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Energie

Energiebezug und Energieversorgung

 

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Mit der beschleunigten Energiewende hat die deutsche Politik einen grundlegenden Umbau der Energieversorgung eingeleitet. Der schnelle Ausstieg aus der Kernenergie erfordert Milliarden-Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten und in zusätzliche Netzinfrastruktur. Und seit in der Folge des Ukraine-Krieges die Gaslieferungen aus Russland zurückgegangen sind und Ende 2022 eine Energiekrise befürchtet wurde, hat die Energiewende weiter an Bedeutung gewonnen.

Mit durchschnittlich nur 12,7 Minuten Stromausfallzeit im Jahr (Stand 2021, Bundesnetzagentur) nimmt Deutschland im weltweiten Vergleich eine Spitzenposition ein. Für die Wirtschaft hat in diesem Zusammenhang die Aufrechterhaltung der hohen Sicherheit und Zuverlässigkeit der elektrischen Energieversorgung Priorität. Bereits kleinere Schwankungen der Spannung sowie kurzfristige Versorgungsunterbrechungen können bei Industrieunternehmen zu Problemen führen. Längere Ausfälle können ganze Produktionslinien stilllegen und hohe Schäden verursachen.

Mit unseren Angeboten und Aktionen wollen wir dazu beitragen, dass die Energieversorgung in Mittelfranken auch zukünftig sicher, zuverlässig und bezahlbar bleibt.

Weitere Informationen

 

Position der IHK Nürnberg für Mittelfranken / Position der IHK-Organisation zur Energiekrise 2022

„Die deutsche Wirtschaft ist in existenzieller Gefahr“, so IHK-Präsident Dr. Armin Zitzmann angesichts der sich dramatisch zuspitzenden Energiesituation. Deshalb erneuert die IHK Nürnberg für Mittelfranken noch einmal ihre zentralen Forderungen, die die Vollversammlung bereits Ende Juni im IHK-Positionspapier „Energiepreise auf Rekordniveau: Notfallmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung und der Wettbewerbsfähigkeit“ aufgestellt hat.

In der IHK-Präsidiumssitzung am 20. September 2022 wurden dazu die aus der Sicht der Wirtschaft wichtigsten Punkte besonders hervorgehoben. Wichtigste Forderung: Das Energieangebot ausweiten.

Bereits im Juni 2022 hatte die mittelfränkische Wirtschaft sich in einem Positionspapier zur Energiekrise (PDF) geäußert. Darin fordert die Vollversammlung der IHK Nürnberg für Mittelfranken Notfallmaßnahmen, um die Energieversorgung sowie die Wettbewerbsfähigkeit am Standort sicherzustellen. Im Fokus standen drei Kernforderungen: Option Erdgas als Brückentechnologie sichern, Energiepreise wettbewerbsfähig halten sowie Erneuerbare Energien rasant ausbauen und Klimaschutz forcieren. Das Positionspapier war von den IHK-Fachausschüssen "Energie | Umwelt" und "Industrie | Forschung | Technologie" erarbeitet worden und wurde am 28. Juni durch die IHK-Vollversammlung verabschiedet.

Position der IHK-Organisation:

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat in einer Krisen-Resolution am 20. September sofortige Entlastungen für Unternehmen gefordert. Die Resolution, die gemeinsam von allen 79 Industrie- und Handelskammern verabschiedet wurde, listet zehn kurzfristig wirksame Sofort-Maßnahmen auf.

Kampagne der bayerischen IHKs: "Wirtschaft braucht Energie!"

Damit unser Wirtschaftsstandort erhalten bleibt und zur Unterstützung unserer Unternehmen haben die bayerischen Industrie- und Handelskammern die Kampagne #WirtschaftBrauchtEnergie ins Leben gerufen. An der Kampagne haben sich zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer bayernweit beteiligt. Auf der Seite  www.politikmusshandeln.de finden Sie alle teilnehmenden Unternehmen.

 

Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen (Antragsfrist 31. Oktober 2023)

Der Freistaat Bayern hat eine Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen auf den Weg gebracht, um die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes (Gas- bzw. Strompreisbremse, KMU-Härtefallregelung) zu ergänzen. Insbesondere sollen Unternehmen entlastet werden, die durch die steigenden Energiekosten trotz der Preisbremse in ihrer Existenz gefährdet sind, aber für die "substantielle Energieeinsparungen von 20–30 Prozent kurzfristig nicht umsetzbar [sind], z. B. weil das Einsparpotential durch bereits in den letzten Jahren getätigte Energieeffizienzmaßnahmen erschöpft ist".

