Grund persönlichen Entgegenkommens oder im Notfall erbracht werden, d.h. es darf kein so genanntes Direktionsverhältnis, also ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen.

Schwarzarbeit bei Mini-Jobs
Auch die Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter (Mini-Jobs) in privaten Haushalten stellt Schwarzarbeit dar. Wer fällige Steuern und Sozialabgaben hinterzieht, handelt ordnungswidrig. Bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu einem Monatsverdienst von 400 Euro übernimmt die Mini-Job-Zentrale den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschalsteuer, die allein der Arbeitgeber zahlt. Privathaushalte mit einer privaten Putzhilfe zahlen nur 13,3 Prozent Abgaben zuzüglich geringfügiger Unfallversicherungsbeiträge. Private Arbeitgeber können aber bei haushaltsnahen Dienstleistungen zehn Prozent ihrer Kosten – maximal 510 Euro pro Jahr – von der Steuer absetzen. Das bedeutet: Bei 35 Arbeitsstunden pro Monat zu je acht Euro würde eine „schwarz“ beschäftigte Putzhilfe monatlich 280 Euro kosten, bei einer legalen, sozialversicherten Beschäftigung wären es mit Steuerersparnis gerade 3,68 Euro mehr. Schwarzarbeit lohnt also nicht.

Prüfung durch die Behörden
Künftig werden 7 000 Personen an 113 Standorten den Kampf gegen illegale Beschäftigung aufnehmen. Hierfür werden Zoll-Mitarbeiter und Personal der bisher zuständigen Bundesagentur für Arbeit zuständig sein.

Die Prüf- und Verfolgungsrechte der Zollverwaltung, die mit bestimmten Duldungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Betroffenen einhergehen, werden deutlich erweitert:
? Künftig sollen sich Prüfungen an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientieren und nicht wie bisher auf
   die Geschäftszeit des Arbeitgebers beschränken.
? Auch der Generalunternehmer soll künftig verstärkt geprüft werden. Durch eine Prüfung der
   Buchhaltung lassen sich regelmäßig Hinweise für Schwarzarbeit von Subunternehmern finden.
? Künftig ist es für Prüfer möglich, Einsicht in mitgeführte Unterlagen zu nehmen, die der Geprüfte mit
   sich führt.
? Im Einzelfall kann die Zollverwaltung im Prüfverfahren beispielsweise auch Fahrzeuge anhalten, um
   Schwarzarbeit aufzudecken und zu verfolgen.
? „Mini-Jobs“ in Privathaushalten bleiben aber tabu. Es wird also keine „Haushaltspolizei“ und keine
   systematische Überprüfung privater Haushalte geben.

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Bislang war nur das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung mit Strafe bedroht. Nunmehr macht sich auch strafbar, wer die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abführt. Dies gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber ohnehin allein trägt.

Unfallversicherung
Auf die leichte Schulter nehmen sollten Unternehmer Schwarzarbeit auch deshalb nicht, weil bei der Unfallversicherung neue Haftungsrisiken drohen: Unternehmer, die Dienst- oder Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen und damit auch Beitragsausfälle bei den Unfallversicherungsträgern verursachen, haften künftig für die Aufwendungen, die in Folge von Versicherungsfällen bei der Ausführung von Schwarzarbeit entstehen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unternehmer sind deshalb gut beraten, die beschäftigten Personen rechtzeitig bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden.

Sozialversicherungsausweis
Die Sozialversicherung verwaltet schon bislang mit großem Bürokratieaufwand und Kosten die Verteilung der Sozialversicherungsausweise. Deshalb hatte der Gesetzgeber zunächst geplant, den Sozialversicherungsausweis ersatzlos entfallen zu lassen. Um entsprechende Kontrollrechte zu erhalten, wurde der Ausweis schließlich doch beibehalten.

Pflicht zur Rechnungserteilung
„Brauchen Sie eine Rechnung?“, lautete das schon fast alltägliche Angebot, wenn Schwarzarbeit geleistet worden ist. Dies galt vor allem bei privaten Auftraggebern, denen bislang keine Rechnung ausgestellt werden musste. Damit ist jetzt Schluss. Durch Änderung des Umsatzsteuerrechts gilt nun Folgendes: Bei Dienst- oder Werkleistungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück entstehen, müssen die Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden kann. Alltagsgeschäfte wie zum Beispiel der schlichte Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt werden von der Neuregelung allerdings nicht erfasst.

Rechnungen aufbewahren
Damit auch beim privaten Auftraggeber geprüft werden kann, ob eine Leistung legal erbracht wurde, werden die Pflichten zur Aufbewahrung der Unterlagen verschärft. In den Fällen, in denen Unternehmer eine Rechnung ausstellen müssen, ist auch der Leistungsempfänger (soweit er nicht selbst Unternehmer ist) verpflichtet, Unterlagen für zwei Jahre aufzubewahren. Betroffen sind Rechnungen, sonstige Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen. Wer gegen die neue Aufbewahrungspflicht verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu 500 Euro.

Dr. Ralf Jahn
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2004, Seite 28

 
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