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Alter als Grund nicht ausreichend

Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht erleichterte Befristungen bei Arbeitssuchenden vor, die älter als 52 Jahre sind. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung bereits in einer Entscheidung vom 22. November 2005 für rechtswidrig erklärt, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Dem schloss sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 26. April 2006 (Aktenzeichen 7 AZR 500/04) an. Zugleich entschied es, dass befristete Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeitbefristungsgesetz geschlossen wurden, als unbefristete Arbeitsverhältnisse zu behandeln sind. Einen Vertrauensschutz des betroffenen Arbeitgebers lehnten die Bundesrichter ab, da die Rechtmäßigkeit der Vorschrift von Anfang an in Zweifel gezogen worden sei.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2007, Seite 33

 
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