Anträge können nun direkt durch das Unternehmen selbst oder durch einen qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) über die elektronische Antragsplattform gestellt werden.

Jetzt zur elektronischen Antragstellung wechseln (www.stmwi-foerderantrag.bayern)

Ausführliche Informationen zur Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen und den Antragsvoraussetzungen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Es ist auch eine Service-Hotline eingerichtet, die per Telefon (Mo – Fr 8-18 Uhr) unter 089- 5790 5005 sowie per E-Mail (Haertefallhilfe@stmwi.bayern.de) erreichbar ist.

Antragsberechtigt sind:

  • letztverbrauchende Selbständige und KMU
  • gemeinnützige Unternehmen, wenn sie auch unternehmerisch tätig sind (z. B. Zweckbetrieb)
  • mit Sitz und Betriebsstätte in Bayern
  • alle Rechtsformen und alle Branchen (einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion)
  • Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit erfolgte vor 31. Dezember 2020; für Neugründungen im Jahr 2021 ist eine Sonderregelung vorgesehen

Nicht antragsberechtigt sind:

  • öffentliche Unternehmen
  • Energieversorger (Ausnahme: Erzeuger von Strom- und/oder Wärme – insbesondere mittels Kraft-Wärme-Kopplung – nur im Rahmen der Eigenversorgung)
  • sanktionierte Unternehmen
  • Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind
  • Kredit- und Finanzinstitute

Unterstützt werden betriebliche Energiekosten für Heizung und Prozesswärme

  • durch nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holz, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas) von Oktober 2022 bis Dezember 2023 (15 Monate)
  • durch leitungsgebundene Energieträger (Gas, Strom, Fernwärme) von Januar 2023 bis Dezember 2023 (12 Monate). Die leitungsgebundenen Energieträger müssen im Zeitraum April 2022 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens bis Dezember 2023 (ggf. Verlängerung des Zeitraums bei entsprechender Verlängerung des TCF), beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum). Für Beantragung ist die Rechnungsstellung ausreichend.

Nicht unterstützt werden Energiekosten aufgrund privaten Verbrauchs und Treibstoffkosten.

Antragstellung

  • Die Antragstellung erfolgt durch den Antragsteller oder durch einen beauftragten qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigten Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigten) über ein elektronisches Antragsportal. Den Link stellen wir hier ein, sobald das Portal freigeschaltet wird. Die Authentifizierung erfolgt durch ELSTER oder die Bayern-ID. Die Vorprüfung (Plausibilisierung, Prüfung von Nachweisen) erfolgt durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC).
  • Wie bei der Corona-Härtefallhilfe beruht die Einzelfallentscheidung auf einer Empfehlung einer unabhängigen Härtefallkommission, bestehend aus (einem) Vertreter des StMWi und ehrenamtlichen Vertretern der bayerischen Wirtschaft (BIHK, BHT, vbw) sowie der Steuerberaterkammer. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission soll bei der IHK für München und Oberbayern eingerichtet werden. Auf der Grundlage der Empfehlung der Härtefallkommission erlässt die IHK die Bescheide und zahlt die Hilfen aus.
  • Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist nach Abschluss des Förderzeitraums ein Rückmeldeverfahren (vereinfachte Schlussabrechnung) vorgesehen; zu viel gezahlte Billigkeitsleistungen sind zurückzuzahlen.
 

Gaspreisbremse / Strompreisbremse: „Abwehrschirm“ gegen steigende Energiekosten

Details zur Umsetzung beschlossen: Staatliche Maßnahmen zur Energiepreisdämpfung bereits ab Dezember 2022

Zur Überbrückung, bis die Gaspreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird, bekommen Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh pro Jahr als Soforthilfe die monatliche Abschlagszahlung für Dezember 2022 erlassen. (www.bundesregierung.de).

Ab Januar 2023 gelten die Regelungen der Gas- und der Strompreisbremse, die durch niedrigere Abschläge während des Jahres die Unternehmen entlasten. (www.bundesregierung.de). Umgesetzt wird dies ab März 2023, die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend berechnet.

  • Gaspreisbremse: Für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr soll der Gaspreis vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Im März werden außerdem rückwirkend auch entsprechende Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs von 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct / kWh.
  • Strompreisbremse: Kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30 000 kWh Strom erhalten vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct / kWh. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct / kWh. Im März werden außerdem rückwirkend auch entsprechende Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Entwicklung des „Abwehrschirms“

Die Bundesregierung hat sich am 29. September auf einen „Abwehrschirm“ geeinigt: Die hohen Energiepreise sollen durch eine Gaspreisbremse begrenzt werden. Der Abwehrschirm solle sowohl Betriebe als auch Privatleute vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit durch die hohen Preise schützen. Um die Gaspreise zu stabilisieren, soll demnach der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) mit insgesamt rund 200 Mrd. Euro Gasimporteure und Endversorger entschädigen, damit diese steigende Preise nicht an die Verbraucher weitergeben.

