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Haftung von WLAN-Anbietern

Haftung von WLAN-Anbietern

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Ass. jur. Astrid Schäfer

Ass. jur. Astrid Schäfer

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Der BGH hat am 26. Juli 2018 (Az: I ZR 64/17 - Dead Island) zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über ein ungesichertes WLAN entschieden.

Der Kläger, Rechteinhaber an einem Computerspiel, nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte ist Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspots und eines Tor-Exit-Nodes. Über diese Zugänge wurde das Computerspiel in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Der Verstoß gegen das Urheberrecht ereignete sich bereits vor in Kraft treten des neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG im Oktober 2017.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Bekagte zwar nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, allerdings kann der Betreiber zur Vornahme von Sperrmaßnahmen verpflichtet werden. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch hat der BGH den neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG herangezogen und somit das Entfallen der Störerhaftung bestätigt.

Der BGH stellt klar, dass der Sperranspruch (§ 7 Abs. 4 TMG) auch gegenüber Anbietern von WLAN-Hotspots besteht. Jedoch wurde die Frage, welche Sperrmaßnahmen vorzunehmen sind, an das Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH äußerte hierzu lediglich, dass der Anspruch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt ist und kann von der Pflicht zur Registrierung der Nutzer, über Verschlüsselung des Zugangs bis hin zur Sperrung es Zugangs führen.

 

Das wichtigste auf einen Blick

  • WLAN Anbieter können für Rechtsverletzungen Dritter nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden 
  • Sperrmaßnahmen gegenüber den Anspruchsinhaber bestehen; die konkrete Ausgestaltung bedarf noch der Konkretisierung durch die Rechtsprechung
 

Hintergrund

Cafés, Restaurants, Hotels, Handel etc. wollten den Wünschen ihrer Kunden gerecht werden und ihnen einen Zugang zum Internet ermöglichen. Allerdings setzten sich Betreiber sog. WLAN-Hotspots in der Vergangenheit der Gefahr aus, für die Rechtsverletzung ihrer Nutzer als sog. "Störer" in Anspruch genommen zu werden, also z.B. abgemahnt und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu werden. Als Störer haftete, wer (ohne Täter oder Teilnehmer zu sein) willentlich und adäquat-kausal an einer fremden Rechtsverletzung mitwirkte. Um die drohenden Kosten zu vermeiden, gaben nur wenige Unternehmen ihr WLAN für Kunden und Besucher frei; die Anzahl offener WLAN-Hotspots in Deutschland blieb im Vergleich zu anderen Ländern sehr gering.

 

Zweite Änderung des Telemediengesetzes

Mit dem in der zweiten Änderung des TMG neu eingeführten § 8 Abs. 3 TMG wurde klargestellt, dass die Haftungsprivilegierung der sog. Access-Provider (Zugangsvermittler, i.d.R. große Telekommunikationsanbieter) auch für alle WLAN-Betreiber gilt, die ihr Netzwerk für andere zur Nutzung zur Verfügung stellen. Damit sollten das Haftungsrisiko minimiert und das Anbieten von WLAN-Hotspot attraktiver gemacht werden.

Konkret bedeutete diese Änderung, dass der Betreiber des WLANs nach Rechtsverletzungen durch Dritte zumindest nicht zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden kann. Voraussetzung dafür war, dass der WLAN-Anbieter die Übermittlung fremder Informationen

  • nicht veranlasst,
  • den Adressaten nicht ausgewählt und
  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert (§ 8 Abs. 1 TMG) hatte.

Kritiker bemängelten, dass die Änderung dennoch keine Sicherheit für Betreiber schaffe, da wichtige Formulierungen nicht im Gesetzestext, sondern nur in der begleitenden Begründung enthalten waren. Da Gerichte an diese Begründung nicht gebunden sind, war unklar, wie das TMG ausgelegt werden würde – die Unsicherheit für Anbieter blieb demnach erhalten.

 

Aktuelle Rechtslage - Dritte Änderung des TMG

Am 13. Oktober 2017 ist die dritte Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist es, Anbieter von öffentlichen, drahtlosen lokalen Netzwerken ("Hotspots") vor Schadenersatzansprüchen und Abmahnung bei Rechtsverstößen durch Nutzer zu schützen (sog. "Störerhaftung").

Ein Auslöser für die dritte Änderung des TMG war das am 15. September 2016 gefällte Urteil in der Rechtssache McFadden gegen Sony Music vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Danach haftet laut EuGH der Betreiber grundsätzlich nicht für die Rechtsverletzungen Dritter. Es kann ihm aber durch Gerichte aufgegeben werden, das WLAN beispielsweise mit einem Passwort zu sichern, um wiederholte Rechtsverstöße zu verhindern.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte nach dem Urteil des EuGH einen Referentenentwurf zur erneuten Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Nach einer Beschlussempfehlung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Energie nahm der Bundestag in der Sitzung vom 30. Juni 2017 den Gesetzentwurf an.

Durch die dritte Änderung des TMG wird die Störerhaftung endgültig entfernt. Anbieter von WLAN-Hotspots dürfen weiterhin Sicherheitsmaßnahmen wie Passwörter, eine Registrierung der Benutzer oder Verschlüsselungstechnik einsetzen, können jedoch nicht mehr von Behörden dazu gezwungen werden, dies zu tun. Behörden können das Anbieten von WLAN-Zugängen außerdem nicht mehr verbieten.

Sollte es zu Rechtsverstößen durch Benutzer kommen, müssen die WLAN-Betreiber dafür nicht haften. Um wiederholte Verstöße zu vermeiden, können Rechteinhaber jedoch vor Gericht darauf drängen, dass die WLAN-Anbieter den Zugang zu bestimmten Seiten oder Inhalten sperren müssen (sog. "Netzsperren"). Voraussetzung dafür ist, dass für den Rechteinhaber keine anderen Möglichkeiten bestehen, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Vor- und außergerichtliche Kosten für die Durchsetzung dieser Netzsperren können vom WLAN-Anbieter nicht erhoben werden.

 
 
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