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Firmensport

Vorschriftsmäßiges Workout

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Angebote für Fitness und Bewegung machen, müssen etliche Regeln beachten.

Sport ist für viele Mitarbeiter ein willkommener Ausgleich zum Arbeitsalltag, er dient der Gesundheit und stärkt auch Motivation, Loyalität und Teamgeist. Zahlreiche Arbeitgeber haben das erkannt und fördern deshalb den Betriebssport in ihren Unternehmen. Dabei ist vieles vorstellbar: die Anmietung einer Sporthalle, das Aufstellen einer Tischtennisplatte oder die Übernahme der Kosten für Sportverein oder Fitnessstudio. Ebenso vielfältig sind die Folgen in Bezug auf das Arbeitsrecht und die Haftung für mögliche Unfälle. Neben den entstehenden Kosten sollten auch steuerliche Aspekte bedacht werden.

Freiwillige Veranstaltung nach Feierabend

Die wenigsten Beschäftigten sind arbeitsvertraglich zum Sport verpflichtet, eine Ausnahme bilden vielleicht Berufssportler oder Fitnesstrainer. Grundsätzlich ist Betriebssport eine freiwillige Angelegenheit. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber, der nicht zur Schaffung eines Betriebssportangebotes verpflichtet ist, als auch für die Arbeitnehmer, die über ihre Teilnahme selbst entscheiden. Betriebssport findet daher meist außerhalb der Arbeitszeit statt. Manche Arbeitgeber bieten auch direkt am Arbeitsplatz z.B. Massagen oder Gymnastikübungen an. Für Büromitarbeiter, die meist im Sitzen tätig sind, kann das eine wohltuende Abwechslung sein und beispielsweise Rückenbeschwerden vorbeugen. Solche Angebote gelten aber nicht als klassischer Betriebssport, sondern sind vielmehr als eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsalltages anzusehen.

Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber überhaupt Betriebssport ermöglichen will, und wenn ja, in welcher Form und mit welchem finanziellen Rahmen, bleibt grundsätzlich ihm selbst überlassen. Entscheidet er sich allerdings dafür, Sportanlagen (z.B. eine Turnhalle oder einen Fitnessraum) einzurichten, darf ein Betriebsrat mitbestimmen, weil es sich dabei um sogenannte Sozialeinrichtungen handelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz).

Obwohl Betriebssport außerhalb der Arbeitszeit und oft auch außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet, besteht in der Regel ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung dafür ist ein konkreter organisatorischer Bezug zum Unternehmen. Indizien dafür sind beispielsweise, dass der Arbeitgeber feste Trainingszeiten vorgibt und die Sporthalle dafür zur Verfügung stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dem Betrieb gehört oder nur angemietet ist. Zudem muss der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen bestehen. Möglich ist aber, dass sich verschiedene Arbeitgeber zur Bildung von überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen. Weitere Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass der Sport regelmäßig angeboten wird und als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz anzusehen ist.

Was gilt als Firmensport?

Die ausgeübte Sportart spielt grundsätzlich keine Rolle, solange sie mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden ist. Neben dem klassischen „Feierabend-Kick“ ist daher z.B. auch Inlineskaten oder Klettern als Betriebssport möglich. Schach oder Kartenspiele sind dagegen wohl ebenso ungeeignet wie ein Kegelabend, der sportlich gesehen nur aus wenigen Würfen pro Person besteht. Wenn diese Aktivitäten im Zusammenhang mit einer sonstigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (z.B. Betriebsfest) ausgeübt werden, kann im Einzelfall jedoch ein Unfallversicherungsschutz bestehen.

Grundsätzlich kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn sportliche Höchstleistungen oder der Wettbewerbscharakter im Vordergrund stehen. Rechtlich umstritten ist deshalb, ob die beliebten Firmenläufe geschützt sind. Denn dabei handelt es sich um Veranstaltungen, die in der Regel nur einmal pro Jahr stattfinden und denen ein gewisser Wettkampfcharakter nicht abzusprechen ist. Auch mit einem Betriebsausflug oder der Weihnachtsfeier sollen Firmenläufe rechtlich nicht vergleichbar sein, denn schließlich ist nicht jeder Beschäftigte sportlich fit genug, daran aktiv teilzunehmen.

Wer also bei einem solchen Sport-Event umknickt oder sich anderweitig verletzt, kann sich nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen. So sah es zumindest das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 18. März 2008 (Aktenzeichen L 3 U 123/05). Zuständig bleibt dann, wie bei jedem anderen Freizeitunfall auch, die allgemeine Krankenversicherung. Der regelmäßige Firmen-Lauftreff zur Vorbereitung auf einen Firmenlauf steht dagegen unter dem Schutz der Unfallversicherung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Unfälle im echten Betriebssport werden behandelt wie Unfälle bei der regulären Arbeit. Auch der Weg von und zum Betriebssport ist wie der tägliche Arbeitsweg geschützt. Für einen Arbeitsunfall ist dann statt der Krankenkasse die Berufsgenossenschaft zuständig, der das Unglück entsprechend gemeldet werden muss. Führt der Unfall zur Arbeitsunfähigkeit, erhält der Arbeitnehmer sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dauert die Krankschreibung länger, zahlt die Unfallversicherung sogenanntes Verletztengeld, das Gegenstück zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse.

Steuerliche Fragen

Je nach Ausgestaltung hat Betriebssport auch steuerliche Auswirkungen. Ist das Sportangebot Gegenleistung für die Arbeit des Beschäftigten, handelt es sich um Arbeitslohn, für den grundsätzlich auch Einkommensteuer zu zahlen ist. Liegt das Angebot dagegen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse, ist das nicht der Fall. In der Praxis ist die Abgrenzung mitunter schwierig. Bietet der Unternehmer seinen Beschäftigten beispielsweise die kostenlose Nutzung von Tennisplätzen an, betrachten Finanzämter das in der Regel als Vergütungsbestandteil für die geleistete Arbeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn vergleichbare Sportangebote der Allgemeinheit nur gegen ein Entgelt zur Verfügung stehen. Ebenfalls ein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn sich der Beschäftigte die Kosten einer Vereinsmitgliedschaft spart, weil sie der Arbeitgeber übernimmt.

Duldet der Arbeitgeber dagegen lediglich die Nutzung einer betriebseigenen Rasenfläche zum Fußballspielen nach Feierabend oder steht im Keller eine Tischtennisplatte zum schnellen Spiel während der Mittagspause zur Verfügung, ist dies nicht als Arbeitslohn zu betrachten.

Außerdem bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) für jeden Mitarbeiter Sachbezüge bis insgesamt 44 Euro im Kalendermonat unberücksichtigt. Das können auch Mitgliedsbeiträge oder verbilligte bzw. kostenlose Eintrittskarten beispielsweise für Fitnessclub, Schwimmbad oder Tennishalle sein. Zudem können Aufwendungen bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer jährlich steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen sie gemäß § 3 Nr. 34 EStG in die betriebliche Gesundheitsförderung steckt. Dafür müssen aber ganz konkret die Prävention und die Gesundheitsförderung im Mittelpunkt stehen, z.B. mit speziellen Bewegungsprogrammen, Ernährungsangeboten oder mit Maßnahmen zur Suchtprävention oder Stressbewältigung.

Autor/in: 

Armin Dieter Schmidt

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ist Rechtsanwalt und Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2014, Seite 30

 
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