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Keine handschriftlichen Bescheinigungen mehr

Die Fahrpersonalverordnung ist zwar seit 31. Januar 2008 in Kraft. Bei Verkehrskontrollen stellen Polizei und Bundesamt für Güterverkehr (BAG) jedoch immer wieder fest, dass die neue Rechtslage in vielen Unternehmen noch nicht umgesetzt wird. Fahrer und Unternehmer begehen also Ordnungswidrigkeiten, die auch geahndet werden.

Die Fahrer müssen bei Kontrollen die Fahrerkarte oder die Tachoscheibe vorweisen können. Diese Dokumente müssen Auskunft geben über die Tätigkeiten, die der Fahrer an den 28 vorausgehenden Tagen ausgeführt hat. Eine Änderung der Fahrpersonal-Verordnung betrifft insbesondere die sogenannten berücksichtigungsfreie Tage - also Tage, in denen der Fahrer nicht als Lkw-Lenker tätig war (z.B. wegen anderer beruflicher Tätigkeit, Krankheit, Urlaub). Neu ist, dass handschriftlich ausgestellte Bescheinigungen über diese Tage nicht mehr zulässig sind. Außerdem muss das Dokument vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer unterschrieben werden. Etwas anderes wissen viele Unternehmer ebenfalls nicht: Bescheinigungen, deren Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist, müssen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vernichten werden.

Eine weitere Neuerung der Verordnung ist, dass nun auch für kleine Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Kfz mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen) und für den Personenlinienverkehr (bis zu 50 Kilometern) die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten gemäß EG-Verordnung Nr. 561/2006 gelten. Die sogenannte "Handwerkerausnahme" ist nur noch zulässig für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern eingesetzt werden und eine Masse von höchstens 7,5 Tonnen aufweisen.

Eine Übersicht der neuen Regelungen der Fahrpersonal-Verordnung ist auf der Internet-Seite www.bag.bund.de zu finden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2008, Seite 17

 
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