Telefon: +49 911 1335-1335

Fahrtkostenzuschuss

Wertvoller Weg

Autobahn Verkehr Tiltshift © Adrian Hancu - Thinkstock.com

Ein Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann steuerlich interessanter sein als eine Gehaltserhöhung. Von Sandra Voigt

Als Belohnung und Motivation für gute Arbeitsleistungen geben viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Gehaltserhöhung. In finanzieller Hinsicht lohnt sich die aber oft nicht wirklich – ein höheres Gehalt bedeutet schließlich auch höhere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Mitarbeiter. Als Alternative kann der Chef seinem Personal Gehaltsextras zukommen lassen, die entweder steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei sind. Viele Arbeitgeber machen daher von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Angestellten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ganz oder teilweise zu erstatten. Doch welche Arten der Fahrtkostenbezuschussung gibt es?

Barzuschuss: Der Barzuschuss ist ein Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber seinen Beschäftigten pro Kalendermonat zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt ausbezahlt. Dieser Zuschuss ist gemäß § 40 II 2 EStG (Einkommensteuergesetz) mit 15 Prozent pauschal zu versteuern und in der Sozialversicherung beitragsfrei (nach § 1 I Nr. 3 SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Allerdings muss es sich bei dem Barzuschuss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln (BFH-Urteil vom 19. September 2012, Aktenzeichen VI R 54/11). Ferner darf der Zuschuss den Betrag nicht übersteigen, den der Beschäftigte – ohne die Pauschalversteuerung – als Werbungskosten von der Steuer hätte abziehen können. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber den pauschal versteuerten Barzuschuss laut § 41b I Nr. 7 EStG auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen muss, da der Betrag dem Beschäftigten auf die Entfernungspauschale angerechnet wird (§ 40 II 3 EStG).

Job-Ticket: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch vergünstigte Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rabatte des Verkehrsunternehmens (z.B. Mengenrabatt) bei der Festlegung des geldwerten Vorteils nicht mitzurechnen sind (§ 8 II 1 EStG). Die Vergünstigung durch den Chef ist jedoch ein geldwerter Vorteil, der pauschal mit 15 Prozent zu versteuern und gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen ist. Beträgt der geldwerte Vorteil allerdings nicht mehr als 44 Euro brutto im Monat, kann das vom Arbeitgeber erworbene Job-Ticket auch als steuerfreier Sachbezug nach § 8 II 11 EStG angegeben werden.

Will der Arbeitgeber das Job-Ticket als steuerfreien Sachbezug ausgeben, ist allein die Aushändigung von Monatsfahrkarten zu empfehlen. Denn der geldwerte Vorteil fließt dem Mitarbeiter bereits mit dem Erwerb bzw. der Überlassung des Tickets zu. Die Aushändigung einer Jahresfahrkarte würde daher die 44-Euro-Freigrenze weit überschreiten – der Arbeitgeber müsste die Kosten für das Jahresticket voll als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern.

Benzingutscheine: Überlässt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Benzingutscheine bzw. Tankgutscheine, liegt nach § 8 II 11 EStG ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern der Wert des Gutscheins höchstens 44 Euro beträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte alleine den Gutschein und nicht wahlweise auch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen darf (BFH-Urteile vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 41/10 und VI R 27/09). Denn dann würde es sich um einen Barlohn handeln, der nicht nach § 8 II 11 EStG berücksichtigt werden kann. Wird zudem die Freigrenze von 44 Euro überschritten, ist der Sachbezug voll zu versteuern.

Übrigens: Ein Sachbezug liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine elektronische Karte erhält, die er nach dem Tanken bei einer Vertragstankstelle vorlegen muss, sondern auch, wenn der Beschäftigte zunächst auf eigene Kosten tankt und sich diese später unter Vorlage der Gutscheine vom Chef erstatten lässt (BFH-Urteile vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 41/10 und VI R 27/09).

Dienstwagen: Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, liegt ein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber die Gesamtkosten trägt – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte von seinem Nutzungsrecht Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 21. März 2013, Aktenzeichen VI R 46/11).

Die Besteuerung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Zunächst einmal gibt es die sogenannte Ein-Prozent-Regelung, die aber nur anwendbar ist, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Hier ist der Nutzungsvorteil monatlich mit einem Prozent des inländischen Brutto-Listenneupreises des Kfz als steuerpflichtiger Arbeitslohn pauschal zu versteuern (gemäß § 8 II 2 – 5 EStG i.V.m. § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG). Ferner erhöht sich die Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Bei der Fahrtenbuch-Methode wird der geldwerte Vorteil dagegen mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt (z.B. Benzinkosten, Kfz-Steuer, Versicherung). Die tatsächlichen Kosten müssen jedoch mittels Vorlage sämtlicher Belege sowie eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Ferner ist zu beachten, dass während des Jahres ein Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuch-Methode für dasselbe Fahrzeug nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen VI R 35/12).

Autor/in: 

Assessorin Sandra Voigt ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2015, Seite 40

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick