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Zurückliegende Zeiten in der Sozialversicherung prüfen

Zahlreiche selbstständig Tätige und Geschäftsführer hatten sich vor Jahren schon aus der gesetzlichen Sozialversicherung befreien lassen. Geschäftsführer und Angehörige des Arbeitgebers, die nach dem 1. Januar 2005 als Neubeschäftigte bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angemeldet wurden, werden entsprechend ihrem Eintrag in der DEÜV-Meldung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) auf ihre Sozialversicherungspflicht hin überprüft und gegebenenfalls davon befreit.

Bei den meisten der alten wie auch der neuen Befreiungsfälle wurde allerdings nur vereinzelt geprüft, ob vor Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer, Manager oder Vorstand eine nichtpflichtige Beschäftigung bestanden hatte (z.B. als mitarbeitender Familienangehöriger im elterlichen Geschäft oder als Ehepartner des Inhabers im Familienbetrieb).

Erstattung von Beiträgen
Bei diesen Grenzfällen besteht nun die Möglichkeit einer rückwirkenden Statusüberprüfung. Eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann auch im Nachhinein festgestellt und anerkannt werden. Demzufolge wäre auch ein Antrag auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Versicherungsbeiträgen möglich. Grundlage für das Antrags- und Erstattungsverfahren sind der Paragraph 27 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB) und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003.

Betroffene Beschäftigte, die bislang über zurückliegende Beschäftigungszeiten noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid der GKV vorliegen haben, sollten auch ihren früheren Status prüfen lassen. Für die Durchführung des Antrags wie auch das Widerspruchsverfahren ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes, Renten- und Fachberaters unerlässlich. Ein Berater, der diese Überprüfung für seinen Mandanten vernachlässigt oder sich ohne Fachbeistand daran versucht, haftet in der Regel für Versäumnisse und Fehlschläge dem Mandanten gegenüber.

Autor/in: 
Ralf E. Geiling
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2006, Seite 17

 
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