Telefon: +49 911 1335-1335

Neue Fälligkeit

Bittere Pille: Seit 1. Januar 2006 müssen die Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge noch im laufenden Monat überweisen.

Das zum Jahresbeginn in Kraft getretene Gesetz bedeutet vielfach mehr Kosten und Bürokratie. Zwar haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger getagt, um Durchführungsdetails zu klären, jedoch liegt bis heute kein aktuelles Besprechungsergebnis vor – bis zuletzt werden die Unternehmen also im Unklaren gelassen. Die Grundzüge der Regelungen sind allerdings bereits klar.

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge stellt nach den neuen Gesetzen nicht mehr auf die tatsächliche Zahlung des Lohns ab, sondern auf das Entstehen des Anspruchs. Diese Neuregelung kennt dann innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Demnach sind ab Januar 2006 Beiträge (in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld) spätestens zum drittletzten Bankentag des Monats fällig.

Bestimmung der Beitragshöhe
Bei gleich bleibenden Löhnen und Gehältern wird es in der betrieblichen Praxis in der Regel weniger Probleme geben. Anders bei ständig wechselnden Lohnbestandteilen: Hier muss der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzen. Der eventuell verbleibende Restbeitrag (zum Beispiel bei variablen Arbeitsstunden) ist zum Ende des Folgemonats fällig.

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für das Kalenderjahr 2006 ergeben sich damit folgende Fälligkeitstage: • 27. Januar • 24. Februar • 29. März • 26. April • 29. Mai • 28. Juni • 27. Juli • 29. August • 27. September • 26./27. Oktober (abhängig davon, ob der 31. Oktober Feiertag ist oder nicht) • 28. November • 27. Dezember.

Für den Arbeitgeber gilt zudem, dass er entsprechende Bearbeitungstage bei den Banken einkalkulieren muss. Wenn die Zahlung also rechtzeitig am drittletzten Bankentag dort sein soll, muss die Zahlung entsprechend früher erfolgen – zur bisherigen Regelung sind das im Durchschnitt etwa 19 Tage früher.

Übergangsregelungen
Der Januar 2006 kann hart werden, denn spätestens bis Montag,16. Januar 2006 sind Beiträge aus Dezember 2005 zu entrichten – zusätzlich müsste der Arbeitgeber aber auch im Januar die Beiträge für Januar selbst abführen (nämlich am 27. Januar 2006). Somit ergeben sich zwei Fälligkeitstermine und zwei Zahltage.

Folgende Übergangsregelung kann in Anspruch genommen werden: Der Arbeitgeber muss die Januar-2006-Beiträge noch nicht im Januar zahlen – er kann vielmehr eine gleitende Fälligkeit in Anspruch nehmen: Die erste fällig werdende Beitragsschuld für Januar 2006 kann er jeweils in Höhe eines Sechstels auf die sechs folgenden Monate (Februar bis Juli 2006) verteilen. Somit zahlt er die am 27. Januar 2006 anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Abrechnungsmonat Januar jeweils zu einem Sechstel erst zum 24. Februar. Die neue Beitragsfälligkeit kann damit gleitend vonstatten gehen.

Für diese Übergangsregelung bedarf es keines besonderen Antrags bei der zuständigen Einzugsstelle. Vielmehr bewirkt die bloße Nichtzahlung des Januar-Beitrags, dass der Arbeitgeber davon Gebrauch macht. Die Übergangsregelung wird einheitlich angewandt für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Sie lässt sich jedoch nur einheitlich gegenüber allen Sozialversicherungseinzugsstellen praktizieren. Es ist aber zulässig, den Restbetrag zu einem früheren Zeitpunkt in voller Höhe zu begleichen.

Will man also die gleitende Fälligkeit in Anspruch nehmen, muss man im Januar einen Beitragsnachweis mit dem Betrag „Null“ einreichen. Anhand dieses „Null-Bescheids“ erkennt die Einzugsstelle, dass der Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch macht. Eine weitere Kennzeichnung des Beitragsnachweises ist nicht erforderlich. Der Beitragsnachweis für Februar enthält dann die voraussichtliche Beitragsschuld für Februar sowie des Beitragssechstels für den Monat Januar usw.

Freiwillig Versicherte
Die neue Fälligkeitsregelung gilt nicht bei den Kranken- und Pflegebeiträgen freiwillig Versicherter. Hier ist die Kassensatzung maßgeblich. Manche belassen es bei den alten Regelungen, manche wollen eine Angleichung an die neuen Normen. Hier gilt: Bitte bei den einzelnen Kassen nachfragen, welcher Termin maßgeblich ist.

Durch die Umstellung gibt es 2006 statt zwölf nunmehr 13 Fälligkeitstermine, was den Sozialversicherungskassen einen Liquiditätsschub von rund 20 Mrd. Euro beschert. Ab 2007 ist diese Atempause jedoch vorbei und die strukturellen Probleme treten wieder auf.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2006, Seite 16

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick