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Zwangsurlaub nicht zulässig

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht zwingen, bei zu erwartendem Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Eine solche Vereinbarung wäre nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG) vom 30. Mai 2006 (Aktenzeichen 6 Sa 111/06) nur dann wirksam, wenn Anlass und Menge der Arbeitsreduzierung näher konkretisiert sind. Fehlt es daran, stelle die Vereinbarung eine einseitige Risikoabwälzung auf den Mitarbeiter dar, die dieser nicht hinnehmen müsse.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2007, Seite 33

 
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