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Azubis und Ausbilder ziehen lieber vor Gericht

Lange Jahre bot die IHK mit ihrem Schlichtungsausschuss eine Möglichkeit an, Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und ihren Ausbildungsbetrieben ohne Einschaltung der Gerichte zu lösen. Bisher mussten Auszubildende laut Arbeitsgerichtsgesetz (§ 111 Abs. 2) das Schlichtungsverfahren bei der IHK durchlaufen, bevor sie beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung klagen konnten. Jetzt ist eine Klage auch ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsinstanz möglich.

Die Erfahrung zeigt, dass seitdem die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung nicht mehr stark genutzt wird. Laut IHK traten die Parteien zu den angesetzten Terminen erst gar nicht an oder sie sahen das Verfahren nur als lästiges Übel vor der eigentlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht. Deshalb hat die IHK den Schlichtungsausschuss mit Ende seiner Amtsperiode zum Jahreswechsel formell nicht mehr neu besetzt.

Die IHK bietet jedoch nach wie vor ein – dann allerdings nichtförmliches – Schlichtungsverfahren für Ausbildungsverhältnisse an, dies jedoch auf freiwilliger Basis und in der bewährten paritätischen Besetzung (je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Das Schlichtungsverfahren kann in ein kostenpflichtiges, innerbetriebliches Mediationsverfahren beim neu geschaffenen IHK-Mediationszentrum übergeleitet werden (vgl. Beitrag gegenüber sowie Seite 68).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 33

 
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