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Keine Sozialversicherung für den Senior-Chef

Wenn ein Senior-Chef als freier Mitarbeiter weiter im Familienunternehmen tätig ist, unterliegt er nicht der Sozialversicherungspflicht. Das hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt mit Urteil vom 13. Juli 2006 (AZ L 8 KR 6/06) rechtskräftig entschieden. Es ging dabei um einen Betriebsinhaber, der sein Unternehmen an seinen Sohn übergeben hatte und gleichzeitig mit diesem einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen hatte. Im Vertrag war eine feste monatliche Vergütung vorgesehen.

Wer seinen Betrieb übergibt, kann seine Erfahrungen und Kundenkontakte auch weiterhin dem Unternehmen als freier Berater zur Verfügung stellen, so das Gericht. Die Darmstädter Richter sahen in der Beratungs- und Betreuungstätigkeit des Ex-Firmenchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit, da dieser nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen war, sondern seine Tätigkeit überwiegend von zu Hause ausübte. Außerdem war er an keine regelmäßige Arbeitszeit gebunden und hatte im Umgang mit den Kunden keinen Weisungen unterlegen.

Ein Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestand ebenfalls nicht. Steuern und Krankenversicherung musste der Ex-Chef selbst tragen. Nach Ansicht der Richter sei zwar die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber den übrigen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht.

Autor/in: 
gms.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 30

 
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