Um Vorschläge für die Umsetzung der Gaspreisbremse zu machen, wurde eine Expertenkommission eingesetzt. Diese hat am 31. Oktober in einem Abschlussbericht ein zweistufiges Verfahren für Privatkunden und klein- und mittelständische Unternehmen empfohlen (www.bmwk.de):

  • In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für Privatverbraucher und kleinere Unternehmen im Dezember komplett übernehmen (1/12 der jährlichen Abschlagszahlungen).
  • In einem zweiten Schritt sollen ab voraussichtlich März 2023 bis Ende April 2024 bei 80 Prozent eines geschätzten Grundkontingents die Gaspreise auf 12 Cent pro Kilowattstunde und die Fernwärmepreise auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt werden.

Für größere Industrieunternehmen mit einem Jahresverbrauch ab 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr soll es ab Januar 2023 ein eigenes Entlastungsverfahren geben: Ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 soll für sieben Cent pro Kilowattstunde beschafft werden können, darüber wird der Marktpreis fällig. Die Unterstützung für Betriebe soll nach den Wünschen der Kommission an die Voraussetzung geknüpft werden, dass betroffene Standorte mindestens ein Jahr lang erhalten werden müssen.

Das Bundeswirtschaftsministerium nach der Verabschiedung der Hilfen durch das Kabinett in einer Pressemitteilung erläutert, wie die Soforthilfe organisiert werden soll (www.bmwk.de).

Gaspreisbremse & Co. – Womit Betriebe jetzt rechnen müssen

Einen umfangreichen Überblick zu Fragen und Antworten zum Abschlussbericht der ExpertInnenkommission Gas und Wärme bietet der DIHK aktuell auf seiner Homepage unter www.dihk.de.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken begrüßt die Vorschläge zur Gaspreisbremse: „Eine einfach ausgestaltete und schnelle Preisbremse, wie sie jetzt vorgeschlagen wurde, ist für die Wirtschaft das richtige Signal“, so Dr. Armin Zitzmann, Präsident der IHK Nürnberg für Mittelfranken. „In den Planungen werden sowohl große Industriebetriebe als auch kleinere und nicht-industrielle Unternehmen angemessen berücksichtigt. Dies ist für alle mittelfränkischen Betriebe eine gute Nachricht.“ Weitere Informationen in der Presseinformation unserer IHK.

Auch der DIHK bewertet die Empfehlung der Expertenkommission positiv, sieht die Wirtschaft aber trotz der angekündigten Maßnahmen vor großen Herausforderungen und fordert weitere Lösungen, insbesondere für ein größeres Energie-Angebot, für die Einsparung von Gas und für einen Härtefallfonds.

Die DIHK hat im Dezember 2022 ein Webinar zur Strom- und Gaspreisbremse veranstaltet. Die Aufzeichnung kann auf YouTube angesehen werden:

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Die Unterlagen zum „Abwehrschirm“ finden Sie unter www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/2130920/2046cb91023bbd61eca3f3102c987fe8/2022-09-29-finanzieller-abwehrschirm-data.pdf?download=1

 

Förderung und Finanzierung

Für Unternehmen, die von den starken Energiepreissteigerungen betroffen sind, plant der Freistaat Bayern ergänzend zu den genannten Bundesmaßnahmen (Gas-, Strompreisbremse, Entlastungspakete und Abwehrschirm) einen Härtefallfonds Bayern mit einem Gesamtvolumen in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro. Dieser Fonds unterstützt die bayerische Wirtschaft, die bayerischen Bürgerinnen und Bürger sowie das soziale Leben und die Infrastruktur in Bayern. (www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-november-2022)

Um Preissteigerungen für Energie abzufedern, wurde aus dem Härtefallfonds für  kleine und mittlere Unternehmen die sogenannte Energie-Härtefallhilfe Bayern konzipiert, die demnächst starten soll. KMU, die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben und dadurch absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind (Härtefälle), können im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe unterstützt werden.

