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Was ist zu tun, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Außenstände belasten die Liquidität des Unternehmens. Sie führen zu Zinsverlusten und verursachen Kosten. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Forderungsausfalls. Für jedes Unternehmen ist es daher von großer Bedeutung, Außenstände möglichst schnell und ohne Verluste einzutreiben. Voraussetzung dafür ist ein effektives, auf Kundenerhaltung ausgerichtetes Mahnwesen.

Außergerichtliches Mahnverfahren
Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, kann der Gläubiger ihm zunächst eine Mahnung senden. Die Schriftform ist aus Beweisgründen zu empfehlen. Die Anzahl der notwendigen Mahnschreiben ist nicht festgelegt – gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich nur eine Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kommt der Schuldner sogar ohne Mahnung in Verzug. Je nach Bonität des Kunden entsprechen jedoch bis zu drei Mahnungen der kaufmännischen Gepflogenheit. Schließlich soll derjenige Kunde, der nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch ein sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden.

Angemessene Kosten der Mahnung können dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, sofern es sich nicht um die Erstmahnung handelt, die den Schuldner in Verzug setzt.

Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage?
Reagiert der Schuldner nicht auf die Mahnung, kann der Gläubiger Klage auf Zahlung erheben oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Das gerichtliche Mahnverfahren ist schneller und kostengünstiger als die Klage, da hierbei nicht geprüft wird, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht und keine Beweise erhoben werden. Wenn mit keinen Einwänden des Schuldners gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren daher der Klage vorzuziehen.

Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden, das im Schreibwarenhandel erhältlich ist. In Bayern ansässige Antragsteller müssen den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids an das zentral zuständige Amtsgericht Coburg senden.

Eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars und Hinweise zum Verfahrensablauf findet man im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (www.justiz.bayern.de).

Was passiert nach Erlass des Mahnbescheids?
Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. Widerspricht der Antragsgegner nicht oder zu spät, kann der Gläubiger beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch erheben, der in das Klageverfahren beim zuständigen Prozessgericht überleitet.

Weitere Informationen
Muster-Mahnschreiben und ausführliche Hinweise zum Mahnwesen enthält das IHK-Merkblatt „Wenn der Schuldner nicht zahlt“ (www.ihk-nuernberg.de; Rubrik: Recht | Steuern).

Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren kann man im Internet unter www.mahngericht-bayern.de herunterladen.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2004, Seite 11

 
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