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Sicher ist sicher

Die Berufshaftpflichtversicherung empfiehlt sich für Geschäftsleitungsorgane einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins.

Bereits zur Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert wurden in Deutschland Überlegungen angestellt, wie die Geschäftsführung eines Unternehmens in Haftung genommen werden kann. Als Konsequenz aus dem Schwarzen Freitag von 1929 wurde die Haftung der Organmitglieder drastisch verschärft. Als Reaktion darauf wurden in den USA die ersten sogenannten D&O-Policen kreiert. Seit den 1960er Jahren sind sie ein Standardprodukt in den USA. Seit Mitte der 1990er ist die D&O Police auch in Deutschland bekannt.

D&O meint Directors and Officers, das heißt Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder. Die versicherbaren Personenkreise umfassen jedoch nicht nur Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, sondern alle Geschäftsleitungsorgane von Kapitalgesellschaften (z.B.GmbH-Geschäftsführer und Beiräte) sowie Vorstände, Beiräte und Aufsichtsräte von eingetragenen Vereinen.

Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen haften für fehlerhaftes Handeln oder auch Nichthandeln mit ihrem persönlichen Vermögen. Im Jahr 2005 gab es in Deutschland über 30 000 Firmenpleiten. Umfragen zufolge waren bei rund 50 Prozent der befragten Firmen Führungsmängel sowie zu geringe Qualifikation die Hauptursache.

Die Geschäftsleitung haftet für durch ihre Tätigkeit oder Untätigkeit verursachte Schäden bei ihrem Unternehmen und/oder bei Dritten. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme sind Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität und natürlich ein entstandener Schaden.

Mögliche Haftungsszenarien
Insolvenz: Aufgrund des Fehlverhaltens der Geschäftleitung kommt es zur Pleite. Forderungen der Gläubiger werden an die Geschäftsleitung gerichtet. Das Unternehmen, vertreten durch den Insolvenzverwalter, macht ebenfalls die Geschäftsleitung haftbar, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.

Regress: Das Unternehmen hat Ansprüche von außen befriedigt und nimmt Regress bei der Geschäftsleitung.

Verlust: Die Gesellschafter nehmen Management-Entscheidungen nicht hin und schieben die Verantwortung für Verluste der Geschäftsleitung zu.

Trennung: Die Geschäftsleitung scheidet aus. Um Abfindungen möglichst gering zu halten, findet das Unternehmen Anzeichen für Missmanagement.

Bei der Haftung wird zwischen Innen- und Außenhaftung unterschieden: Bei der Innenhaftung haftet die Unternehmensleitung gegenüber dem Unternehmen für das sie tätig ist. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind z.B. Verstöße gegen die Pflicht zur Kapitalerhaltung und zur ordnungsgemäßen Buchführung, gegen Berichtspflichten, gegen die Befolgung der Geschäftsordnung und Satzung sowie gegen die Pflicht zur Insolvenzantragstellung.

Bei der Außenhaftung hingegen wird die Haftung der Geschäftsleitung allen anderen möglichen Anspruchsberechtigten gegenüber beschrieben. Dieser Teil unterliegt dem allgemeinen Haftungsrecht. Die Geschäftsleitungsmitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen.

Einige Beispiele für Ansprüche an eine D&O-Versicherung:

  • Fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu erheblichen Verlusten.
  • Es wird eine zu klein dimensionierte EDV-Anlage erworben, die kostspielige Nachbesserungen nach sich zieht.
  • Forderungen verjähren, weil die Terminüberwachung ungenau ist.
  • Fördermittel werden falsch beantragt und dadurch nicht gewährt.
  • Firmenübernahmen werden nicht richtig geprüft und ein zu hoher Preis gezahlt.
  • Absatzmärkte werden falsch bewertet.
  • Produktionskapazitäten werden nicht angepasst.

Der Versicherungsschutz sollte Erweiterungen ermöglichen, wie zum Beispiel:

  • erweiterte Vermögensschadendeckung
  • Einschluss von Versicherungsrisiken
  • Gutachterkosten vor Inanspruchnahme
  • Strafrechtsschutz-Ergänzungsdeckung
  • Einschluss leitender Angestellter

Selbst Jungunternehmer können nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres bereits eine D&O-Deckung beantragen. Nötig sind für den Abschluss lediglich die Bilanzeckdaten.

Externer Kontakt: Andreas Grüner, Compagno AG, Nürnberg, a.gruener@compagno.de, www.compagno.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2007, Seite 36

 
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