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Bewerbungen

Entschädigung bei Diskriminierung

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit einer Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch ein, lässt dies eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vermuten. Allerdings besteht die Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht, wenn der behinderte Bewerber für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht geeignet ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen im Fall eines schwerbehinderten Bewerbers (Grad der Behinderung von 60 Prozent) entschieden, der sich für eine Stelle als Fachkraft für Kämmerei und Stadtkasse beworben hatte. Der Bewerber hatte nach einer Ausbildung als Krankenpfleger eine Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen.

In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann bekommen müsse, wenn die fachliche Qualifikation zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Schwerbehinderte Bewerber müssten die Gelegenheit bekommen, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von ihrer Eignung zu überzeugen. Ob ein Bewerber die notwendige fachliche Eignung habe, sei anhand eines Vergleichs des Stellenanforderungsprofils mit dem Leistungsprofil des Bewerbers zu ermitteln. Gefordert gewesen seien im vorliegenden Fall eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit einschlägiger Berufserfahrung, EDV-Kenntnisse und umfassende Buchführungskenntnisse. Diese Voraussetzungen habe der Bewerber unstreitig nicht besessen, so das Landesarbeitsgerichts Hessen am 28. August 2009 (Aktenzeichen 19/3 Sa 340/08).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2010, Seite 33

 
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