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Wie funktioniert das Handelsregister?

Das Handelsregister soll zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen geben, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen können. Im Handelsregister kann sich jedermann über die genaue Firmenbezeichnung, den Sitz, die Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen informieren.

Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Berichtigungen und Löschungen über einen Notar angemeldet werden.

Wer wird eingetragen?
Alle Kaufleute werden in das Handelsregister eingetragen. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Jedes gewerbliche Unternehmen ist Handelsgewerbe, es sei denn, es erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Anhaltspunkte dafür sind u.a. Art und Größe des Unternehmens, die Notwendigkeit von Kredit- und Wechselgeschäften, die Höhe des Betriebsvermögens, das erzielte Umsatzvolumen sowie die Zahl der Beschäftigten.

Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen, entsteht eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. – wenn mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll – eine Kommanditgesellschaft (KG).

Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf Umfang des Geschäftsbetriebes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG).

Freiwillige Eintragung
Alle anderen Gewerbetreibenden werden als Nichtkaufleute angesehen. Als Nichtkaufmann gilt also derjenige, dessen Unternehmen wegen der einfachen Art und des geringen Geschäftsumfanges kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert. Nichtkaufleute können den Status des Kaufmanns und damit die Berechtigung, eine Firma zu führen, durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister erwerben. Dann wird er in vollem Umfang als Kaufmann behandelt mit allen Vor- und Nachteilen. Durch den Zusammenschluss von Nichtkaufleuten zum gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Pflichten und Rechte des Kaufmanns
Nur der Kaufmann führt eine Firma als Bezeichnung, die von Erben oder Erwerbern grundsätzlich unverändert fortgeführt werden kann; nur er kann Prokura erteilen. Neben den steuerrechtlichen hat er die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften sowie sonstige spezielle Regelungen des HGB zu beachten.

Vorteile der Eintragung
Die Eintragung ins Handelsregister verschafft Zugang zu Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung sowie zu werbewirksamen Firmenbezeichnungen. Es besteht die Möglichkeit, die Firma durch einen späteren Erwerber des Unternehmens fortzuführen. Nicht zuletzt profitieren Handelsregister-Firmen von einem professionelleren Image, die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen (besonders im Ausland) wird erleichert.

Firmenbezeichnung
Nur Kaufleuten steht das Recht zu, eine Firma zu führen. Der Kaufmann kann grundsätzlich wählen zwischen der Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirma, vorausgesetzt, die nachstehenden Kriterien sind erfüllt.

  • Die Firma muss das Unternehmen kennzeichnen und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1, § 30 Handelsgesetzbuch HGB).
  • Sie darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 HGB).
  • Aus der Firma muss die Rechtsform ersichtlich sein.
  • Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist der Firma grundsätzlich der jeweilige Rechtsformzusatz beizufügen. Rechtsformzusätze sind

  • beim Einzelkaufmann: Die Zusätze „Eingetragener Kaufmann“ bzw. die Abkürzungen „e.K.“, „e.Kfm“, und „e.Kfr.“
  • bei Personenhandelsgesellschaften: Die Zusätze „OHG“ bzw. „KG“ bzw. für beschränkt haftende Personengesellschaften GmbH & Co KG oder GmbH & Co OHG.
  • bei Kapitalgesellschaften: Die Zusätze Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. abgekürzt „AG“ oder „GmbH“ oder „Gesellschaft mbH“.

Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenzusätze verwendet werden, empfiehlt es sich, im Warenzeichenlexikon und in Branchenadressbüchern zu recherchieren. Dadurch verringert sich das Risiko, die Firma ändern zu müssen.

Zwar müssen die Kammern nach der neuen Regelung nur noch in Zweifelsfällen durch die Gerichte gehört werden. Dennoch ist es empfehlenswert, sich von der IHK bei der Wahl der Firmenbezeichnung beraten zu lassen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 31

 
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