Darüber Hinaus können derzeit folgende Förderkredite über die Geschäftsbanken in Anspruch genommen werden:

  • KfW-Sonderprogramm UBR 2022: Auch die KfW als Förderbank des Bundes vergibt spezielle Kredite für Unternehmen, die infolge des Kriegs in der Ukraine u. a. von gestiegenen Energiekosten betroffen sind. Bei Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktions­ausfall, geschlossenen Produktions­stätten oder gestiegenen Energie­kosten kann der Förderkredit „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ von mittelständischen und großen Unternehmen und freiberuflich Tätigen beantragt werden. Zudem sind Konsortialkredite bei der KfW erhältlich.

    Informationen zu weiteren KfW-Förderprogrammen aus dem Bereich „Energie und Umwelt“

Fördermöglichkeiten rund um die Umstellung betrieblicher Prozesse auf erneuerbare Energien und mehr Energieeffizienz sowie Reduktion von Treibhausgasen finden Sie für Bayern auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Bundes- und EU-weite Förderoptionen können in der Förderdatenbank des Bundes recherchiert werden.

 

Verordnungen für Energieeinsparungen / Energieeinspar-Verordnung

Das Bundeskabinett hat zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG). Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung – EnSikuMaV) ist am 15. April 2023.

Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Sie regeln u. a. technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichten Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. Diese Verordnung trat im Oktober 2022 in Kraft und hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.

 

Notfallpläne Gas der Bundesregierung und der EU-Kommission

Notfallplan Gas der Bundesregierung

Am 23. Juni 2022 trat die zweite Stufe des Notfallplans Gas in Kraft getreten, die den Akteuren am Energiemarkt zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, um die Versorgung sicherzustellen. Die dritte und letzte Stufe des Notfallplans Gas, die Notfallstufe, wurde bisher noch nicht ausgerufen. Damit dies getan werden kann, müssten erhebliche Versorgungsengpässe bestehen. Dazu gehören außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage.

In der Notfallstufe greift der Staat in den Markt ein: Die Bundesnetzagentur wird dann zum Bundeslastverteiler und bestimmt in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas. Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, gelten als geschützte Verbraucher, die möglichst lange mit Gas zu versorgen sind. Unternehmen sind dagegen keine geschützten Verbraucher. Ob Unternehmen abgeschaltet werden können, lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen. Das Vorgehen im Ernstfall ist aktuell noch nicht absehbar. Die Bundesnetzagentur rief Unternehmen bereits im Mai auf, ihre Gassituation und Abschaltpotenziale zu melden.

Gas-Notfallplan der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 20. Juli ihre Pläne für einen Gas-Notfallplan vorgestellt. Er sieht vor, dass die Mitgliedsländer in den Monaten August 2022 bis März 2023 15 Prozent weniger Gas verbrauchen sollen. Der Vergleichswert errechnet sich aus dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen fünf Jahre. Dem Gas-Notfallplan haben die EU-Energieminister am 26. Juli mit einigen Abschwächungen zugestimmt, er ist am 9. August in Kraft getreten.

  • Die Staaten erhalten erst die Möglichkeit, freiwillig den Gasverbrauch um 15 Prozent zu senken. Ausnahmen wurden für Staaten wie Spanien und Italien sowie für „kritische Wirtschaftszweige“ vereinbart. Insgesamt müssen nach Zahlen der EU-Kommission 45 Milliarden Kubikmeter Gas gespart werden. Deutschland müsste etwa 10 Milliarden Kubikmeter Gas weniger verbrauchen, um das 15-Prozent-Ziel zu erreichen.
  • Es soll möglich sein, verbindliche Einsparziele vorzuschreiben. Dieser „Unionsalarm“ könnte ausgelöst werden, wenn ein erhebliches Risiko einer gravierenden Gasknappheit besteht oder die Gasnachfrage außergewöhnlich hoch ist. Die verbindlichen Einsparziele kann jedoch nur der Rat der Mitgliedsstaaten beschließen. Das heißt, 15 der 27 Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung repräsentieren, müssen zustimmen. Ursprünglich wollte die EU-Kommission die Einsparziele aus eigener Kraft durchsetzen können.
  • Die Mitgliedsländer werden aufgefordert, ihre Notfallpläne bis September zu aktualisieren.

Welche konkreten Maßnahmen schlägt die EU-Kommission vor?

  • Umstellung von Gas auf alternative Brennstoffe in der Industrie sowie im Strom- und Wärmesektor.
  • Mit Auktions- oder Ausschreibungssysteme Unternehmen zum Verzicht auf Gas zu motivieren.
  • Konkrete Senkungen von Raumtemperaturen usw. sind nicht in den aktuellen Plänen festgeschrieben. Die Kommission hat sich jedoch klar für eine Reduzierung der Temperaturen in öffentlichen Gebäuden ausgesprochen.
 
 
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