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Achtung, Kollisionsgefahr!

Gründer, die mit einem älteren Betrieb wegen der Namensrechte in einen Rechtsstreit geraten, gefährden ihre Existenz gleich zu Beginn.

Bei der Namenswahl sind eine Reihe von rechtlichen Fragen zu beachten. Die Zulässigkeit der Namensgebung hängt grundsätzlich von der gewählten Rechtsform der Unternehmung ab und muss den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben genügen. Was landläufig als „Firma“ bezeichnet wird, das Unternehmen insgesamt, ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der Name, unter dem der Kaufmann im Handelsverkehr auftritt. Mit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 sind viele der strengen Regeln zur Firmierung gelockert worden.

Im Wesentlichen kann jetzt jeder so firmieren, wie er will, solange die Firmierung Kennzeichnungskraft besitzt, nicht zur Irreführung geeignet ist und nicht Verwechslungsgefahr mit einer bestehenden Firma besteht. Irreführend ist eine Firmierung dann, wenn sie einen falschen Einruck hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse des Firmierenden erweckt. Beispiel: Die Huber & Walter Druckerei Nürnberg GmbH muss eine Druckerei sein und ihren Sitz in Nürnberg haben und einen engen Bezug zu den Namen „Huber & Walter“ haben. Ferner muss in der Firmierung der zutreffende Rechtsformzusatz enthalten sein, also AG, GmbH, KG usw. Dies gilt auch für die OHG und den e. K. (eingetragenen Kaufmann).

Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) haben kein Recht zur Firmenführung. Hier müssen grundsätzlich Vor- und Zuname aller Gesellschafter genannt werden. Lassen sich diese freiwillig ins Handelsregister eintragen, werden sie so zu eingetragenen Kaufleuten oder zur OHG und können dann auch Phantasiebezeichnungen führen.

Zulässig sind also Namens-, Fantasie- oder Sachfirma, wobei bei letzterer besonders auf die Individualisierung zu achten ist (also beispielsweise nicht nur „Infoshop eK“) samt den erforderlichen Rechtsformzusätzen (eK, GmbH, AG, KG, OHG usw.). Die rechtliche Vorprüfung kann man kostenlos bei der IHK durchführen lassen.

Mindestens so wesentlich wie die Frage, in wie weit die gewählte Firmierung für ein Unternehmen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist die Abklärung, ob die Gefahr so genannter Firmierungskollisionen mit den Namen anderer Unternehmen besteht.

Nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Name geschützt in Form der sprachlichen Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Objekte des Namensschutzes sind dabei zunächst der Name der natürlichen Person in Form des bürgerlichen Namens als auch der

Name von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. Darunter fallen alle juristischen Personen des Handelsrechts wie GmbH und AG. Der Schutz des § 12 BGB erstreckt sich aber auch auf alle anderen von der Rechtsordnung anerkannten und unter einem Gesamtnamen auftretenden Personenvereinigungen wie etwa die OHG oder die KG und auch die GbR. Name im Sinne des § 12 ist auch die Firmierung, selbst dann, wenn sie den bürgerlichen Namen des Inhabers nicht enthält. Unter § 12 BGB fallen ferner auch alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der Firma geführt werden. Beispiele hierfür sind aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte, Firmenbestandteile, Etablissementbezeichnungen, Haus- und Hotelnamen, Wappen, Embleme usw.

Der Namensinhaber hat gegen denjenigen einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung, der unbefugt den gleichen Namen verwendet und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Voraussetzung ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht, wie die Juristen sagen. Volle Übereinstimmung der Namen ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob Verwechslungsgefahr zwischen den Namen besteht. Hierfür ist entscheidend der Gesamteindruck, den die jeweiligen Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen.

Einen ähnlichen Schutzbereich bietet auch das Markengesetz (§§ 4 und 14 bzw. 5 und 15). Demnach ist grundsätzlich die eingetragene Marke sowie auch ein sonstiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr geschützt, das als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Wenn ein Zeichen geschützt werden soll, für das keine Marke eingetragen wurde, ist entscheidend, dass dessen Benutzung zu Verkehrsgeltung im praktischen Geschäftsleben geführt hat. Wesentlich ist dabei, ob sich mit dem Zeichen bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen lassen (Kriterium der Unterscheidungsfähigkeit). Schutz genießen außer dem Namen und der Firma eines Unternehmens übrigens auch Bestandteile wie Abkürzungen, Buchstabenkombinationen, Logos, Werbesprüche und ähnliches.

Bei einer Verletzung ihrer Namensrechte können die Betroffenen zahlreiche Ansprüche geltend machen, beispielsweise auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und möglicherweise auch Vernichtung von Waren, bei denen eine Verwechslung mit eigenen Produkten besteht. In den meisten Fällen läuft ein Verfahren bei einer so genannten Kennzeichnungsstreitigkeit folgendermaßen ab: Das Unternehmen, das die Rechte eines anderen verletzt hat, wird abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, gegebenenfalls auch eine einstweilige Verfügung.

Wie lassen sich aber Kollisionen mit bereits bestehenden Firmierungen von vorne herein vermeiden? Eine Möglichkeit ist, bei der regionalen IHK eine Recherche nach handelsgerichtlich eingetragenen Firmen entweder für den IHK-Bezirk (kostenlos) oder auch bundesweit (kostenpflichtig) durchführen zu lassen. Ferner kann eine Recherche nach eingetragenen Marken z.B. auch über einen Patentanwalt erfolgen. Anzuraten ist auf jeden Fall auch eine gründliche Recherche im Internet unter Zuhilfenahme von Suchmaschinen, die Ergebnisse können in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt ausgewertet werden.

Eine absolute Sicherheit gibt es erfahrungsgemäß nicht, dass der neue Firmenname von einem anderen Unternehmen angegriffen wird. Durch intensive Recherche kann man die Gefahr aber deutlich reduzieren, mit anderen Firmen zu kollidieren.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Carl- Peter Horlamus, Anwaltskanzlei KGH Kreuzer Gossler Horlamus, Nürnberg, cp.horlamus@kgh.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2006, Seite 32

 
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