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Fuel Switch / Brennstoffwechsel

Fuel Switch / Brennstoffwechsel

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Durch die stark gestiegenen Gaspreise und drohenden Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Interessierte sollten schnell mit den Vorbereitungen für eventuelle Genehmigungen oder Duldungen beginnen.

Die rechtlichen Voraussetzungen sind sehr vielfältig. Deshalb sollten sich Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (meist ist es die Immissionsschutzbehörde) erkundigen, ob und wie für sie ein Wechsel auf andere Energieträger möglich ist. Ob Ausnahme, Duldung oder Anzeige: Notwendig sind dafür einige Unterlagen und Prüfungen. Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat in einem Schreiben an die Regierung von Mittelfranken, die Landratsämter und die kreisfreien Städte appelliert, die Genehmigungen für einen Brennstoffwechsel (sogenannter „Fuel Switch“) schnell und unbürokratisch zu behandeln.

Informationen zum Fuel Switch

 

Genehmigungspflichtige Umstellung


Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Folgende Voraussetzungen müssen bei der Brennstoffumstellung erfüllt sein:

  • Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. BImSchV:
    Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
    • Kohle oder Holz ab 1 Megawatt (MW)
    • Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW
    • Biogas ab 10 MW
    • Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen ab 1 MW
  • Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.

Wenn eine wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) oder Errichtung vorliegt: Das ist in der Regel der Fall, wenn der Einsatz des alternativen Brennstoffes nicht bereits Teil einer bestehenden Genehmigung ist. Wenn eine Feuerungsanlage bereits für den wechselweisen Brennstoffeinsatz genehmigt wurde, ist dagegen in der Regel keine Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.

 

Umstellung ohne Genehmigung / Weitere rechtliche Vorgaben

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV ist keine Genehmigung erforderlich. Dennoch müssen einige Dinge beachtet werden:

Baugenehmigungsverfahren: Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.

Anzeige: Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV).

Feststellung der Grenzwerte: Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.

Umweltschutz- und Sicherheitsvorgaben: Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten bspw. ab 1 m³) müssen vor Inbetriebnahme, von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung muss sechs Wochen zuvor angezeigt werden. Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

 

Ausnahmen aufgrund der Gasmangellage

Folgende umweltrechtliche Ausnahmen wurden im Bundesimmissionsschutzgesetz (neu § 31a-d BImSchG) aufgrund der Gasmangellage am 11. Juli klargestellt:

  • Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können Ausnahmen für mittelgroße (1-50 MW) und Großfeuerungsanlagen (>50 MW) von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
  • Andere Emissionen (§ 31c-d): Von weiteren Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

In der Begründung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahmen unter "erleichterten Voraussetzungen“ möglich sein sollen. Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen … nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Es reiche aus, wenn Unterlagen aus früheren Betriebsweisen und eine nachvollziehbare Erläuterung, „ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können“. Bei einem neuen Brenner genügten Herstellerangaben zu Emissionswerten.

Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31 d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.“ Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, seien "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."

Sollten bei einer Brennstoffumstellung die geltenden Grenzwerte oder das Genehmigungsverfahren nicht eingehalten werden können, kann bei der Behörde auch eine Duldung des nicht genehmigten Betriebes beantragt werden. Dazu muss allerdings eine Notfallsituation glaubhaft gemacht werden und alle zumutbaren Unterlagen zu den Umweltauswirkungen oder weitere Nachweise (zum Beispiel zur Betriebssicherheit) eingereicht werden. Die Immissionsschutzbehörden haben bereits bekanntgegeben, dass das Vorliegen eines Versorgungsengpasses allein dazu nicht ausreicht. Eine derartige Duldung sei nur im Ausnahme- und Einzelfall und in der Regel erst bei Eintreten der letzten (Notfallstufe) des Notfallplans Gas zulässig. Die Duldung sei zeitlich eng befristet. In jedem Fall müssten Unternehmen auch hierfür einen – gegebenenfalls noch unvollständigen – Genehmigungsantrag einreichen.

Sowohl bei Duldung als auch bei den Ausnahmeanträgen kann trotzdem ein Genehmigungsverfahren notwendig werden. Das sollte mit der Behörde erörtert werden

Ob die Bundesregierung weitere Ausnahmemöglichkeiten gesetzlich einführen wird, ist derzeit noch offen. Sowohl für die Duldung als auch für mögliche Ausnahme- oder reguläre Genehmigungen, sollten Unternehmen so weit wie möglich reguläre Ausnahmen vorbereiten.

 
 
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