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Schluss mit lustig

Unternehmen, die für künstlerische Leistungen nicht in die Sozialversicherung einzahlen, werden jetzt härter angepackt.

Ein Unternehmen engagiert einen Alleinunterhalter für ein Betriebsfest oder beauftragt einen Fotografen mit einer Bilderserie. Müssen deshalb Sozialabgaben bezahlt werden? Diese Frage stellt sich für viele Betriebe. Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von 5,1 Prozent an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert.

Mit dem „3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze“ (3. KSVG-Novelle) ist am 22. März 2007 eine Verschärfung in Kraft getreten. Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, werden nun genauer auf ihre Abgabepflicht hin untersucht. Künftig wird diese Prüfung in der Regel nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen, die auch die Prüfung für die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Auch können künftig höhere Bußgelder fällig werden, wenn ein Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt. Bisher wurden Bußgelder bis zu 5 000 Euro erhoben. Jetzt können die Unternehmen – je nachdem, ob Meldungen nicht abgegeben, Aufzeichnungen nicht geführt oder Auskünfte nicht erteilt wurden – mit bis zu 50 000 Euro zur Kasse gebeten werden.

An der Künstlersozialversicherung generell und speziell an der Härte der Neuregelung ist von Seiten der Wirtschaft bereits Kritik geübt worden. Im Februar 2007 hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an die KSK gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelungen unverhältnismäßig hart sind, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen. Die KSK hat daraufhin zugesagt, dass die Situation derjenigen Unternehmen, die bisher ihrer Abgabepflicht nicht nachkamen, im Einzelfall geprüft und dass sehr hohe Bußgelder lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden.

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn

  • sie typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z.B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc.) oder
  • sie Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun.

Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich“ vergeben werden, ist nicht festgelegt. Faustregel: Wenn ein Unternehmen pro Jahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisiert und dafür Eintritt verlangt oder sonstige Einnahmen erzielt, greift die Abgabepflicht.

Was als künstlerische oder publizistische Leistung gilt, ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internet-Seite www. kuenstlersozialkasse.de).

Es kommen nicht selten komplizierte Konstellationen vor, in denen unklar ist, ob eine Abgabe bezahlt werden muss. In diesen Fällen sollte die Künstlersozialkasse direkt um Rat gefragt werden.

Externer Kontakt: KSK, Tel. 04421/75439, www.kuenstlersozialkasse.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2007, Seite 35

 
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